Wohnflächenbetrug bei ETW-Kauf

Hallo,

ich brauche mal einen Rat. Mein Lebensgefährte hat kurz bevor wir uns kennenlernten, 2003 eine ETW erworben. Die Whg. wurde erst als Mietwohnung annonciert mit 112 qm, über 2 Etagen. Mir kam die Fläche immer kleiner vor, habe im Immobilienbereich gearbeitet. Nun alles vermessen.
Wohnfläche nach DIN:
EG = 78 qm, DG = 18,5 qm, Balkon = 5 qm, anrechenbar 2,5 qm.
= Gesamte Wohnfläche 99 qm
Das DG besteht vorwiegend aus Raumhöhen von bis zu 1 m und bis zu 2 m, dazu kommt noch die Treppenaussparrung. So wirkt der Raum natürlich größer.

Die Verkaufsverhandlungen wurden auf der Basis 112 qm x ortsüblichen /qm-Preis geführt.

Im Notarvertrag sind nur die Miteigentumsanteile aufgeführt.

13 qm weniger, ist das nicht schon arglistige Täuschung?

Kann man da rechtlich etwas machen?

13qm sind in diesem Fall keine Peanuts, sondern Euro 19.500.

Besten Dank im voraus!

Viele liebe Grüße

Sabine

Hallo,

von Betrug kann hier kaum eine Rede sein. Warum auch. Da wurde eine Wohnung gekauft für die es einen Plan gibt. Bei der Erstellung des gebäudes und der Wohnungen wurde auch die Wohnflächenberehcnung vorgelegt. Später wurde sie dann ( Wohnfläche ) in die entsprechenden Anteile umgerechnet. Das heisst doch, dass xxx Anteile = ( möglicherweise durchaus richtig ) 99 qm sind.

Nun steht, dass die Wohnung als Mietwohnung zu 112 qm angegeben wurde. Da Du im Immo-Bereich gearbeitetr hast, ist Dir doch sicherlich auch gut bekannt, dass es bei Mietwohnungen „durchaus nicht unüblich ist“, das Schrägen als volle Flächen angeboten und in der Miethöhe auch so berechnet werden, man achtet nur darauf, dass die zehn % Überschreitung der Wohnfläche ( die in Einzelfällen zur Minderung der Miete führen kann) nach kaum erreicht oder nur gering überschritten sind.

ich brauche mal einen Rat. Mein Lebensgefährte hat kurz bevor
wir uns kennenlernten, 2003 eine ETW erworben. Die Whg. wurde
erst als Mietwohnung annonciert mit 112 qm, über 2 Etagen. Mir
kam die Fläche immer kleiner vor, habe im Immobilienbereich
gearbeitet. Nun alles vermessen.
Wohnfläche nach DIN:
EG = 78 qm, DG = 18,5 qm, Balkon = 5 qm, anrechenbar 2,5 qm.
= Gesamte Wohnfläche 99 qm
Das DG besteht vorwiegend aus Raumhöhen von bis zu 1 m und bis
zu 2 m, dazu kommt noch die Treppenaussparrung. So wirkt der
Raum natürlich größer.

Ich würde mir mal die Unterlagen - auch wegen der Betriebskosten - vorlegen lassen und die im Teilungsplan enthaltene Fläche. Hier kann der Mieter/Eigentümer dann zumindest bei den Betriebskosten auf entsprechende Berücksichtigung drängen ( wobei ein Verwalter selten mir aufgefallen ist, dass er zu Gunsten eines VM falsche Wohnfläche abrechnet).

Die Verkaufsverhandlungen wurden auf der Basis 112 qm x
ortsüblichen /qm-Preis geführt.

Im Notarvertrag sind nur die Miteigentumsanteile aufgeführt.

13 qm weniger, ist das nicht schon arglistige Täuschung?

Wenn die Miteigentumsanteile nur im notariellen Kaufvertrag vereinbart sind und andererseits keine zugesagte Wohnfläche im Vertrag steht, sehe ich wenig Chancen, hier erfolgreich gegen den Vertrag vorzugehen.
Hier käme ja nur, neben einer Zusatzentschädigug durch den Verkäufer, im Streitfall eine Rückabwicklung des Kaufvertrages in Frage. Aber auch hier habe ich begründete Zweifel, ob ein Gericht der Auffassung des Käufers folgen könnte, er habe nicht gewusst, dass die Fläche nicht stimmt, vor allem aber, wie will jemand dem Gericht erkennbar machen, dass er davon ausgegangen ist, dass der Miteigentumsanteil insgesamt 112 qm entsprechen soll. Die Frage, ob der Käufer denn nicht nahcgefragt hat, wie groß die Wohnung ist und warum er bisher nichts bemerkt hat, wird er bewiesen müssen. Fast unmöglich.

Sagen wir es mal so. Es ist kein Betrug, egal wie es gelaufen ist, es ist Lehrgeld für den Käufer.

Grüsse Günter

Kann man da rechtlich etwas machen?

13qm sind in diesem Fall keine Peanuts, sondern Euro 19.500.

Besten Dank im voraus!

Viele liebe Grüße

Sabine

Hallo Sabine,

Wohnfläche nach DIN

Nach welcher?

EG = 78 qm, DG = 18,5 qm, Balkon = 5 qm, anrechenbar 2,5 qm.
= Gesamte Wohnfläche 99 qm
Das DG besteht vorwiegend aus Raumhöhen von bis zu 1 m und bis
zu 2 m, dazu kommt noch die Treppenaussparrung. So wirkt der
Raum natürlich größer.

Die Verkaufsverhandlungen wurden auf der Basis 112 qm x
ortsüblichen /qm-Preis geführt.

13 qm weniger, ist das nicht schon arglistige Täuschung?

Kann man da rechtlich etwas machen?

Generell ist zu sagen: Ich werte es nicht als arglistige Täuschung, sondern als Dummheit von Seiten des Käufers. Entschuldigt bitte, aber anders kann ich es nicht ausdrücken.
Es existieren Pläne und vor dem Kauf hätte sicherlich ein Aufmaß genommen werden können.
Schließlich kaufe ich auch kein Paar Schuhe ohne die Größe zu prüfen, nur weil sie mir augenscheinlich in der Größe passen.
Ich bin immer wieder erstaunt, wie blauäugig Mensch doch an solche Dinge geht. Bei jedem Gebrauchtwagenkauf werden X Leute mit zur Begutachtung gebracht, bei einer Immobilie vertraut jeder darauf, dass alles seine Richtigkeit hat.
Viele Grüße,
Frank Scholtysek
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http://www.immo-X-pert.de
Immobilien NEUTRAL unter die Lupe genommen
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Die Verkaufsverhandlungen wurden auf der Basis 112 qm x
ortsüblichen /qm-Preis geführt.

Warum soll man nicht auf Basis der Grundfläche verhandeln können? Wenn Du Wohnfläche haben wolltest, dann hättest Du das wohl vereinbaren sollen.

Das DG besteht vorwiegend aus Raumhöhen von bis zu 1 m und bis
zu 2 m, dazu kommt noch die Treppenaussparrung. So wirkt der
Raum natürlich größer.

Bei der Berechnung war das wohl einigermaßen offensichtlich. Oder ist das so ein verwinkelter Bauplan, daß man nicht erkennen kann, daß in der genannten Fläche die Grundfläche des DG voll eingeflossen ist?

Ich meine, wenn im Bauplan 30 qm DG auftauchen und das lt. Plan ein 5x6 m großer Raum ist, dann braucht es nicht viel Phantasie um zu erkennen, daß damit keine Wohnfläche gemeint ist.