Folgender fiktiver Fall:
Frau M. hat 2009 ein Gewerbe mit Steuernummer beim Finanzamt Konstanz
gemeldet und hat selbstständig auf Rechnung in Zürich gearbeitet
und hat nun 20.000€ erwirtschaftet.
Frau M. muss nun doch korrekterWeise beim Finanzmat Zürich und beim Finanzamt Konstanz
eine Steuererklärung einreichen, oder?
Wie kann Frau M. am geschicktesten den ungefähren Betrag ermitteln,
den sie den beiden Finanzämtern 2010 überweisen muss?
wenn sie ihren (Wohn-)Sitz in D hat und keine Betriebsstätte in CH wäre sie nach dem DBA D/CH nur in D mit dem Gewinn aus selbst. Arbeit steuerpflichtig
wenn sie ihren (Wohn-)Sitz in D hat und keine Betriebsstätte
in CH wäre sie nach dem DBA D/CH nur in D mit dem Gewinn aus
selbst. Arbeit steuerpflichtig
wenn sie ihren (Wohn-)Sitz in D hat und keine Betriebsstätte
in CH wäre sie nach dem DBA D/CH nur in D mit dem Gewinn aus
selbst. Arbeit steuerpflichtig
na, erst einmal muss geklärt werden, um welche Art von Einkünften es sich genau handelt.
ich habe schon so manchem Deutschen zu schweizerischen Einkünften verholfen und denen ist es dabei eher besser gegangen…auch ohne schweizerische Steueroasen wie z. B. Zug
hier war von selbständig die Rede…wenns gewerblich sind,
kommt dasselbe raus
nun ja, wenn ein steuerlicher Laie von selbständig redet, finde ich persönlich es höchst erstaunlich, wenn ein „Fachmann“ daraus schließt, es könne sich nur um freiberufliche Tätigkeiten handeln.
Mag ja richtig sein, für mich bedeutet „selbständig“ jedenfalls nicht automatisch „freiberuflich“.
Und woher willst du wissen, ob diese Einkünfte in der Schweiz tatsächlich steuerfrei sind?
Mag ja sein, dass das DBA die Steuerpflicht für diese Einkünfte in D feststellt, aber die Schweiz mag ja auch so etwas wie einen Progressionsvorbehalt haben.
In diesem Fall könnten diese Einkünfte in der Schweiz durchaus noch Steuern auslösen.
Aber vielleicht hast du ja recht, aber vielleicht eben auch nicht.
nehmen wir an, Frau M. hätte die freiberuflichen Dienstleitungen für ein Zürcher Architekturbüro erbracht,
und es gäbe keinen zwingenden Beleg dafür,
dass sie diese Arbeit nicht auch von Konstanz aus gemacht haben könnte.
Selbständig heißt jedenfalls nicht angestellt…für diese Frage ist selbständig im steuerlichen Sinn oder gewerblich gleichgültig.
und ich habe gecshrieben, dass nach DBA in einer solchen Situation D das Besteuerungsrecht hat. Das ist halt so. Im Übrigen kenne ich kein DBA wo das anders wäre.
Selbständig heißt jedenfalls nicht angestellt…für diese
Frage ist selbständig im steuerlichen Sinn oder gewerblich
gleichgültig.
Merkwürdig, dass die DBA’s dann gesonderte Artikel für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit haben.
und ich habe gecshrieben, dass nach DBA in einer solchen
Situation D das Besteuerungsrecht hat. Das ist halt so. Im
Übrigen kenne ich kein DBA wo das anders wäre.
Habe ich auch nicht bestritten.
Trotzdem mag es in der Schweiz so etwas wie einen Progressionsvorbehalt geben, was für die Fragestellerin relevant sein könnte.