Hallo,
ganz so einfach, wie es meine Kollegen hier sehen, ist es meiner Meinung nach nicht. Es dürfte überhaupt kein Problem sein, einen Anbieter zu finden, der gar nicht nach Rückstausicherungen fragt, aber in den Musterbedingungen wird im Teil B im §8 (Obliegenheiten des Versicherungsnehmers), die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben.
Eine dieser behördlichen Vorschriften ist die Entwässerungssatzung (erstellt die Kommune). Da steht dann möglicherweise so etwas drin:
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage hat sich jeder Anschlussberechtigte nach den Vorschriften der DIN 1986 selbst zu schützen.
Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen ist in
Abhängigkeit von den Entwurfsgrundlagen (Überlastungshäufigkeit) planmäßig vorgesehen und kann auch im laufenden Betrieb nicht dauerhaft vermieden werden.
Der Anschlussberechtigte hat seine Grundstücksentwässerungsanlage wirkungsvoll und dauerhaft gegen schädliche Folgen von Rückstau durch eine sachgemäße Installation sowie den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen und regelmäßige Wartung zu schützen.
(2) Rückstaugefährdet sind alle Entwässerungsobjekte, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen. Als maßgebende Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle in den öffentlichen Kanal zuzüglich 20 cm.
D.h. im Klartext (in diesem Musterfall): Keine Sicherung, kein Einhalten der behördlichen Auflagen --> Obliegenheitsverletzung
Viele Grüße
Andreas