Wohngeld abgelehnt

Hallo an alle,

ist ein Widerspuch gegen die Ablehnung von Wohngeld gebührenpflichtig, wenn dieser abgelehnt werden würde?

Wenn ein Antrag gem. § 18 Ziffer 3 des WoGG abgelehnt wurde, dann gehört man angeblich noch zum Familienhaushalt. Ist es dann von Bedeutung wie weit die Studentin von der Familie (also vom „Heimatort“) entfernt lebt? Oder anders gefragt, wie groß muss die Entfernung (Familie Universität) sein, damit man nicht als vorrübergehend abwesend gilt?
Oder: Wie lang (zeitlich) muss der Hin- und Rückweg mindestens sein, damit es unzumutbar (bzw. schlicht nicht möglich) wäre, noch „zu Hause“ wohnen zu müssen? Dann muss man doch einen eigenen Haushalt gründen.

(Ein Anspruch auf BaföG besteht nicht.)

Danke für Antworten,
LG Birgit

Wieso nicht die Leute „fragen“ die es mit 100%iger Sicherheit wissen

http://www.bafoeg.bmbf.de/

Hallo,

Wieso nicht die Leute „fragen“ die es mit 100%iger Sicherheit
wissen

http://www.bafoeg.bmbf.de/

habe ich dich missverstanden?
(oder du micch?)

es ging nicht um bafög, sondern um den (evtl.) anspruch auf wohngeld, wenn man nicht mehr bafög-berechtigt ist.
und dann besonders um die frage, wie weit der studienort von dem „heimatlichen haushalt“ entfernt sein darf, um wohngeld zu erhalten.
oder spielt die entfernung gar keine rolle???

grüße, birgit

(Ein Anspruch auf BaföG besteht nicht.)

? Sicher ?

Wenn nämlich prinzipiell ein Anspruch auf Bafög bestehen würde (und z.B. der bafögantrag abgelehnt würde, weil die Eltern zu „reich“ sind), dann gibt es kein Wohngeld.

Gruß,
Micha

Hallo,

ist ein Widerspuch gegen die Ablehnung von Wohngeld
gebührenpflichtig, wenn dieser abgelehnt werden würde?

Nein.

Wenn ein Antrag gem. § 18 Ziffer 3 des WoGG abgelehnt wurde,
dann gehört man angeblich noch zum Familienhaushalt. Ist es
dann von Bedeutung wie weit die Studentin von der Familie
(also vom „Heimatort“) entfernt lebt? Oder anders gefragt, wie
groß muss die Entfernung (Familie Universität) sein,
damit man nicht als vorrübergehend abwesend gilt?

Das hat für das Wohngeld keine Bedeutung. Die sogenannte „vorübergehende Abwesenheit“ hat nichts mit der Entfernung vom Elternhaushalt zu tun.

Oder: Wie lang (zeitlich) muss der Hin- und Rückweg mindestens
sein, damit es unzumutbar (bzw. schlicht nicht möglich) wäre,
noch „zu Hause“ wohnen zu müssen? Dann muss man doch einen
eigenen Haushalt gründen.

Auch das ist ohne Bedeutung für das Wohngeld. Bei der „vorübergenden Abwesenheit“ wird davon ausgegangen, daß Du nach Beendigung des Studiums wieder zum Elternhaushalt zurückkehrst. Entfernungen und Reisedauer und ähnliches spielen bei dieser Vermtung keinerlei Rolle - Du kannst theoretisch und praktisch auch 5000 km von zu Hause entfernt wohnen und dennoch nur abwesend sein.

Um sich aus dieser Vermutung herauszuwinden, bedarf es einiger Anstrengungen und Nachweise. So darfst Du nicht mehr bei den Eltern polizeilich gemeldet sein, keinen Unterhalt mehr von den Eltern erhalten, einen eigenen Haushalt gegründet haben(also eine volle Wohnungsausstattunmg besitzen), nicht in einer WG wohnen und und und. Keiner dieser genannten Beispiele trifft ALLEIN auf eine Widerlegung der Abwesenheit zu, vielmehr müssen es mehrere gleichzeitig sein.

