Hallo,
ein Arbeitnehmer findet in Tschechien seine Liebe und zieht aus diesem Grund dauerhaft nach Tschechien. Seinen Arbeitsplatz behält er aber in Deutschland und hat nun einen langen Weg zur Arbeit welchen er steuerlich absetzen will. Nun die Frage: Kann er das und wenn ja in welchem Land muß er die Steuererklärung machen.
MfG Peter
Hallo,
ein Arbeitnehmer findet in Tschechien seine Liebe und zieht
aus diesem Grund dauerhaft nach Tschechien.
meinen Glückwunsch, durch den Wohnsitz wird er dort unbeschränkt steuerpflichtig und hat DBArechtlich dort seine Ansässigkeit
http://www.forum-steuern.de/linklist.htm#Tschechien
Seinen
Arbeitsplatz behält er aber in Deutschland
Arbeitgeber in Deutschland, Besteuerungsrecht in Deutschland
und hat nun einen
langen Weg zur Arbeit
logischerweise muss er wohl eine Wohnung in Deutschland unterhalten!?!, dann ist er auch unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland (ob die Ansässigkeit wie oben geschrieben, tatsächlich nach Tschechien verlegt wurde, ist Sachverhaltsfrage, also gestaltbar). Der Lohn wird hier ganz normal angesetzt.
welchen er steuerlich absetzen will.
Tatsächliche Fahrten vom Lebensmittelpunkt zur Arbeit kann man schon absetzen als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, also mit 0,30€ pro Entfernungskm.
Da derjenige ledig ist, wird ein doppelter Haushalt ab 2004 nicht mehr anerkannt.
Nun
die Frage: Kann er das
niemand hindert ihn
und wenn ja in welchem Land muß er die
Steuererklärung machen.
in beiden Ländern
Viele Grüße
C.
Hallo Peter,
deutsche Sites im Internet beschäftigen sich meist mit der umgekehrten Situation: Deutsche, die ins Ausland zur Arbeit pendeln, und nicht umgekehrt.
Eine grundlegende Idee von den Aspekten, mit denen du dich bei einem Grenzgang befassen musst - und das geht über die rein steuerliche Frage hinaus! -, bekommst du allerdings als Anfang schon mal, wenn du dir die Seiten über die „Gegenrichtung“ anschaust.
Z.B. hier: http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dssid=2050&ds…
Es gibt ziemlich viele Infos zum Thema, es betrifft ja auch diejenigen, die nach Holland, in die Schweiz, nach Österreich oder nach Dänemark pendeln. „Grenzgänger“ und „Grenzpendler“ sind ganz praktische Suchworte.
Sprichst du Tschechisch? Ich vermute, dass du mit der analogen tschechischen Vokabel noch mehr Infos finden wirst, die genauer auf deine Situation zutreffen. Das Thema interessiert ja wahrscheinlich vorrangig Tschechen.
Grüße
Christiane
Hallo,
Er hat in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.Er zieht fest nach tschechien.
Viele Grüße
Peter
Servus Peter,
wie weit „hinein“ zieht er denn? Der Fall wird tendenziell spannend (d.h. wert, das DBA zu studieren), wenn der von der Liebe Ergriffene den Grenzgängerstatus hat. Unter Umständen (vorläufig unter allen Vorbehalten) kann er dann vielleicht auf Antrag weiterhin als unbeschränkt ESt-pflichtiger Reichsdeutscher behandelt werden.
Falls nicht, kommt grob gerechnet herum, dass er auf seine beschränkt steuerpflichtigen N-Einkünfte aus D die im Vergleich hohe deutsche ESt in ihrer Gestalt als LSt-Abzug bezahlen muss, ohne dass ihm die Segnungen der diffizilen und manchmal recht angenehmen Abzüge von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Eigenheimzulage etc. zuteil würden.
In diesem Fall bekommt der StPfl statt der LSt-Karte eine Bescheinigung für den LSt-Abzug vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Diese muss er sinnvollerweise genauso akribisch angehen wie sonst seine ESt-Erklärung, einschließlich aller Werbungskosten im Detail, weil mit dem LSt-Abzug seine Veranlagung in D abgeschlossen ist. Für die Besteuerung in der tschechischen Republik nützt ihm alle Anrechnerey nichts, weil die niedriger ist als in D - den Rest besorgen die deutschen USt-Zahler auf dem Weg über Brüssel, und darauf hat der einzelne Steuerpflichtige keinen Einfluss.
Schöne Grüße
MM
§ 1 Abs. 3 EStG
HI,
wie weit „hinein“ zieht er denn?
eine andere Frage: wie übt er seine Tätigkeit in Deutschland aus? schläft er nie? und wenn wo, möbliertes Zimmer oder Hotel?
