Hallo
Folgendes Problem: Eine Wohnung geht über 3 Etagen, mit
eigenem Hauseingang. Im Untergeschoss befinden sich 2 Räume,
einer davon wird als Wohnraum genutzt der ander teilweise als
Abstellraum u. Trockenraum, 1 Dusche ist auch vorhanden, es
ist ein Raum ohne Trennwände. Frage: Zählen diese 2 Räume zur
Wohnfläche, Erreichbar sind diese Räume über den Treppenabgang
innerhalb der Wohnung als auch mit einem seperaten Eingang.
Leider wird in der Wohnflächenverordnung nicht detailliert
darauf eingegangen oder ich konnte sie nicht erkennen.
Normalerweise kann man (vereinfacht) sagen: alle Flächen/Räume hinter der abgeschlossenen Wohnungstüre werden als Wohnfläche gerechnet.
Genau heisst es in der Wohnflächenverordung:
§ 2 (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören…
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1.Zubehörräume, insbesondere:
1.Kellerräume,
2. Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung ,
3.Waschküchen, 4.Bodenräume, 5.Trockenräume, 6.Heizungsräume und 7.Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes der Länder genügen , sowie 3.Geschäftsräume.
…
„Außerhalb der Wohnung“ > § 2 Abs. (3) Nr. 2 bezieht sich darauf, dass der Mieter/Nutzer durch „fremde Flächen“ (oder Gemeinschaftsflächen) muss, um zu „seinem“ Abstellraum/Kellerersatzraum zu gelangen.
Wie definiert man einen Zubehör- oder Kellerraum, welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Bei solchen Spezialfällen (siehe Fragestellung) kommt es darauf an, ob der Raum baurechtlich als Wohnraum „zugelassen“ ist (siehe § 2 Abs. (3)
Hinweise können sein: Fenster („Belichtung/Belüftung“), Heizung/Heizkörper, Fussboden/Wände eher wohnraumüblich oder abstellraumüblich.
Es kommt nicht darauf an, wie der Raum vom Nutzer tatsächlich genutzt wird.
z.B. Ein baurechtlich als Wohnraum nutzbarer Raum wird vom Nutzer lediglich als Abstellraum genutzt
> dadurch wird der Raum nicht minderwertiger oder das macht aus Wohnraum/Wohnfläche nicht „nicht anrechenbarer Abstellraum außerhalb …“
Muß ein Keller oder Abstellraum Bestandteil einer vermieteten Wohnung sein?
Klares NEIN - nur im sozialen Wohnungsbau gibt es entsprechende Vorschriften, die beim Neubau einzuhalten sind (d.h. ggfs. käme es hier auf Baujahr und zu diesem Zeitpunkt gültige Vorschriften an)
Kannst du vielleicht den Beispiell-Fall noch etwas ausschmücken.
Wenn man müsste, warum du die fraglichen Räume so genau einordnen willst, könnte man evtl. noch etwas hilfreicher antworten.