Bei einer Ablehnung wegend er Abwesenheit können die Eltern einen Wohngeldantrag stellen und Dich, obwohl Du nicht mehr zu Hause wohnst, dennoch im Antrag mit angeben.

Weitere Infos zu diesem Theam sind unter www.studierenundgeld.de zu finden.

Gruß!

(Ein Anspruch auf BaföG besteht nicht.)

Danke für Antworten,
LG Birgit

Hallo,

(Ein Anspruch auf BAföG besteht nicht.)

? Sicher ?

Das war wohl nicht genau genug ausgedrückt. Ein Anspruch bestünde dem Grunde nach schon, der Antrag wurde aber wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer abgelehnt. (Mal davon abgesehen, dass die Eltern „zu reich“ wären, so dass es noch nie BAföG gab.)

Wenn nämlich prinzipiell ein Anspruch auf Bafög bestehen würde
(und z.B. der bafögantrag abgelehnt würde, weil die Eltern zu
„reich“ sind), dann gibt es kein Wohngeld.

Die Bearbeiterin vom „Wohngeldamt“ meinte, denjenigen Studenten, die kein BAföG mehr erhalten, könne dann Wohngeld zugesprochen werden. (So habe ich sie verstanden.)

Grüße,
Birgit

Hallo,

hier steht das alles noch mal.
http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=03313
Ein Überschreiten der Förderhöchstdauer ist einer der wenigen Gründe, die einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen, die Sachbearbeiterin hat also recht, wie es aussieht.
Aber Du siehst, die Nachfrage war schon erstmal nicht ganz grundlos.

Gruß,
Micha

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Hallo,
und danke an alle für die Antworten, besonders an Hoppel.

ist ein Widerspuch gegen die Ablehnung von Wohngeld
gebührenpflichtig, wenn dieser abgelehnt werden würde?

Nein.

Wenn ein Antrag gem. § 18 Ziffer 3 des WoGG abgelehnt wurde,
dann gehört man angeblich noch zum Familienhaushalt. Ist es
dann von Bedeutung wie weit die Studentin von der Familie
(also vom „Heimatort“) entfernt lebt? Oder anders gefragt, wie
groß muss die Entfernung (Familie Universität) sein,
damit man nicht als vorrübergehend abwesend gilt?

Das hat für das Wohngeld keine Bedeutung. Die sogenannte
„vorübergehende Abwesenheit“ hat nichts mit der Entfernung vom
Elternhaushalt zu tun.

Ok. Ganz logisch finde ich das aber nicht. Wenn jemand zu weit weg wohnt, dann muss er/sie doch ein eigenes Bett / eine eigene Unterkunft haben. Meine Frage ist also, wie das begründet wird.

Oder: Wie lang (zeitlich) muss der Hin- und Rückweg mindestens
sein, damit es unzumutbar (bzw. schlicht nicht möglich) wäre,
noch „zu Hause“ wohnen zu müssen? Dann muss man doch einen
eigenen Haushalt gründen.

Auch das ist ohne Bedeutung für das Wohngeld. Bei der
„vorübergenden Abwesenheit“ wird davon ausgegangen, daß Du
nach Beendigung des Studiums wieder zum Elternhaushalt
zurückkehrst.

Auch hier würde mich eine Begründung interessieren. Mein Standpunkt wäre, dass man nach Ende der Ausbildung erst recht „frei“ wäre; warum sollte man dann zurückkehren?

Entfernungen und Reisedauer und ähnliches
spielen bei dieser Vermtung keinerlei Rolle - Du kannst
theoretisch und praktisch auch 5000 km von zu Hause entfernt
wohnen und dennoch nur abwesend sein.

