Wohnfläche bei Alg II begrenzt?

Hallo liebe Experten,

ich bilde mir ein, mal gehört zu haben, daß einem Alg-II-Empfänger nur eine bestimmte maximale Wohnfläche gewährt wird, ansonsten bei zu großer Wohnung kein Zuschuß vom Amt komme.

Leider konnte ich dies bisher noch nicht aus gesetzlichen Regelungen entnehmen. (Zum Glück bin ich nicht betroffen…).

Meine Frage:
Stimmt das, daß eine ‚Alg-II-Familie‘, ggf. in Abhängigkeit von der Anzahl der Familienmitglieder, nur eine bestimmte maximale Wohnfläche mieten darf, sonst bekommen sie keinen Mietzuschuß mehr oder müssen evtl. andere Sanktionen erwarten?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

bei ALG 2 muss lediglich „angemessener Wohnraum“ in Größe der Wohnfläche und max. Kaltmiete bezahlt werden; die darüber hinaus gehende Differenz ist vom ALG-2-Bezieher selber aufzubringen.
Lediglich in den ersten 6 Monaten ist das Amt gehalten, die tatsächliche Mietkosten zu übernehmen.

Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge

ich bilde mir ein, mal gehört zu haben, daß einem Alg-II-Empfänger nur eine bestimmte maximale Wohnfläche gewährt wird, ansonsten bei zu großer Wohnung kein Zuschuß vom Amt komme.

Nein, es werden nur die „angemessenen Kosten“ übenommen,…

Schöne Nacht noch.

Hallo,

ich muss meinem Vorredner zum Teil widersprechen.

Die Gesamtkosten der Wohnung dürfen die Angemessenheit nicht überschreiten. Wenn man also eine große Wohnung sehr günstig bekommt, ist auch diese angemessen, sofern die Gesamtmietkosten im Rahmen der Angemessenheit liegen.

Eventuell könnte es sich aber auf die Angemessenheit der Heizkosten auswirken, da größerer Wohnraum auch höhere Heizkosten verursacht. Das trifft mW aber nur zu, wenn man ohne Zusicherung umgezogen ist.

Auch hierzu gibt es mW ein Urteil, dass diese Heizkosten auch dann übernommen werden müssen, wenn die Wohnung insgesamt als angemessen akzeptiert wurde.

Nur auf die Wohnunggröße darf nicht abgestellt werden, sondern es muss die sog. Produkttheorie angewandt werden.
Einzelne Rechtsprechungen hierzu findet man hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

Allerdings ist nun im neuen SGB II möglich, dass die Gemeinden per Satzung eine Pauschale über die Angemessenheit der Wohnungen festlegen.

bist du dir da sicher? ich kenn einen fall, da ging es um 2 personen und ca. 80-90 qm wohnfläche. die miete war allerdings ebenso günstig wie die meisten 2-raum-wohnungen (zwischen ca. 60 und 70 qm wohnfläche) in gleicher lage / in der umgebung. die heizkosten waren übrigens nicht erheblich, weil kaum geheizt wurde oder werden musste. trotzdem befahl die arge den auszug mit der begründung, dass die wohnung zu gross wäre.

ob eine umsetzung dann wirklich erfolgt, kann übrigens auch am alter oder einer behinderung fest gemacht werden - so weit ich weiss.

Hallo Ronald,

die m² sind nicht entscheident sondern die max. Kaltmiete incl. Nebenkosten plus die Heizkosten.
Somit kann eine Person auch 100m² anmieten, wenn es im Rahmen der Vorgaben bleibt.
Hier mal ein älterer Link für Sachsen (ab Seite 10 sind auch die Zahlen ersichtlich!).

Da sieht man, dass es jede Stadt/Gemeinde anders hält.

Die Vorgaben der m² ist somit eine Richtschnur.
Leider nehmen/nahmen dies einige ARGE-Mitarbeiter als Obergrenze.
Was allerdings an der Fach- und Sachkompetenz der ARGE-Mitarbeiter liegt/lag. Hier hat sich aber einiges gebessert!

VG René

bist du dir da sicher?

Na klar!! Zudem kannst du das ja in meinem Link zum BSG nachprüfen.

ich kenn einen fall, da ging es um 2
personen und ca. 80-90 qm wohnfläche. die miete war allerdings
ebenso günstig wie die meisten 2-raum-wohnungen (zwischen ca.
60 und 70 qm wohnfläche) in gleicher lage / in der umgebung.
die heizkosten waren übrigens nicht erheblich, weil kaum
geheizt wurde oder werden musste. trotzdem befahl die arge den
auszug mit der begründung, dass die wohnung zu gross wäre.

Die Arge oder JC machen viel. die sind teilweise absolut inkompetent und teilweise haben diverse Fehlentscheidungen auch Methode, da das Geld spart und sich viele Bürger nicht wehren, bzw. es inzw. leider naiv ist zu glauben, dass die Ämter korrekt und im Sinne der Bürger handelt.

Das Netz ist leider voll von Willkür, Rechtsbeugung und rechtswidrigem Handeln der Argen.

ob eine umsetzung dann wirklich erfolgt, kann übrigens auch am
alter oder einer behinderung fest gemacht werden - so weit ich
weiss.

Es gibt evtl. Härtefälle. Hochschwangere, ältere Leute die schon ewig dort wohnen, oder wenn ein Umzug nicht wirtschaftliche ist, da die Miete nur geringfügig über dem Satz liegt.

Jedenfalls ist der „Missbrauch“ seitens der Behörden extrem hoch und häufig unrechtmäßig.

Armes Deutschland.

Hallo

die Angemessenheit bestimmt sich lt. Bundessozialgericht wegen der Wohnfläche nach der Kopfzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus des jeweiligen Bundeslandes http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 sowie nach der am Wohnort üblichen durchschnittl. Quadratmeter(brutto)kaltmiete für Wohnungen im unteren Standard.
Durch die aktuellen gesetzl. Neuregelungen wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes quasi umgangen; die Länder können die Kommunen nun ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheitskriterien selbst festzusetzen (z.B. auch maximale Warmmieten).

LG