Hallo zusammen,
es ist strittig, ob eine Nutzung überhaupt endgültig untergehen kann, ausser wenn das Gebäude weg ist…
Der Zeitraum von 2 Jahren erscheint mir auch ziemlich kurz zu sein…
Ich habe aber leider keine Ahnung, wie die Verwaltungsgerichte in Sachsen das sehen.
Ich komme aus NRW, hier urteilen manche Gerichte auch von Senat zu Senat unterschiedlich ( in der gestellten Frage )
Es wird Sinn machen, sich mal bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht schlau zu machen. Auch wenn das etwas Geld kostet, es geht ja immerhion auch um eine größere Summe, die Ihr investieren wollt.
Es tut mir leid, aber vor Gericht und auf hoher See, ist man leider immer von ner Einzelmeiniung abhängig…
Vielelicht könnte die Bahn ja auch bestätigen, das sich auch nach der „Aufgabe“ als Wohnung ab und zu noch Menschen in dem Gebäude aufgehalten haben?
Immerhin müsste die Bahn ja auch ein interesse haben, dieses Haus zu verkaufen und es nicht einfach verfallen zu lassen.
Der genaue Gesetzetext der den Aussenbereich betrifft, steht im § 35 des Baugesetzbuchs, das ist ein Bundesgesetz und gilt für alle Bundesländer!
Guckst Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html
Ich hoffe, das hilft schonmal weiter.
Grüße aus Nettetal
U.F.