Wohngeld als Einkommen angerechnet?

Hallo, ich habe vom 26.05. bis 11.11. Arbeitslosengeld bzogen. Im Oktober habe ich Wohngeld in Höhe von 30€ bekommen. Seit November beziehe ich Hartz IV. Heute habe ich eine Anhörung nach § 24 erhalten das ich 20€ Wohngeld zu Unrecht erhalten hätte. Muß ich den Betrag zurück bezahlen ist das rechtens? Danke schon mal jetzt für eure Antworten.

Wenn Du das Geld zu unrecht bezogen hast musst Du es auch zurück zahlen. Du musst es nur so darstellen das Du es nicht wusstest.

Hallo!
Wenn Du einen normalen Antrag auf Wohngeld gestellt hast und diesen Betrag bei der Antragstellung in der ARGE angegeben hast mußt Du das Wohngeld auch nicht zurück zahlen, da die Wohngeldberechtigung durch Bescheid rechtens war, denn sie wurde vom Amt her geprüft, genehmigt und an Dich versandt.
Von dieser Genehmigung und Berechnung hast Du natürlich keine Ahnung und kannst Diese als „Otto Normalverbraucher“ auch nicht nachvollziehen.
Das Recht besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben. Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Ein entsprechender Vertrauensschutz ist im Sozialgesetzbuch X verankert. Der § 818 Zweites Buch, Absatz III Außerdem verhindert im BGB die einfache Rückforderung des Geldes):

„Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“
Wer also das Geld bereits ausgegeben hat und im Bewußtsein war, dass das Geld ihm zustehe, der müsse das Geld auch nicht mehr zurück zahlen. Betroffene die eine Rückforderung durch ihre Arge erhalten, sollten innerhalb von zwei Wochen einen begründeten Widerspruch aufsetzen und auf die oben genannte Argumentation verweisen. Die Behörden müssen dann den Fall prüfen.
Tschüß

Hallo

wenn man seinen Bedarf (= seinen Regelsatz + eventuelle Mehrbedarfe + seine angemessene Unterkunftskosten, bei mehreren Mitgliedern in der Bedarfsgemeinschaft: die kopfanteiligen angemessenen Unterkunftskosten) aus eigenem anrechenbarem Einkommen plus ALG2- vorrangigen Leistungen (wie z.B. Kinderzuschlag, Wohngeld etc.) decken kann, dann hat man keinen Anspruch auf ALG2.
D.h. normalerweise schließen der Bezug von Wohngeld und ALG2 einander aus. „Ausnahmen“ gibt es lediglich , wenn z.B. die alleinerziehende Mutter ihren eigenen Bedarf nicht ohne ALG2 decken kann, aber ihre Kinder ihren Bedarf durch ihr eigenes Einkommen aus z.B. Kindergeld, Unterhalt/svorschuss und Kinderwohngeld decken können (wodurch die Kinder dann nicht mehr zur ALG2- Bedarfsgemeinschaft gehören). In dem Fall bezieht die Mutter ALG2/ SGB II- Leistungen für ihren eigenen Bedarf und Unterkunftskosten- Anteil… die Kinder beziehen für sich aber keine ALG2- Leistungen, sondern Wohngeld vom Wohnungsamt.

Wenn du deinen Bedarf mit eigenem Einkommen (z.B. eben deinem ALG1) plus deinem Wohngeldanspruch decken konntest, hattest du während dieser Zeit keinen Anspruch auf ALG2 ( da Wohngeld vorrangig vor ALG2 in Anspruch zu nehmen ist).
Sollte es so sein, dass du bei der ALG2- Antragstellung deinen Wohngeldbezug nicht angegeben hast und dann sowohl das „volle“ ALG2 erhalten hast plus noch Wohngeld vom Wohnungsamt, dann hattest du in dem Monat mehr anrechenbares Geld zur Verfügung, als du Bedarf hattest… und die unnötigerweise (bzw. „zu Unrecht“) erbrachte Leistung muss an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Das ist korrekt.

LG

Hallo Sauerländerin1965,
Von wem hast du den Anhörungsbogen erhalten von Hartz IV???
Du hast Wohngeld im Oktober erhalten und im November Hartz IV. Wie lange ging dein Wohngeldbescheid, nur bis Oktober oder darüber hinaus. Dann werden die 30 Euro Wohngeld mit als Einkommen gerechnet. Aber warum hast du dann eine Anhöhung erhalten. Mir wurde gesagt Wohngeld, Kindergeld und alle anderen Anträge gehen vor Hartz IV. Ich würde mal fragen warum du jetzt einen Anhöhungsbogen erhielst und wie die das gerechnet haben. spreche bei deinem Jobcenter einfach mal vor und versuche es zu klären.
MfG qualle2008 (Carola)
PS. einen guten Rutsch ins neue Jahr wünsche ich trotzdem

Hallo,
wenn das Geld im Oktober auf dem Konto war dürfte es keine Probleme geben. War es im November auf dem Konto ist es Einkommen und anrechnungsfähig. Als ALG 2- Empfänger gibt es auch kein Wohngeld mehr, da das Amt die ganze Miete zahlt.

