Wohnen im aussenbereich sachsen

hallo wir wollen uns ein bahnhäuschen kaufen es liegt im aussenbereich die medien wasser strom feuerwehr zufahrt sind gegeben es was bis vor zwei jahren noch bewohnt.wir haben beim bauamt ein vorbescheid auf neunutzung gestellt wurde aber abgelehnt wegen:weil die bahn vor zwei jahren durch auszug des ehemaligen bahnwärters die wohnnutzung aufgegeben hat.gibt es noch eine chance es wieder als wohnhaus zu nutzen.

mfg svenheike

Hallo zusammen,

es ist strittig, ob eine Nutzung überhaupt endgültig untergehen kann, ausser wenn das Gebäude weg ist…
Der Zeitraum von 2 Jahren erscheint mir auch ziemlich kurz zu sein…

Ich habe aber leider keine Ahnung, wie die Verwaltungsgerichte in Sachsen das sehen.
Ich komme aus NRW, hier urteilen manche Gerichte auch von Senat zu Senat unterschiedlich ( in der gestellten Frage )
Es wird Sinn machen, sich mal bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht schlau zu machen. Auch wenn das etwas Geld kostet, es geht ja immerhion auch um eine größere Summe, die Ihr investieren wollt.

Es tut mir leid, aber vor Gericht und auf hoher See, ist man leider immer von ner Einzelmeiniung abhängig…

Vielelicht könnte die Bahn ja auch bestätigen, das sich auch nach der „Aufgabe“ als Wohnung ab und zu noch Menschen in dem Gebäude aufgehalten haben?
Immerhin müsste die Bahn ja auch ein interesse haben, dieses Haus zu verkaufen und es nicht einfach verfallen zu lassen.

Der genaue Gesetzetext der den Aussenbereich betrifft, steht im § 35 des Baugesetzbuchs, das ist ein Bundesgesetz und gilt für alle Bundesländer!
Guckst Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

Ich hoffe, das hilft schonmal weiter.

Grüße aus Nettetal

U.F.

Sorry ich nochmal,

Ich hatte noch etwas vergessen…
im § 35 steht im Absatz ( 4 ), unter „c“ einiges das euch weiterhelfen könnte.

Jetzt aber, mit freundlichem Gruß

U.F.

Hallole,

ich sehe nach Aufgabe der Nutzung durch die Bahn leider keine Möglichkeit das Haus als Wohnhaus zu nutzen. Es war zu diesem Zeitpunkt im baurechtlichen Sinne vermutlich ein Betriebsgebäude, in dem nur in Verbindung mit dem Betrieb gewohnt werden durfte. Eine ausschliessliche Wohnnutzung wird daher nicht möglich sein.

Trotzdem ein Tipp: Versuchen Sie andere Beispiele aufgegebener und nachgenutzter Bahnhäuschen aufzutreiben und das dann mit dem Bauamt zu diskutieren, vielleicht durch eine Nachfrage bei der Bahn.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo !
Sie sollten einen wirklich baurechtlich versierten Anwalt konsultieren.
Ich denke, die Wohnnutzung kann nur über Besitzstand / Gewohnheitsrecht durchgesetzt werden.
Gruß

Im Außenbereich ist die Zulässigkeit von Vorhaben über §35 BauGB geregelt. Dort gibt es auch einen „Auffangtatbestand“ mit Abs. 2. Ob sich dieser anwenden und argumentieren lässt, kann man nur im Einzelfall prüfen und müsste im Rahmen des bereits abgelehnten Antrages auch durch den Entwurfsverfasser geprüft worden sein.

Der Ablehnungsbescheid könnte angefochten (beklagt) werden, wenn er Aussichten auf Erfolg hat. Das kann man ebenfalls nur am konkreten Fall und nur mit ergänzenden Informationen prüfen und beurteilen.

Eine allgemeingültige Aussage kann man dazu nicht machen.

Baumeister, Neuss

Guten Tag,

das wird in der Regel über einen Bebauungsplanung oder Flächennutzungsplan geregelt.
Ob sich die verwirkte Nutzung Wohnung wieder herstellen lässt, muss man sich unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Rechtslage ansehen. Ggf. können hier ein Architekt und/oder auch ein juristischer Beistand hilfreich sein.
Eine weiterführende Prognose kann man an dieser Stelle nicht abgeben.

