Hallo,
besteht Wohngeldanspruch prinzipiell auch dann, wenn die betreffende Familie keine Miete zahlt, weil sie in einer Wohnung wohnt, die von einem anderen Familienmitglied (z.B. Großmutter) überlassen wurde? Muß ggf. ein Dauerwohnrecht eingeräumt werden, damit die Wohnung als eigentumsähnlich gilt?
Ich fand dazu nirgendwo eine explizite Erklärung. Ist es notwendig, daß Verbindlichkeiten bestehen?
MfG
Winter
Hallo
die Fam. zahlt 0€ Miete, wo soll da eine Berechnungsgrundlage sein??
Hallo,
besteht Wohngeldanspruch prinzipiell auch dann, wenn die
betreffende Familie keine Miete zahlt, weil sie in einer
Wohnung wohnt, die von einem anderen Familienmitglied (z.B.
Großmutter) überlassen wurde? Muß ggf. ein Dauerwohnrecht
eingeräumt werden, damit die Wohnung als eigentumsähnlich
gilt?
ETW zählt sicher nur, wenn es ein Wohnungsgrundbuch dazu gibt und da hängt bischen mehr dran, nämlich Notarvertag etc.,mit Dauerwohnrecht wird sicher kein Eigentum begründet, weil es bei Tod ja wieder erlischt und nicht vererbar ist.
Ich fand dazu nirgendwo eine explizite Erklärung. Ist es
notwendig, daß Verbindlichkeiten bestehen?
MfG
Winter
LG
Mikesch
Unbeantwortete zweite Frage: Verbindlichkeiten
ETW zählt sicher nur, wenn es ein Wohnungsgrundbuch dazu gibt
und da hängt bischen mehr dran, nämlich Notarvertag etc.,mit
Dauerwohnrecht wird sicher kein Eigentum begründet, weil es
bei Tod ja wieder erlischt und nicht vererbar ist.
Gut, aber wenn das gesamte Haus mit allem drum und dran übertragen ist und nur eine Wohnung von der Familie bewohnt wird, weil in der anderen noch die Großmutter wohnt (die selbst einen Neißbrauch eingeräumt bekommen hat), dann dürfte diese Voraussetzung ja erfüllt sein. Noch unbeantwortet ist folgende Frage:
Ich fand dazu nirgendwo eine explizite Erklärung. Ist es
notwendig, daß Verbindlichkeiten bestehen?
ETW zählt sicher nur, wenn es ein Wohnungsgrundbuch dazu gibt
und da hängt bischen mehr dran, nämlich Notarvertag etc.,mit
Dauerwohnrecht wird sicher kein Eigentum begründet, weil es
bei Tod ja wieder erlischt und nicht vererbar ist.
Gut, aber wenn das gesamte Haus mit allem drum und dran
übertragen ist und nur eine Wohnung von der Familie bewohnt
wird,
das ist ja ein ganz anderer Sachverhalt, als in der Fragestellung vorher. Für Eigentümer gibts das auch: ´nennt sich Lastenzuschuss. Da aber anscheinend keine Verbindlichkeiten bestehen, wirds wohl nur Nebenkostenzuschuss geben, genaues ist beim Amt zu erfragen
weil in der anderen noch die Großmutter wohnt (die
selbst einen Neißbrauch eingeräumt bekommen hat), dann dürfte
diese Voraussetzung ja erfüllt sein. Noch unbeantwortet ist
folgende Frage:
Ich fand dazu nirgendwo eine explizite Erklärung. Ist es
notwendig, daß Verbindlichkeiten bestehen?
siehe oben
LG
Mikesch
Danke
Danke, das hat geholfen. Lastenzuschuß also nur soweit, wie auch tatsächlich Lasten nachgewiesen werden (Schuldendienst oder Nebenkosten).
Ich möchte mal persönlich anmerken, daß es nicht ganz einfach ist mit dem Wohngeld und irgendwo auch unsinnig. Damit bei Mietern Nebenkosten akzeptiert werden könnten, müßte ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden (was schwierig ist, wenn Unterstützungsleistungen innerhalb der Familie bezogen werden und man auch in einer Wohnung in Familienbesitz lebt); und bei zu hohem Vermögen wird Wohngeld auch nicht gezahlt.
Grüße
Winter
Danke, das hat geholfen. Lastenzuschuß also nur soweit, wie
auch tatsächlich Lasten nachgewiesen werden (Schuldendienst
oder Nebenkosten).
Ich möchte mal persönlich anmerken, daß es nicht ganz einfach
ist mit dem Wohngeld und irgendwo auch unsinnig. Damit bei
Mietern Nebenkosten akzeptiert werden könnten, müßte ein
Mindesteinkommen nachgewiesen werden (was schwierig ist, wenn
Unterstützungsleistungen innerhalb der Familie bezogen werden
und man auch in einer Wohnung in Familienbesitz lebt); und bei
zu hohem Vermögen wird Wohngeld auch nicht gezahlt.
kleine Anmerkung: Bei WG spielt Vermögen keine Rolle, sondern nur die tatsächlichen Einkommen, regelmässige Zinsen werden aber mit angerechnet. WG dient der Sicherung der Miete und nicht des Lebensunterhaltes, deswegen Mindesteinkommen.
Freut mich, dass ich helfen konnte
Grüße
Winter
lG
Mikesch
Danke, das hat geholfen. Lastenzuschuß also nur soweit, wie
auch tatsächlich Lasten nachgewiesen werden (Schuldendienst
oder Nebenkosten).
Ja, aber auch dann nur in den engen Richtlinien, es geht nach Haushaltsgröße, also würde ein 2-Personen-Haushalt weniger Lastenzuschuss erhalten wie ein 3-Personen-Haushalt. Es wird auch nicht der komplette Schuldendienst übernommen, immer nur nach Haushaltsgröße und den örtlichen Wohngeldtabellen.
Ich möchte mal persönlich anmerken, daß es nicht ganz einfach
ist mit dem Wohngeld und irgendwo auch unsinnig. Damit bei
Mietern Nebenkosten akzeptiert werden könnten, müßte ein
Mindesteinkommen nachgewiesen werden (was schwierig ist, wenn
Unterstützungsleistungen innerhalb der Familie bezogen werden
und man auch in einer Wohnung in Familienbesitz lebt); und bei
zu hohem Vermögen wird Wohngeld auch nicht gezahlt.
Ein Mindesteinkommen muß da sein, sonst kann man nur Hartz IV beantragen. Man kann aber eine eidesstattliche Versicherung abgeben, daß man die Person finanziell und materiell unterstützt.