stimmt…ich hab mich grad auch noch mal schlau gelesen bei studenten und schülern die kein anrecht auf bafög haben läuft es ein bischen anderst (die habe ja so viel geändert in den letzten jahren )
du könntest natürlich versuchen widerspruch einzulegen allerdings musst du ja dann trotzdem nachweisen wie du deinen lebensunterhalt bestreitest --hier noch ein interessanter artikel----
Quelle:http://www.lehreundgeld.de/studenten/studenten/wohng… Das Mindesteinkommen
Gerade bei Studenten gibt es das Problem des Mindesteinkommens. Das Wohngeld ist ausschließlich zur Mietzahlung gedacht und nicht zum Leben. Bei einem Einkommen, welches niedriger als die Miete ist, geht man aber davon aus, dass das Wohngeld eben nicht für die Miete, sondern z.B. für Essen und Trinken verwendet wird. Daher kann in solchen Fällen ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn alle Voraussetzungen sonst zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte.
Das notwendige Mindesteinkommen kann man sich allein nach der folgenden Faustformel ausrechnen:
Sozialhilferegelsatz + Miete + Nebenkosten = Mindesteinkommen
Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 345,- €, bei einem Paar auf jeweils 311,- € pro Person im Westen und 331,- € bei einem Alleinstehenden und 297,- € je Person bei einem Paar im Osten.
Sollte das Mindesteinkommen nicht erreicht werden, gibt es zwei Möglichkeiten, um dennoch einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, die wir hier erläutern.
Unterhalt
Unterhalt seitens der Eltern wird als Einnahme gewertet und muss dementsprechend beim Wohngeld mit angegeben werden. Nun könnte man natürlich auf die Idee kommen, die Unterhaltszahlung als Darlehen zu deklarieren, damit diese Einnahme nicht bei der Wohngeldberechnung eine Rolle spielt: Darlehen werden nämlich nicht als Einnahme gewertet. Aber: solche Darlehensverträge werden als nicht plausibel und somit als unglaubwürdig gewertet.
(und das meinte ich mit vorsicht bei widerspruch ,und das die ganz genau prüfen
)