Gruß

Ja ist leider korrekt.
Zahl es auf 2 Raten zurück! Das ärgert die und die bist deiner Pflicht nachgekommen!

hallo ,ja das ist rechtens das die jetzt geld zurückfordern ,da wohngeld immer im vorraus bezahlt wird …und je nach dem wann du die neuen anträge gestellt hast kann es sein das es zu einer überschneidung kam .bei hartz 4 anträgen gilt die berechnung ab antragstellung . gruss nancy

Hallo,

ja du musst dir das WohnG als Einkommen (das es ja schlieslich auch ist - wenn auch nicht aus Arbeit) anrechnen lassen.
Es stellt sich bei „zu unrecht bezogenem Wohngeld“ jedoch nicht die frage ob es Einkommen ist sondern ob du in der gezahlten höhe überhaupt bezugsberechtigt gewesen wärst.

Wohngeld und ALG II sind einander vorrangig.
Kannst du deinen Bedarf (der ist ja durch das SGB 2 beregelt) allein aus Wohngeld decken dann ist Wohngeld vorrangig, reicht das Wohngeld (bei der Wohngeldstelle zu beantragen) jedoch nicht aus dann gibts ALG II (muss man aber bei der ARGE beantragen). Beides geht jedoch nicht.
Kleine Ausnahme ist das sog. Kinderwohngeld!

Kleiner Tipp zu Anhörungen nach 24… nicht äussern kommt hat die selbe wirkung wie wenn man sagt „ja is schon richtig“ …
dann gibts nämlich nur eine meinung - die des amtes und das entscheidet dann nach Aktenlage und nach dieser entstand ja schon der prüfgrund …

Was mir beim nochmal lesen gerade auffällt! - Du hast Wohngeld während dem bezug von ALG 1 bekommen? - das geht schon mal ganz grundsätzlich… Die frage ist … wieviele personen wohnen im Haushalt und welche Mietstufe und wie hoch ist das anzurechnende Einkommen (dein ALG und eventuelles Einkommen alles anderer in der Wohnung)
hier kannst du mal „annährend“ rechnen…
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Woh…

noch fragen? oder hab ich was falsch verstanden?

Hallo, da kann ich leider nicht weiter helfen.
Mfg Chipsy759

Hallo,

ich würde Widerspruch einlegen und dann eine Berechnungsgrundlage anfordern, die belegt, dass du zu unrecht das Geld erhalten hast. Es geht ja schließlich um Oktober und nicht um November, wo du Hartz 4 bekommen hast. Für November dürftest du demnach kein Wohngeld mehr bekommen.

Hallo Sauerländerin 1965
tut mir leid, da habe ich auch keine Ahnung.
Wünsche Dir viel Glück unde Erfolg.
Puddelchen

Hallo, vielen Dank für deine damalige Antwort. Ich hatte Widerspruch eingelegt der auch, dank deiner Argumentation, im vollen Umfang entsprochen worden ist. Jetzt haben die mir aber ein neuen Anhörungsbogen zugeschickt in dem es heißt ich hätte im Monat Oktober 2011 Einkommen aus Wohngeld erzielt welches auf meinen Leistungsanspruch anzurechnen ist. Bei dem vorherigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, wo ich erfolgreich widerspruch eingelegt hatte, hieß es noch ich hätte vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 20 € Einkommen aus Wohngeld erzielt, was anzurechnen ist. Ich habe vom 26.05. bis 11.11. Arbeitslosengeld bzogen. Im Oktober habe ich Wohngeld in Höhe von 30€ bekommen. Seit November beziehe ich Hartz IV. wie soll ich denn jetzt noch argumentieren?? Vielen lieben Dank schon mal jetzt für deine Antwort.
LG
Inge

Hallo!
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Es ist ein Zuschuß zur Wohnraummiete, der auf Antrag gewährt wird, wenn das Familieneinkommen von der Familiengröße abhängige Grenzen nicht übersteigt. Das Wohngeld ist ein Zuschuß zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Empfänger von sog. Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Beim Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Wohngeldgesetz.
—Wohngeld gehört nicht zu dem anrechnungsfähigen Einkommen—
Wohngeld wird nur auf Antrag hin bearbeitet, das heißt es mußte die Rubrik …Derzeit ausgeübte Tätigkeit… und PK. 5 ausgefüllt werden und wurde somit innerhalb der Behörde geprüft. Davon kann man allgemein erst einmal ausgehen. Denn die in den Behörden vorliegenden Informationen zum Verhältnis Wohngeld nach dem WoGG und Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach dem SGB II sagt aus:
Dieses Merkblatt soll das Verhältnis von Wohngeld nach dem WoGG und Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem SGB II beschreiben und damit helfen, die ZUSAMMENARBEIT zwischen den Wohngeldstellen und den für den Vollzug des SGB II zuständigen Stellen zu verbessern.
Aber auch bei der Antragstellung zum SGB II/ ALG II/ Sozialgeld mußte die Frage 6 c eindeutig beantwortet werden.
Wieso hat denn die Behörde dies zur Kenntnis genommen und nicht weiter hinterfragt oder von sich aus verändert?
Otto Normalverbraucher kann das nicht wissen und muß sich auf die Arbeitsweise der Behörden verlassen können.
Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, die Plausibilität der Einkommensangaben zu überprüfen, nicht der Antragsteller!
Ist dann dennoch der Hartz IV-Bescheid Fehlerhafter, muß nicht zurück gezahlt werden. (SG Detmold AZ: S 10 (8) AS 301/08).

Tschüß

hallo, sorry, war länger krank
wohngeld wird zu recht angerechnet

viele grüße andalus