Der Fall wird tendenziell
spannend (d.h. wert, das DBA zu studieren), wenn der von der
Liebe Ergriffene den Grenzgängerstatus hat.
Grenzgänger wie zu Frankreich oder der Schweiz habe ich noch nie in Zusammenhang mit dem DBA Tschechien gehört ich lasse mich aber gern belehren, gehe aber davon aus, dass es keine Sonderregelung gibt
Unter Umständen
(vorläufig unter allen Vorbehalten) kann er dann vielleicht
auf Antrag weiterhin als unbeschränkt ESt-pflichtiger
Reichsdeutscher behandelt werden.
gegen den Begriff „Reichsdeutscher“ bin ich allergisch…
Meinst du § 1 Abs. 3 EStG? Dafür muss man mehr als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland erzielen und die ausländischen Einkünfte müssen unter 6.136€ liegen. Dann wird derjenige als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p1.html
ansonsten, das zur beschränkten Steuerpflicht stimmt, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man ohne schlafen arbeiten kann.
Viele Grüße
C.
§ 1 Abs. 3 EStG, Grenzgänger und Reichsdeutsche
Hi Cirwalda,
eine andere Frage: wie übt er seine Tätigkeit in Deutschland
aus? schläft er nie? und wenn wo, möbliertes Zimmer oder
Hotel?
Auch dieses gehört selbstverständlich noch in die Richtung, in die ich mich über eine Konkretisierung der Frage freuen würde: „Wo fängt Wohnsitz/dauernder Aufenthalt“ an, ist selten und daher interessant.
Wenn Du mit Wahrscheinlichkeit vermutest, dass im DBA Tschechische Republik kein Extra-Rittberger (oder Doppelnelson?) für Grenzgänger enthalten ist, glaub ich Dir das ziemlich unbesehen. Meine Idee war, zuerst zu erfragen, ob es überhaupt notwendig ist, konkret danach zu recherchieren - oder ob ein wieauchimmergearteter Grenzgängerstatus von vornherein nicht in Frage kommt. Das kommt daher, dass ich DBA weit weniger gerne lese als z.B. die Bücher von Claude Izzo - und mir deswegen möglichst viel davon im Vorfeld wegsortieren will.
Alldieweil der Fragesteller selber wohl keine forumsöffentliche Bearbeitung seiner Frage mehr benötigt, hat sich das dann soweit erledigt. Aber einen kleinen Abschwiff könn’ wer noch:
gegen den Begriff „Reichsdeutscher“ bin ich allergisch…
Das ist nicht notwendig: Dieser Begriff wird in den (ex) habsburgischen Landen im Südosten eher bissel spöttisch benutzt, er ist nicht so „schlimm“ wie „Piefke“, aber in die Richtung geht er schon. Nicht verwechseln mit dem Begriff des „Vorrlcksdeutschen“, der aus der Propapogandakiste des Dokter Josef stammt.
Eine noch nettere, wiewohl unbeabsichtigte, Ironisierung der Reichsdeutschtümeley gabs in dem Dorf in Mähren, wo meine Mutter in den 1930er Jahren im Rahmen irgendeines „freiwilligen“ Dienstes eingesetzt war. Dort wurde sie in allen möglichen Zusammenhängen gefragt „Wie is däs draußd’ im Reich?“: Also das vorgebliche Zentrum allen Deutschtums, ja der Welt schlechthin, kurzerhand nach „draußd’“ verlegt…
Meinst du § 1 Abs. 3 EStG? Dafür muss man mehr als 90 % seiner
Einkünfte in Deutschland erzielen und die ausländischen
Einkünfte müssen unter 6.136€ liegen. Dann wird derjenige als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
Beides täte im vorliegenden Fall grundsätzlich zutreffen, meine ich.
ansonsten, das zur beschränkten Steuerpflicht stimmt, aber ich
kann mir nicht vorstellen, dass man ohne schlafen arbeiten
kann.
Ja, an dieser Stelle werden wir ein Fragezeichen stehen lassen müssen. Derartige Konstellationen sind mir regelmäßig bloß von Baustellenunterkünften bekannt, die für sich noch nicht zum Bestehen eines Wohnsitzes und ggf. auch nicht zu dauerndem Aufenthalt führen.
Schade, dass wir das Thema halberledigt offen lassen müssen, es hätte mir gut gefallen, noch ein wenig Futter in Gestalt von Einzelheiten zu bekommen.