MfG

Guten Tag,

da die besondere Wohnnutzung aufgegeben wurde (das ist das gleiche/ähnliche Problem bei sog. Betriebswohnungen in Gewerbegebieten, die auch ihr Privileg verlieren, wenn der Betriebsinhaber/-leiter dort nicht mehr wohnt), wird das so richtig sein und der Bescheid ist ja wohl schon ergangen. Sofern sich die zust. Behörden also z.B. aus Denkmalgründen, Schrottimmobilien, Erhalt von was auch immer nicht darauf einlassen (der Antrag war vielleicht voreilig oder nicht richtig gestellt) bliebe nur der Gang zum Verwaltungsgericht (wahrscheinlich mit der Beweislast bei Ihnen, RA fragen). Hier wird ausserdem ggf. nicht nur der Aussenbereich massgebend sein, sondern auch noch das „Bahnrecht“, wodurch es möglich ist, dass das Objekt komplett aus dem normalen Planungs- und Bauordnungsrecht rausfällt.
Da Sie offensichtlich versucht haben die Angelegenheit vor dem Erwerb zu klären, werden Ihnen ja zumindest, anders als in vielen anderen Fällen, keine gravierenden Nachteile entstehen.
Ähnliche Vorgehensweise wird auch z.B. beim Erwerb von „Bauernhäusern“ im Aussenbereich zu Wohnzwecken angeraten sein, da kann das Gleiche passieren.
Grundsatz: Erst regeln, genehmigen, dann handeln, kaufen, bauen etc. Immer!
Mit freundlichen Grüssen
Eckart Schwengberg

Hallo svenheike,
formalrechtlich hat das Bauordnungsamt wohl recht. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig und das Bahnwärterhäuschen ist nach der Entwidmung keines mehr.
Es gibt aber eine rechtliche These, dass Wohnnutzung den Bestandsschutz nie verliert (so das Haus auch in erster Linie von der Bahn als Wohnhaus genutzt worden ist - Erklärung der Bahn wäre sinnvoll) . Aber Diese wird nach meiner Kenntnis ohne ein Widerspruchsverfahren (ggf. mit Klage) von den Bauordnungsämtern selten aktzeptiert. Vielleicht kann man das Haus als Erholungsbau (ohne rechtliche dauerhafte Wohnnutzung) genehmigt bekommen.
Die vorhandene Erschließung spielt leider im Genehmigungsverfahren hier eine untergeordnete Rolle.

mfg db

Hallo svenheike,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Dennoch viel Erfolg mit Eurem Anliegen.
Martin

Hallo svenheinke,

so viel ich weiß, gibt es in Sachsen und auch Thüringen einige nicht mehr nutzbare Bahnhofsgebäude, die für Wohnzwecke genutzt werden. Darüber gab es mal in einer Magazinsendung des MDR einige Beispiele. Versuch es doch mal über die Presseabteilung des MDR oder bei der Superillu. Mailadresse [email protected]

mfG
ISchu

Hallo svenheike,
zu dieser heiklen Frage kann ich leider keine Antwort geben. Tut mir sehr leid.
Gruß Günni 27

wurde aber

abgelehnt wegen:weil die bahn vor zwei jahren durch auszug des
ehemaligen bahnwärters die wohnnutzung aufgegeben hat.

Hallo svenheike,

So wie Du schreibst, steht das gewünschte Objekt nicht mehr zur Verfügung.
Wenn trotzdem weiterhin unbedingtes Interesse besteht, das Bahnhäuschen für eigene Wohnzwecke zu erwerben, würde ich an Deiner Stelle mit dem Eigentümer (Bahn) das Gespräch suchen und versuchen, ihn von meiner Ansicht und Absicht zu überzeugen.
Einen Rechtsanspruch Deinerseits sehe ich nicht.
mfg
Eberhard Noller

Hallo,
nach §35 Abs. 2 BauGB sind außer den privilegierten Vorhaben auch sonstige Vorhaben zulässig. Schauen Sie mal in das Baugesetzbuch unter dem Paragraphen.
Außerdem bin ich der Meinung, daß nach zwei Jahren der Bestandsschutz noch nicht erloschen ist.
Sie haben die Möglichkeit gegen diese Ablehnung in Widerspruch zu gehen. Darüber entscheidet das zuständige Regierungspräsidium.
Den Widerspruch sollte jemand schreiben, der sich im Baurecht und Verwaltungsrecht auskennt.
MfG A.D.

sehe ich schlechte karten…