Gehen wir davon aus, dass genannte Person aktuell Krankengeld
bezieht und vorher ALGI bezogen hat. Das KG reicht ihm aber
nichtmal annährend um eine Wohnung zu zahlen, geschweige denn
sein Leben zu finanzieren.
Hat er trotzdem ein anrecht auf Wohngeld in jeglicher Form
egal von welchem Amt?
Mit KG kenne ich mich nicht aus. Aber einen Antrag kann man immer stellen. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden. Bei Wohngeld hat man den Vorteil, dass er auf den 1. des Monats zurückwirkt. Also stellt man den Antrag am 30. des Monats, hat man ab dem 1. des Monats Leistungsanspruch.
Ich würde mich beraten lassen und vorsorglich bei versch. Stellen einen Antrag stellen. Ein Antrag kann grundsätzlich formlos erfolgen und auch bei nicht zuständigen Behörden abgegeben werden. § 16 SGB I.
Man beschreibt die Situation und beantragt einfach pauschal, oder sinngemäß Leistungen. Das Amt muss dann prüfen, welche Leistungen einem zustehen. (Amtsermittlungsgrundsatz) und §§ 13-15 SGB I.
Einen Antrag sollte man sich immer schriftlich bestätigen lassen. Kopie des Antrags verlangen mit Eingangsstemepel.
Die Sache ist die, wenn er wirklich diesem Stress entfliehen
kann, kann er auch, laut Ärzten, schneller wieder ins
Berufsleben einsteigen und liegt somit dem Staat nicht so
lange auf der Kasse als wenn er zuhause wohnt.
wie oben beschrieben. Zum „Arbeitsamt“ gehen und sich beraten lassen, notfalls fomrlosen Antrag stellen und betstätigen lassen und hilfsweise sofortige Hilfe beantragen.
§ 17 SGB I
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
- jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
§ 43 SGB I Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.