Um sich aus dieser Vermutung herauszuwinden, bedarf es einiger
Anstrengungen und Nachweise. So darfst Du nicht mehr bei den
Eltern polizeilich gemeldet sein,

ist nicht der Fall

keinen Unterhalt mehr von
den Eltern erhalten,

Unterhalt gibt es noch

einen eigenen Haushalt gegründet
haben(also eine volle Wohnungsausstattunmg besitzen)

ist vorhanden

nicht in
einer WG wohnen

eigene kl. Whg.

und und und. Keiner dieser genannten Beispiele
trifft ALLEIN auf eine Widerlegung der Abwesenheit zu,
vielmehr müssen es mehrere gleichzeitig sein.

ist ein Auszug vor Beginn des Studiums auch ein auseichendes Argument, angenommen ich hätte ein FSJ gemacht und ich habe dort gewohnt, war aber noch bei meinen Eltern gemeldet (oder wie ein Freund von mir Zivildienst und war verpflichtet in der „Dienstwohnung“ zu leben).

Im Ablehnungbescheid steht auch, dass angeblich ausreichender Wohnraum im Elternhaus vorhanden wäre. Aber was nutzt dieses Argument, wenn man den aufgrund der Entfernung nicht nutzen kann. Kann man das irgendwie entkräften?

Würde ein Widerspruch dann Sinn machen?
(Und der wäre tatsächlich komplett gebührenfrei?)

Nochmal Danke an dich,
Birgit

Hallo,

Ok. Ganz logisch finde ich das aber nicht. Wenn jemand zu weit
weg wohnt, dann muss er/sie doch ein eigenes Bett / eine
eigene Unterkunft haben. Meine Frage ist also, wie das
begründet wird.

Das mag zwar zutreffen, hat aber mit dem Wohngeld nichts zu tun. Deine Eltern können ja einen Wohngeldantrag stellen, in dem Du aufgeführt bist, obwohl Du nicht zu Hause wohnst.

Auch hier würde mich eine Begründung interessieren. Mein
Standpunkt wäre, dass man nach Ende der Ausbildung erst recht
„frei“ wäre; warum sollte man dann zurückkehren?

Nein, das siehst Du falsch. Während des Erststudiums sind Deine Eltern unterhaltspflichtig - Du bist also nicht „frei“.

Im Ablehnungbescheid steht auch, dass angeblich ausreichender
Wohnraum im Elternhaus vorhanden wäre. Aber was nutzt dieses
Argument, wenn man den aufgrund der Entfernung nicht nutzen
kann. Kann man das irgendwie entkräften?

Nun ja, wenn Deine Eltern aus Deinem ehemaligen Zimmer z.B. einen Hobbyraum gemacht haben oder ein Arbeitszimmer, kann man das durchaus widerlegen, wenn, wie gesagt, auch noch andere Umstände von einer endgültigen Abwesenheit sprechen. Größtes Hindernis bei Dir ist aber der Unterhalt, da dies ein ganz starkes Indiz für die vermutete Abwesenheit ist.

Würde ein Widerspruch dann Sinn machen?
(Und der wäre tatsächlich komplett gebührenfrei?)

Ein Widerspruch ist vollkommen kostenlos. In Deinem Fall würde ich zwar durchaus Widerspruch einlegen (manchmal geschehen ja Wunder), aber nicht allzu optimistisch sein.

Wie Du mit der vorübergehenden Abwesenheit umgehen mußt und welche Gründe Du bei einem Widerspruch anführen mußt, findest Du in meinem Projekt www.studierenundgeld.de --> Wohngeld --> Vorübergehende Abwesenheit.

Viel Glück!

Arne

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Hallo Micha,

hier steht das alles noch mal.
http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=03313
Ein Überschreiten der Förderhöchstdauer ist einer der wenigen
Gründe, die einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen, die
Sachbearbeiterin hat also recht, wie es aussieht.

Der Antrag wurde aber leider trotzdem abgelehnt. Gibt es denn eine Möglichkeit, dass Argument „nur vorübergehend abwesend“ zu entkräften / zu widerlegen?
(Oder warum wird das nicht gleich gesagt, wenn man nach den „Erfolgaussichten“ des Antrags fragt.)

Aber Du siehst, die Nachfrage war schon erstmal nicht ganz
grundlos.

Ja, da hast du Recht.
Und Danke für deine Antwort!

Grüße,
Birgit

Besten Dank für Deine Antworten! (owt)
:smile: