Wohngeld - Darlehen als Einkommen berechnet

Hallo,

Ich habe in Berlin am 29.10.2010 einen Antrag auf Wohngeld gestellt, der mit einem Schreiben des Bezirksamtes vom 20.04.2011 bewilligt wurde.
In die Berechnung hat die Behörde monatliche Einzahlungen meiner Eltern, welche im Rahmen eines Darlehens stattfinden, eingehen lassen und diese als Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gewertet.
Dadurch erhalte ich sehr wenig Wohngeld.
Im Antrag habe ich deutlich darauf hingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung meiner Eltern in Form eines Darlehens erfolgt, welches ich zurückzahlen werde.
Jedoch habe ich der Behörde keinen Darlehensvertrag anbei gesandt, da ich das Darlehen zunächst nur mündlich mit meinen Eltern vereinbart habe.
Ich möchte gerne wissen, wie ich nun am besten vorgehen soll.
Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Soll ich den Widerspruch selber formulieren oder lieber gleich mit einem Rechtsbeistand auftreten?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus!!!

LG Michael

Hallo Michael,

das ist leider nicht mein Spezialgebiet und kann Dir insofern nicht weiterhelfen.

Herzliche Grüsse

Wolfgang

Hallo,
da kann ich dir leider nicht weiter helfen, da ich hiervon keine Ahnung habe.
Grüße Kapitalsucher2011

Hall Michael,

dies ist eine Frage aus dem Sozialrecht. Dazu bin ich ein Experte und kann keine Auskunft geben.

Mit reundlichen Grüßen

Steffen Etzel

Hallo Michael,

ich bin leider kein Experte für Sozialleistungen, aber vielleicht helfen folgende Links:

http://www.wohngeldantrag.de/geld/einkommen.htm

http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/wohngeld/w…

Vielleicht hilft das weiter.
LG Jürgen

hallo um dir konkret helfen zu können müsste ich noch ein paar hintergrund informationen von dir haben :

  1. hast du ausser der finanziellen zuwendung von deinen eltern ,sonstigses einkommen (ausbildungsvergütung, lohn oder ähnliches?)

  2. wie alt bist du ?

  3. wieviel miete zahlst du ?

  4. wie hoch ist die finanzielle unterstützung deiner eltern (pi mal daumen )?

wenn du mir diese informationen noch senden würdest kann ich dir genaueres sagen !
vielen dank und gruss nancy

Hallo Nancy,

zunächst erst einmal für die Antwort.
Nun zu deinen Fragen:

  • ich habe kein sonstiges Einkommen, ich studiere, habe bereits vorher in einer anderen Fachrichtung studiert, Bafög abgelehnt wg Fachrichtungswechsel ohne unabweisbaren Grund, dann wohngeld beantragt. werde im november 27 jahre, zahle 240 miete und meine familie unterstützt mich mit 400 monatlich, wenn das nich reicht, leihe ich mir was von meinem bruder…vorher haben mich meine eltern mit 600, dann mit 500 unterstützt, da mein vater arbeitslos geworden ist, mussten meine eltern die unterstützung drossseln…
    vielen dank für deine Mühe im voraus!
    LG Tilo

ok,

also ich kann dir sagen ,das ein widerspruch nichts bringen wird (widersprüche werden meistens erst vom sachbearbeiter geprüft und dann prüft nochmal der amtleiter der wohngeldstelle )des weiteren kann es auch passieren das die das gesamte wohngeld welches bereits gezahlt wurde zurückfordern!

um wohngeld zu bekommen muss man bestimmte vorrausetzungen erfüllen …das heist man muss in einem festen arbeitsverhältniss stehen und einkommen haben .
wohngeld ist nur ein ZUSCHUSS/BEIHILFE für leute die zwar geld verdienen aber zu wenig geld zum leben haben oder zuviel geld verdienen das sie keinen anspruch auf ergänzende alg 2 /hartz4 haben !!!

Da ist es auch völlig egal ob du von deinen eltern nur ein „darlehn“ bekommst —alles geld was du bekommst ist EINKOMMEN …
normalerweise muss man bei antragstellung auch eine arbeitgeber bescheinigung und lohnabrechnungen vorlegen …musstest du das nicht???

wenn du 400€ angegeben hast geht der computer von einen „BRUTTO EINKOMMEN“ aus und zieht automatisch den Nettobetrag ab …und der bildet zusammen mit der miete ,nebenkosten usw die grundlage für die berechnung der wohngeldhöhe .

ausschlaggebend ist natürlich auch noch die anzahl der haushaltmitglieder und da du alleine wohnst gibts halt weniger beihilfe!!

Leider hast du als student auch keine möglichkeit irgendwelche sonstigen finanziellen unterstützungen zu beantragen …

du solltest dir einen job suchen …für nebenbei dann würdest du auch finanziell besser um die runden kommen und müsstest nicht immer bei deinen verwandten zu kreuze kriechen und dir geld leihen .ist nicht böse gemeint !

ps: widerspruch solltest du dir auf jeden fall sparen ,den wenn die deinen fallen genaustens prüfen könntest du eventuell probleme bekommen .
anwalt einschalten bringt rein garnichts.

den theoretisch erfüllst du nicht die anspruchsvorraussetzungen um wohngeld zu bekommen !

Ist eigentlich klar, dass so entschieden wurde. Da wird nur der Eingang der Zahlung gesehen - könnte ja auch Unterhalt sein. Eine mündliche Erklärung ist niemals ausreichend. Die Erklärung für das Darlehen wurde nicht schriftlich dargelegt. Tipp: Lassen Sie sich von den Eltern den Sachverhalt schriftlich darlegen - so im Rahmen eines Kreditvertrages zwischen Ihnen und den Eltern.
Im Wohngeldbescheid wurde auf eine Widerspruchsfrist hingewiesen. Widerspruch also unbedingt innerhalb dieser Frist einlegen.
Alles Gute!

Im Wohngeld läuft das ein wenig anders.
Man muss nicht Einkommen nachweisen, man muss nachweisen, dass man seinen Lebensunterhalt sichern kann.
Ich erfülle schon die Anspruchsvoraussetzungen, da ich durch Darlehen meinen Lebensunterhalt sichern kann.
Die Behörde hat jedoch dieses Darlehen als Einkommen gewertet, was nach dem Einkommenssteuergesetz nicht vorgesehen ist. Daher ist die Berechnung für mein Wohngeld nicht korrekt.
Danke trotzdem für die Mühe!

LG Michael

JA, danke für die Antwort.
Daran habe ich auch gedacht. Ich denke ich werde doch noch mal einen Anwalt konsultieren, da die Erstberatung hier ohnehin kostenlos angeboten wird. Denke, er wird mir das Gleiche raten.

LG Michael

stimmt…ich hab mich grad auch noch mal schlau gelesen bei studenten und schülern die kein anrecht auf bafög haben läuft es ein bischen anderst (die habe ja so viel geändert in den letzten jahren )
du könntest natürlich versuchen widerspruch einzulegen allerdings musst du ja dann trotzdem nachweisen wie du deinen lebensunterhalt bestreitest --hier noch ein interessanter artikel----

Quelle:http://www.lehreundgeld.de/studenten/studenten/wohng… Das Mindesteinkommen

Gerade bei Studenten gibt es das Problem des Mindesteinkommens. Das Wohngeld ist ausschließlich zur Mietzahlung gedacht und nicht zum Leben. Bei einem Einkommen, welches niedriger als die Miete ist, geht man aber davon aus, dass das Wohngeld eben nicht für die Miete, sondern z.B. für Essen und Trinken verwendet wird. Daher kann in solchen Fällen ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn alle Voraussetzungen sonst zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte.

