Hallo,
und danke an alle für die Antworten, besonders an Hoppel.
ist ein Widerspuch gegen die Ablehnung von Wohngeld
gebührenpflichtig, wenn dieser abgelehnt werden würde?
Nein.
Wenn ein Antrag gem. § 18 Ziffer 3 des WoGG abgelehnt wurde,
dann gehört man angeblich noch zum Familienhaushalt. Ist es
dann von Bedeutung wie weit die Studentin von der Familie
(also vom „Heimatort“) entfernt lebt? Oder anders gefragt, wie
groß muss die Entfernung (Familie Universität) sein,
damit man nicht als vorrübergehend abwesend gilt?
Das hat für das Wohngeld keine Bedeutung. Die sogenannte
„vorübergehende Abwesenheit“ hat nichts mit der Entfernung vom
Elternhaushalt zu tun.
Ok. Ganz logisch finde ich das aber nicht. Wenn jemand zu weit weg wohnt, dann muss er/sie doch ein eigenes Bett / eine eigene Unterkunft haben. Meine Frage ist also, wie das begründet wird.
Oder: Wie lang (zeitlich) muss der Hin- und Rückweg mindestens
sein, damit es unzumutbar (bzw. schlicht nicht möglich) wäre,
noch „zu Hause“ wohnen zu müssen? Dann muss man doch einen
eigenen Haushalt gründen.
Auch das ist ohne Bedeutung für das Wohngeld. Bei der
„vorübergenden Abwesenheit“ wird davon ausgegangen, daß Du
nach Beendigung des Studiums wieder zum Elternhaushalt
zurückkehrst.
Auch hier würde mich eine Begründung interessieren. Mein Standpunkt wäre, dass man nach Ende der Ausbildung erst recht „frei“ wäre; warum sollte man dann zurückkehren?
Entfernungen und Reisedauer und ähnliches
spielen bei dieser Vermtung keinerlei Rolle - Du kannst
theoretisch und praktisch auch 5000 km von zu Hause entfernt
wohnen und dennoch nur abwesend sein.
Um sich aus dieser Vermutung herauszuwinden, bedarf es einiger
Anstrengungen und Nachweise. So darfst Du nicht mehr bei den
Eltern polizeilich gemeldet sein,
ist nicht der Fall
keinen Unterhalt mehr von
den Eltern erhalten,
Unterhalt gibt es noch
einen eigenen Haushalt gegründet
haben(also eine volle Wohnungsausstattunmg besitzen)
ist vorhanden
nicht in
einer WG wohnen
eigene kl. Whg.
und und und. Keiner dieser genannten Beispiele
trifft ALLEIN auf eine Widerlegung der Abwesenheit zu,
vielmehr müssen es mehrere gleichzeitig sein.
ist ein Auszug vor Beginn des Studiums auch ein auseichendes Argument, angenommen ich hätte ein FSJ gemacht und ich habe dort gewohnt, war aber noch bei meinen Eltern gemeldet (oder wie ein Freund von mir Zivildienst und war verpflichtet in der „Dienstwohnung“ zu leben).
Im Ablehnungbescheid steht auch, dass angeblich ausreichender Wohnraum im Elternhaus vorhanden wäre. Aber was nutzt dieses Argument, wenn man den aufgrund der Entfernung nicht nutzen kann. Kann man das irgendwie entkräften?
Würde ein Widerspruch dann Sinn machen?
(Und der wäre tatsächlich komplett gebührenfrei?)
Nochmal Danke an dich,
Birgit