Wohnflächenverordnung (WoFlV 2004

Hallo, werte Rechtsexperten,

folgende Fragestellung konnte ich mir leider nicht selbst beantworten:
Wird ein ausgebauter Spitzboden (gehört ausschließlich zur Wohnung und ist auch direkt von dieser aus begehbar), der laut Bauordnung nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden darf, mit zur Wohnfläche (laut Wohnflächenverordnung (WoFlV 2004)) gezählt oder nicht? Es wäre z.B. eine Nutzung als Abstellraum denkbar.

Viele Grüße und Danke im Voraus
Lamont

JA
Zur Wohnfläche gehören nicht, Abstellräume und Kellerersatzräume ausserhalb der Wohnung = (3) 1.c

Zur Wohnfläche gehören nicht, Abstellräume und
Kellerersatzräume ausserhalb der Wohnung = (3) 1.c

Und wie ist in diesem Fall folgende Aussage zu werten?
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts
der Länder genügen.

Beste Grüße
Lamont

Interressante Frage! Wo erhält man diese Bauordnung?
Habe auch eine Wohnung mit Spitzboden.

Interressante Frage! Wo erhält man diese Bauordnung?
Habe auch eine Wohnung mit Spitzboden.

Hallo Andrea,

einfach unter den Stichworten „Bauordnung“ + „Deinem Land“ googeln.
Meistens ist es so, dass 50% der Wohnfläche 2,30 Höhe haben muss (bei Dachböden), bezogen auf eine Gesamtfläche ab 1,50m. Die Fenster spielen auch noch eine Rolle, z.B. 1/8 der Fläche. Auch Fluchtwege etc. sind hierbei zu beachten. Schau da unter „Aufenthaltsräume“ nach. Ist aber alles von dem jeweiligen Bundesland abhängig. Du solltest aber beachten, dass es sich hier um Angaben zu Aufenthaltsräumen handelt, also Räume die für einen dauerhaften Aufenthalt geeignet sind. WCs und Abstellräume sind das i.d.R. nicht, werden aber trotzdem in die Wohnfläche berechnet. Knackpunkt meiner Frage ist, ob Spitzböden da eine Ausnahme machen,oder ob alles nur eine Frage der Bezeichnung ist.
Beispiel: In bezeichne den Spitzboden, der laut Bauordnung kein Aufenthaltsraum sein darf, als „Abstellraum“ und schon wird er als Wohnfläche berechnet. Kommt mir sehr komisch vor.

Beste Grüße
Lamont

hallo lamont,

das wäre ja nur der fall wenn sich um einen aufenthaltsraum handeln sollte - der entspräche ja nicht der bauordnung.

ein abstellraum widerspricht aber nicht der bauordnung, da KEIN aufenthaltsraum. und da er innerhalb der wohnung ist, kann er mit angerechnet werden.

viele grüße
tanja

Hallo Tanja,

das irritiert mich ja grade, dass allein die Raumbezeichnung ausschlaggebend ist. So wären wir doch wieder bei dem alten Problem, Äpfel und Birnen zu vergleichen.
Grundsätzlich bin ich aber Deiner Meinung, nur komisch kommt es mir schon vor.

Beste Grüße
Lamont

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aber die raumbezeichnung ist bezeichnet. in einem abstellraum wird nun mal nur was abgestellt und in einem aufenthaltsraum wird sich (dauerhaft) aufgehalten.

viele nutzen ihre spitzböden als aufenthaltsräume und es kräht kein hahn nach. dumm und verheerend halt nur wenn man was passieren sollte. diese regelungen in der bauordnung sind ja nicht immer grundlos.

fakt ist jedenfalls, dass abstellräume die innerhalb der wohnung sind und zur ausschliesslichen nutzung dieser einheit gedacht sind, zur wohnfläche angerechnet werden können.

Hallo Tanja,

aber wie ist dann der Passus:
„Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts
der Länder genügen“
zu verstehen?

Verstehe mich bitte nicht falsch, möchte nicht spitzfindig sein, sondern nur verstehen. :wink:

Beste Grüße
Lamont

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Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen
Bauordnungsrechts der Länder genügen

Welche Anforderungen ein Aufenthaltsraum hat, hast du ja bereits selbst treffend erklärt: 2. Rettungsweg, Belichtungsfläche, Mindesthöhe, etc.

Also JEDE Art von Aufenthaltsraum würde demnach den Anforderungen des Bauordnungsrecht NICHT genügen und wäre demnach auch NICHT anrechenbar.

Für einen Abstellraum gibt es aber KEINE Anforderungen, da er lediglich zum Abstellen von Sachen dient.

Wie ist dieser Passus denn nun zu verstehen? Ist das nur „blabla“?
Der muss doch eine Grund haben, oder?

Beste Grüße vom nervigen Lamont :wink:

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Danke für deine Antwort, dann werde ich wohl mal googeln.
Scheint insgesamt aber wohl sehr schwierig zu sein. Wir wollen die Wohnung aber evtl. von einem Architekten ausmessen lassen, der wirds dann ja wohl wissen.

Viel Erfolg bei der weiteren Recherche.

hier eine rechtliche begründung
vielleicht beantwortet die ja deine fragen besser. ;o)

http://www.aik-sh.de/Recht/Begruendg.htm

vielleicht beantwortet die ja deine fragen besser. ;o)

http://www.aik-sh.de/Recht/Begruendg.htm

Hallo Tanja,

vielen Dank für Deine Geduld. :wink:

Beste Grüße
Lamont

sind deine fragen denn damit endgültig beantwortet???