Das notwendige Mindesteinkommen kann man sich allein nach der folgenden Faustformel ausrechnen:

Sozialhilferegelsatz + Miete + Nebenkosten = Mindesteinkommen

Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 345,- €, bei einem Paar auf jeweils 311,- € pro Person im Westen und 331,- € bei einem Alleinstehenden und 297,- € je Person bei einem Paar im Osten.

Sollte das Mindesteinkommen nicht erreicht werden, gibt es zwei Möglichkeiten, um dennoch einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, die wir hier erläutern.

Unterhalt

Unterhalt seitens der Eltern wird als Einnahme gewertet und muss dementsprechend beim Wohngeld mit angegeben werden. Nun könnte man natürlich auf die Idee kommen, die Unterhaltszahlung als Darlehen zu deklarieren, damit diese Einnahme nicht bei der Wohngeldberechnung eine Rolle spielt: Darlehen werden nämlich nicht als Einnahme gewertet. Aber: solche Darlehensverträge werden als nicht plausibel und somit als unglaubwürdig gewertet.

(und das meinte ich mit vorsicht bei widerspruch ,und das die ganz genau prüfen :smile: )

Antwort:

Vom Grundsatz her ist m.E. eine laufende Darlehensteilzahlung kein Einkommen nach EST-Gesetz.
Ein Darlehen muß zurückbezahlt werden.
Ich denke, der springende Punkt ist der NACHWEIS den man vorlegen sollte. Ohne Nachweis wohl keine Chance.
Ließ mal den ähnlich gelagerten Fall nach.

http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/1…

Gruß
Bracco

Hallo,

leider ist der Begriff „Experte“ hier nicht geschützt bzw. fußt nur auf die eigene Einschätzung des „Experten“. Aus den 2 bisher gegebenen Antworten jedenfalls spricht nicht gerade Fachwissen iN Sachen Wohngeld. Allerdings offenbart auch der Fragesteller eine merkwürdiges Wissen - aber der Reihe nach.

Nach den Schilderungen ist die Anrechnung des Darlehens vollkommen richtig. Bei dem Antrag wurde zwar angeblich auf ein Darlehen verwiesen, aber keinerlei Belege dafür vorgelegt. Schon aus diesem Grund mußte das „Darlehen“ nicht als solches gewertet werden. Abgesehen davon wäre ein einfacher schriftlicher Darlehensvertrag auch nicht ausreichend gewesen, auch hier wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit die gleiche Entscheidung getroffen werdenn.

Da mit Antragstellung kein ausreichender Vertrag vorgelegen hat, ist ein Widerspruch kaum erfolgreich, da das Amt nur auf Basis dessen, was der Antragsteller eingereicht hat, entscheiden konnte. Ein nachträgliches Einrichen irgendwelcher Belege würde kaum helfen und könnte auch unter dem Apsekt des Mißbrauches von Wohngeld gesehen werden.

Zum Rechtsbeistand: woher der Fragesteller das Wissen hat, daß eine Erstberatung kostenlos sei, wird wohl für immer unbeantwortet bleiben. Auch ein Anwalt will und muß Geld verdienen und wird ein solches Erstgespräch demzufolge nicht kostenlos anbieten. Es mag zwar vereinzelt Lockangebote geben, aber die Regel sind solche kostenlose Gespräche nicht.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, was ein Anwalt in der Phase eines Widerspruches machen soll.

Gruß!

Hallo Michael,
das ist eine schwierige Frage - ich würde erst einmal Widerspruch einlegen und sofort den Darlehensantrag mitsenden. Ob das Amt ein Darlehen der Eltern aber akzeptiert, weiß ich leider auch nicht. Ich hoffe, Du hast noch einen Kompetenteren gefunden, der mehr Ahnung hat wie ich.
Wünsche Dir viel Erfolg und viel Glück.
Puddelchen