Schöne Grüße
MM
Wohnsitz und dauernder Aufenthalt
Hi Martin,
„Wo fängt Wohnsitz/dauernder Aufenthalt“ an, ist selten und
daher interessant.
auch wenn der Frager uns nicht mit weiteren Details füttert, dürfen wir uns über diese Frage weiterhin unterhalten, da das auf jeden Fall ontopic ist…
Dauernder Aufenthalt ist Aufenthalt hier mit mehr als 183 Tage, wobei der Zeitraum auch jahresübergreifend gilt, also ab 1.10.2004 bis 30.4.2005 wäre für beide Jahre erfüllt.
Wohnsitz ist wie du schon erwähnt hast etwas mehr als ein Bauwagen oder ein Hotelzimmer, aber es reicht schon Bett und Stuhl, die jederzeit zur Verfügung stehen. Also z.B. ein "Kinder"zimmer bei den Eltern, das zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung steht. Auch hier gibt es die zeitliche Komponente, dass ein Wohnsitz von gewisser Dauer sein muss und bei einem geplanten Aufenthalt unter 6 Monate vermittelt auch die schönste Wohnung keinen Wohnsitz (AO Kartei zu § 8, ob das auch im jetzigen AO Handbuch übernommen wurde, weiss ich nicht auswendig).
Durch § 1 Abs. 3 EStG ist diese Problematik nicht mehr so gravierend. Gerade wenn weder Wohnsitz noch dauernder Aufenthalt vorliegt, kann damit die unbeschränkte Steuerpflicht erreicht werden. Interessant ist dann auch noch § 1a EStG, da damit eine Zusammenveranlagung mit dem zu Hause verbliebenen Ehegatten möglich ist.
Wenn Du mit Wahrscheinlichkeit vermutest, dass im DBA
Tschechische Republik kein Extra-Rittberger (oder
Doppelnelson?) für Grenzgänger enthalten ist, glaub ich Dir
das ziemlich unbesehen.
Danke für das Vertrauen. Ich mag die Grenzgänger an sich nicht, schon weil jede Abweichung vom Standardfall meine Gehirnwindungen über Gebühr strapaziert
Das kommt daher, dass ich DBA
weit weniger gerne lese als z.B. die Bücher von Claude Izzo -
und mir deswegen möglichst viel davon im Vorfeld wegsortieren
will.
das ist eine sehr verständliche Reaktion. DBAs sind aber nicht so schlimm.
gegen den Begriff „Reichsdeutscher“ bin ich allergisch…
deine Erklärung ist akzeptiert. Meine Tochter hat gerade über die nicht so glorreiche Zeit ein Referat gehalten, bei dem der andere Begriff fiel und ich hatte die Ehre als Publikum mehrmals herzuhalten…
Schade, dass wir das Thema halberledigt offen lassen müssen,
es hätte mir gut gefallen, noch ein wenig Futter in Gestalt
von Einzelheiten zu bekommen.
kann ja vielleicht noch werden
Viele Grüße
Cirwalda
Hi
bitte entschuldigt, dass ich bisher keine weitere Reaktion auf eure Beiträge geleistet habe.Aber ich war leider durch Computerdefekt nicht in der Lage zu antworten.
Ich möchte den Sachverhalt etwas kokretisieren. Seine Liebste hat ein Haus in welches er ziehen will und von dort nach Deutschland arbeiten fährt. Natürlich könnte er ein Bett bei seinen Eltern freihalten lassen und öfters dort übernachten. Die Frage ist aber die, wenn er von seinem neuen Wohnsitz in Tschechien nach Deutschland zum Arbeiten fährt, kann er diese Fahrten wie normale Fahrten zur Arbeit geltend machen?
Viele Grüße
Peter
Hallo,
Ich möchte den Sachverhalt etwas kokretisieren. Seine Liebste
hat ein Haus in welches er ziehen will und von dort nach
Deutschland arbeiten fährt. Natürlich könnte er ein Bett bei
seinen Eltern freihalten lassen und öfters dort übernachten.
also unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und in Tschechien, wobei Ansässigkeit eher in Tschechien (? =Mittelpunkt der Lebensinteressen). Unsere Diskussion war nicht ein unwichtiges Geplänkel, sondern eine vorrangig zu prüfende Frage, die Auswirkung auf die Besteuerungsregeln (hauptsächlich Verfahrensregeln) hat.
Die Frage ist aber die, wenn er von seinem neuen Wohnsitz in
Tschechien nach Deutschland zum Arbeiten fährt, kann er diese
Fahrten wie normale Fahrten zur Arbeit geltend machen?
natürlich, warum denn nicht? pro Entfernungskm 0,30, aber nur tatsächlich durchgeführte Fahrten.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p9.html
= § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Viele Grüße
C.