Vermieter V vermietet 5 Wohnungen. DIe Mieterin M, die eine Wohnung bewohnt, fordert von dem Vermieter eine Aufstellung, wieviel Quadratmeter Wohnfläche die anderen Wohnungen haben.
Muss V ihr diese Auskunft geben, bzw. hat die Mieterin das Recht, dies zu erfahren?
Weiterer Fall:
Mieterin M zahlt jeden Monat nur einen kleinen Nebenkostenabschlag. Seit mehreren Jahren muss sie nach jeder Nebenkostenabrechnung ca. 250€ nachzahlen. Der Vermieter will daher den monatlichen Abschlag erhöhen - Die Mieterin weigert sich! Wie ist die Rechtslage? Und wie kann man seine Forderung durchsetzen?
Wohnung bewohnt, fordert von dem Vermieter eine Aufstellung,
wieviel Quadratmeter Wohnfläche die anderen Wohnungen haben.
Muss V ihr diese Auskunft geben, bzw. hat die Mieterin das
Recht, dies zu erfahren?
Wenn diese Berechnung Grundlage der NK-Abrechnung ist, spricht doch nichts dagegen, oder?
Mieterin M zahlt jeden Monat nur einen kleinen
Nebenkostenabschlag. Seit mehreren Jahren muss sie nach jeder
Nebenkostenabrechnung ca. 250€ nachzahlen. Der Vermieter will
daher den monatlichen Abschlag erhöhen - Die Mieterin weigert
sich! Wie ist die Rechtslage? Und wie kann man seine Forderung
durchsetzen?
Wenn mietvertraglich nichts anderweitiges vereinbart wurde darf erhöht werden. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__560.html
Nebenkostenabschlag schriftlich erhöhen, bei Nichtzahlung mahnen und bei mehrfacher Nichtzahlung mit Kündigung drohen (ggf. mit fristloser, wenn der Betrag hoch genug ist)
Vermieter V vermietet 5 Wohnungen. DIe Mieterin M, die eine
Wohnung bewohnt, fordert von dem Vermieter eine Aufstellung,
wieviel Quadratmeter Wohnfläche die anderen Wohnungen haben.
Muss V ihr diese Auskunft geben, bzw. hat die Mieterin das
Recht, dies zu erfahren?
Wüsste nicht, was die Mieterin das anginge, bzw. aus welcher rechtlichen Grundlage sie eine solche Auskunft erzwingen wollen würde.
Weiterer Fall:
Mieterin M zahlt jeden Monat nur einen kleinen
Nebenkostenabschlag. Seit mehreren Jahren muss sie nach jeder
Nebenkostenabrechnung ca. 250€ nachzahlen. Der Vermieter will
daher den monatlichen Abschlag erhöhen - Die Mieterin weigert
sich! Wie ist die Rechtslage? Und wie kann man seine Forderung
durchsetzen?
Dazu folgendes:
quote
Gem. § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht. Allerdings muss die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode prüffähig sein. Anderenfalls kann der Mieter die Leistung von erhöhten Vorauszahlungen verweigern (so bereits OLG Dresden, ZMR 2002, 417).
Da es sich insofern um einen gesetzlichen Anspruch handelt, ist das Anpassungsrecht unabhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen.
unquote
Fazit: Der VM kann die Vorauszahlungen einseitig anpassen. Siehe insbesondere letzter Satz oben: es ist ein gesetzlicher Anspruch und von daher aus dem entsprechenden Paragraphen durchsetzbar.
Es ist nur dann ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Zahlung der Betriebskosten wirksam auf den Mieter übertragen und nicht eine Pauschalzahlung vereinbart wurde. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__560.html
Muss V ihr diese Auskunft geben, bzw. hat die Mieterin das
Recht, dies zu erfahren?
insofern es für die Nebenkostenabrechnung relevant ist, dürfte die Gesamtquadratmeterzahl genügen.
Mieterin M zahlt jeden Monat nur einen kleinen
Nebenkostenabschlag. Seit mehreren Jahren muss sie nach jeder
Nebenkostenabrechnung ca. 250€ nachzahlen. Der Vermieter will
daher den monatlichen Abschlag erhöhen - Die Mieterin weigert
sich! Wie ist die Rechtslage? Und wie kann man seine Forderung
durchsetzen?
Wie es scheint, handelt es sich um eine übliche Nebenkostenvorauszahlung. Natürlich wird die mit der Jahresabrechnung angepaßt. Es ist auch im Interesse des Mieters, nicht immer höhere Nachzahlungen leisten zu müssen.
Sollte es sich dagegen um eine Pauschale handeln, dann könnte der Vermieter keine Nachforderungen stellen, aber zukünftig die Pauschale erhöhen.