Wohnfläche / Heizfläche

a) Bei der Nebenkostenabrechnung wird die Wohnfläche bei Umlage / qm herangezogen. In der Wohnfläche (58 qm) ist der Flur (10,6 qm) und 1/2 Balkonfläche (10,7/2 = 5,35 qm) enthalten.
Ist es zulässig, dass auch „aussenliegender“ Wohnbereich mit in die Heizkostenabrechnung einfließt, bzw. welcher Bereich gilt gesetzlich als Heizfläche?

b) Wird der Flur immer mit 100% angerechnet, auch wenn er von der Gesamtwohnfläche 16,5% einnimmt?

c) Falls der Balkon durch ein ummauertes Abflussrohr (ca. 40 hoch / 40 cm breit) nicht in der gesamten Länge nutzbar ist, kann dann der Vermieter trotzdem 50% in Ansatz bringen?

Danke für ein paar Tipps oder einen Link Wohn-/Heizfläche.

Gruß
Christian

Die Berechnung der Wohnfläche richtet sich üblicherweise bereits nach der Beheizbarkeit. So gehen z.B. nicht ausreichend beheizbare Wintergärten nur zur Hälfte in die Berechnung ein. Mit welchem Anteil ein Balkon in die Berechnung eingeht ist schwierig. Das hängt auch vom „Wohnwert“ des Balkons ab, maximal auch zur Hälfte, bei schlechter Lage und schlechter Nutzbarkeit des Balkons aber weniger.

a) Bei der Nebenkostenabrechnung wird die Wohnfläche bei
Umlage / qm herangezogen. In der Wohnfläche (58 qm) ist der
Flur (10,6 qm) und 1/2 Balkonfläche (10,7/2 = 5,35 qm)
enthalten.
Ist es zulässig, dass auch „aussenliegender“ Wohnbereich mit
in die Heizkostenabrechnung einfließt, bzw. welcher Bereich
gilt gesetzlich als Heizfläche?

ja, dies ist zulässig. Allerdings unter der Voraussetzung, dass jede Wohnung einen Balkon hat. Ausserdem müssen die Balkone der Größe nach gleich sein. Sonst dürfen Balkone nicht mitgerechnet werden.

b) Wird der Flur immer mit 100% angerechnet, auch wenn er von
der Gesamtwohnfläche 16,5% einnimmt?

ja, er liegt innerhalb der Wohnung und wird auch beheizt.

„Unter Beheizung versteht man nicht nur solche Räume, die auch über einen eigenen Heizkörper verfügen, sondern auch angrenzende Räume, die durch eine offenstehenden Türe indirekt beheizbar sind“ Qulle: Handbuch zur Wärmekostenabrechnung Aufl. 11.

Also ist ein Flur genauso anzurechnen wie z.B. ein Wintergarten und zwar mit der Gesamtquadratmeterzahl. Dachgarten jedoch sind mit 50 % anzurechnen.

c) Falls der Balkon durch ein ummauertes Abflussrohr (ca. 40
hoch / 40 cm breit) nicht in der gesamten Länge nutzbar ist,
kann dann der Vermieter trotzdem 50% in Ansatz bringen?

Was leitet Ihr da durch bei 40 cm Breite ? Ein Balkon ist dann mit 50 % in Ansatz zu bringen wenn er einerseits überdacht ist und andererseits durch seine Lage auch einen besonderen Wert darstellt. Liegt ein Balkon an der Strassenseite einer viel befahrenen Strasse sind 50 % keinesfalls gerechtfertigt.

Gruss Günter

Danke ersteinmal :smile:

ja, dies ist zulässig. Allerdings unter der Voraussetzung,
dass jede Wohnung einen Balkon hat. Ausserdem müssen die
Balkone der Größe nach gleich sein. Sonst dürfen Balkone nicht
mitgerechnet werden.

Es haben nur zwei Wohnung von neun Wohnungen einen Balkon.

Was leitet Ihr da durch bei 40 cm Breite ? Ein Balkon ist dann
mit 50 % in Ansatz zu bringen wenn er einerseits überdacht ist
und andererseits durch seine Lage auch einen besonderen Wert
darstellt. Liegt ein Balkon an der Strassenseite einer viel
befahrenen Strasse sind 50 % keinesfalls gerechtfertigt.

Der Balkon liegt im 1. OG direkt zum Biergarten (ca. 170 Sitzplätze) und wäre in den Monaten Mai mit September nur von morgens 1:00 Uhr bis 11:00 Uhr zu nutzen. In den Wintermonaten ganztägig, aber wer will da schon auf dem Balkon sitzen.
Durch das Rohr geht der Toilettenabfluß und der Abfluß der Küchenspüle, da der Vormieter das Rohr so verstopft hat, dass es nicht mehr zu benutzen war. Auf Grund der im EG befindlichen Gaststätte konnte das Rohr nicht ausgewechselt werden und wurde dann über den Balkon nach unten verlegt, verschalt und mit Kacheln belegt. Damit wurde der Balkon aber auch in zwei Hälften aufgeteilt (2,50x1,50 m und ca. 5,00x1,50m), wobei man die hintere (kleinere) Hälfte mit der blöden Minimauer nicht effektiv nutzt.

Gruß
Christian

Danke ersteinmal :smile:

ja, dies ist zulässig. Allerdings unter der Voraussetzung,
dass jede Wohnung einen Balkon hat. Ausserdem müssen die
Balkone der Größe nach gleich sein. Sonst dürfen Balkone nicht
mitgerechnet werden.

Es haben nur zwei Wohnung von neun Wohnungen einen
Balkon.

Dann darf der Balkon nicht angerechnet werden.

Was leitet Ihr da durch bei 40 cm Breite ? Ein Balkon ist dann
mit 50 % in Ansatz zu bringen wenn er einerseits überdacht ist
und andererseits durch seine Lage auch einen besonderen Wert
darstellt. Liegt ein Balkon an der Strassenseite einer viel
befahrenen Strasse sind 50 % keinesfalls gerechtfertigt.

Der Balkon liegt im 1. OG direkt zum Biergarten (ca. 170
Sitzplätze) und wäre in den Monaten Mai mit September nur von
morgens 1:00 Uhr bis 11:00 Uhr zu nutzen. In den Wintermonaten
ganztägig, aber wer will da schon auf dem Balkon sitzen.
Durch das Rohr geht der Toilettenabfluß und der Abfluß der
Küchenspüle, da der Vormieter das Rohr so verstopft hat, dass
es nicht mehr zu benutzen war. Auf Grund der im EG
befindlichen Gaststätte konnte das Rohr nicht ausgewechselt
werden und wurde dann über den Balkon nach unten verlegt,
verschalt und mit Kacheln belegt. Damit wurde der Balkon aber
auch in zwei Hälften aufgeteilt (2,50x1,50 m und ca.
5,00x1,50m), wobei man die hintere (kleinere) Hälfte mit der
blöden Minimauer nicht effektiv nutzt.

Hier sind 50 % ohnehin nie richtig. Und so wie es hier scheint kann der Balkon überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dies kann aber jemand vor Ort nur richtig beurteilen. Mieterverein aufsuchen.

Gruss Günter