Wohngeld durch Härtefallregelung: Wo beziehen?

Hallo Community,

angenommen jemand mit psychischen Problemen, der unbedingt arbeiten will aber nicht kann, da er ziemlich oft stationär in die Klinik muss möchte von Zuhause ausziehen weil ihm Ärzte und Therapeuten bestätigen das er seine Probleme besser bewältigen kann, wenn er daheim auszieht.

Ihm wurde auch ein Schreiben ausgestellt, das bestätigt das die Härtefallregelung vorliegt.

Natürlich möchte er dies dann in Anspruch nehmen, da er hofft seine Probleme so besser bewältigen zu können.

An welches Amt muss er sich wenden? ARGE oder Sozialamt?
Wieviel Geld kann er erwarten?
Kann er sich die Wohnung selbst suchen, solang sie im finanziellen rahmen liegt?

Schonmal danke für die Hilfe!

Hi,

da müsste eigentlich SGB II, also AlG 2 zuständig sein, sofern man kein Alg 1 bezieht oder andere Einkommen erzielt (Rente, Krankengeld). Also
Arge/Jobcenter. Für die Erstausstattung wäre der Kostenträger
für die KDU (Kosten der Unterkunft) zuständig.

Die Wohnung muss angemessen sein und man benötigt eine
Zusicherung (schtiftlich!) für den Umzug.

Grundlagen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html

Ansonsten wäre auch denkbar nach SGB XII etwas zu beantragen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/67.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/68.html

Man kann sich aber beraten lassen. SGB I 13-15
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/13.html

Vorsorglich einen Antrag stellen, dieser muss dan an den entsprechenden Kostenträger übermittelt werden. SGB I 16 + 17

Hi,

AlG 2 zuständig sein, sofern
man kein Alg 1 bezieht oder andere Einkommen erzielt (Rente,
Krankengeld).

nein. ALG 2 steht jedem Erwerbsfähigen zu, der noch nicht im Rentenalter ist und dessen Einkommen (Lohn, ALG, Krankengeld unter 6 Monate, …) nicht den Lebensunterhalt deckt.

Gruß
Ingo

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nein. ALG 2 steht jedem Erwerbsfähigen zu, der noch nicht im
Rentenalter ist und dessen Einkommen (Lohn, ALG, Krankengeld
unter 6 Monate, …) nicht den Lebensunterhalt deckt.

Danke für die Differenzierung. Da hast du natürlich recht. Entscheidend ist die Bedarfsdeckung.
Selbst Rentenempfänger, deren Bedarf allein durch die Rente nicht abgedeckt ist haben Anspruch auf Grundsicherung, welcher am Existenzminimum orientiert ist.

Gehen wir davon aus, dass genannte Person aktuell Krankengeld bezieht und vorher ALGI bezogen hat. Das KG reicht ihm aber nichtmal annährend um eine Wohnung zu zahlen, geschweige denn sein Leben zu finanzieren.
Hat er trotzdem ein anrecht auf Wohngeld in jeglicher Form egal von welchem Amt?

Die Sache ist die, wenn er wirklich diesem Stress entfliehen kann, kann er auch, laut Ärzten, schneller wieder ins Berufsleben einsteigen und liegt somit dem Staat nicht so lange auf der Kasse als wenn er zuhause wohnt.

Gehen wir davon aus, dass genannte Person aktuell Krankengeld
bezieht und vorher ALGI bezogen hat. Das KG reicht ihm aber
nichtmal annährend um eine Wohnung zu zahlen, geschweige denn
sein Leben zu finanzieren.
Hat er trotzdem ein anrecht auf Wohngeld in jeglicher Form
egal von welchem Amt?

Mit KG kenne ich mich nicht aus. Aber einen Antrag kann man immer stellen. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden. Bei Wohngeld hat man den Vorteil, dass er auf den 1. des Monats zurückwirkt. Also stellt man den Antrag am 30. des Monats, hat man ab dem 1. des Monats Leistungsanspruch.

Ich würde mich beraten lassen und vorsorglich bei versch. Stellen einen Antrag stellen. Ein Antrag kann grundsätzlich formlos erfolgen und auch bei nicht zuständigen Behörden abgegeben werden. § 16 SGB I.
Man beschreibt die Situation und beantragt einfach pauschal, oder sinngemäß Leistungen. Das Amt muss dann prüfen, welche Leistungen einem zustehen. (Amtsermittlungsgrundsatz) und §§ 13-15 SGB I.

Einen Antrag sollte man sich immer schriftlich bestätigen lassen. Kopie des Antrags verlangen mit Eingangsstemepel.

Die Sache ist die, wenn er wirklich diesem Stress entfliehen
kann, kann er auch, laut Ärzten, schneller wieder ins
Berufsleben einsteigen und liegt somit dem Staat nicht so
lange auf der Kasse als wenn er zuhause wohnt.

wie oben beschrieben. Zum „Arbeitsamt“ gehen und sich beraten lassen, notfalls fomrlosen Antrag stellen und betstätigen lassen und hilfsweise sofortige Hilfe beantragen.

§ 17 SGB I
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

  1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

§ 43 SGB I Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Hi,
es ist ratsam, sich direkt an den zuständigen Leistungsträger zu wenden.

Wohngeld vom Wohnungsamt kommt nur infrage, wenn damit der Lebensunterhalt (zumindest 80% des Hartz4-Satzes) gedeckt ist.

Ansonsten ist beim Jobcenter ALG2 zu beantragen oder beim Sozialamt Sozialhilfe, wenn aufgrund der Erkrankung für voraussichtlich länger als sechs Monate weniger als drei Stunden Erwerbsfähigkeit gegeben ist.

Gruß
Ingo

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