Ich habe eine Frage zum Beantragen von Wohngeld.
Die Situation ist so: Mein Freund (34) beginnt im Okt.09 eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Wir wollen im Januar 09
in Köln zusammenziehen.
Er verdient in der Ausbildung so wenig (600 € Netto), dass man damit nicht über die Runden kommt. Ich bin Lehrerin und verdiene dementsprechend.
Weiß jemand, ob er trotzdem Anspruch auf Wohngeld hat,und wie man das angeben muss? Als Paar geht das glaub ich nicht, weil dann mein Gehalt voll mit gerechnet wird. Aber ich kann ja unsere Wohnung nicht ganz alleine bezahlen.
In der Zeit von Oktober bis Januar müsste er Anspruch auf Wohngeld haben, oder?
Das Bruttoeinkommen im 1. Jahr ist 807 €. Warmmiete weiß er noch nicht, evtl kann er bis Jan im „Schwesternwohnheim“ wohnen. Ansonsten wohnt er allein. Wenn wir zusammen wohnen wäre die Gesamtwarmmiete ungefähr 750 €.
Grüße!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
sofern es sich um eine berufliche Erstausbildung handelt, dürfte dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen oder, wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, auf Schüler-BAföG. Damit wäre aber kein Wohngeldanspruch vorhanden. Handelt es sich um eine Zweitausbildung, ist Wohngeld möglich.
Selbstverständlich kann Ihr Freund für sich selber bzw. für seinen Mietanteil einen Wohngeldantrag stellen. Man muss zwar Sie auch angeben als in der Wohnung wohnende Person, aber erklären, dass der Wohngeldantrag nur für ihn gilt. Es muss halt nachgewiesen werden die Miethöhe (Mietvertrag, evtl. aktuelle Nebenkostenabrechnung) wovon dann seine Hälfte berechnet wird. Dann muss er sein Einkommen belegen (alles, z.B. BAFÖG, Geringverdienereinkommen, Unterstützung der Eltern, evtl. Kindergeld und seine festen Ausgaben). Er könnte auch beim Arbeitsamt Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Selbst einen diesbezüglichen Ablehnungsbescheid könnte er beim Wohngeldantrag vorlegen.
Hallo,
ist es die erste Ausbildung von Ihrem Freund? Wenn ja, so muss er erst abklären ob er dem Grunde nach einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat. Hat er darauf dem Grunde nach einen Anspruch kann er kein Wohngeld erhalten. Warscheinlich wird die Wohngeldstelle den Bescheid von der BaB Stelle haben wollen. Sollte er darauf keinen Anspruch haben, dann stehen die Changen nicht schlecht, dass er bis sie mit ihm zusammen ziehen Wohngeld erhält. Er soll auf jeden Fall schon im Antrag angegeben, wann sie ungefähr zusammen ziehen. Sobald sie zusammen wohnen zählt ihr Einkommen mit dazu. Wie hoch aber die Einkommensgrenze für 2 Personen in Köln ist kann ihnen dann nur die Wohngeldstelle in Köln mitteilen.
Hallo,
ist es die erste Ausbildung von Ihrem Freund? Wenn ja, so muss
er erst abklären ob er dem Grunde nach einen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe hat.
Es ist die Erst-Ausbildung, aber so wie es aussieht, hat er kein Anspruch auf BAB, weil er 10 Jahre am Stück in einer Firma tätig war… Keine Ahnung, wo da die Logik besteht! Da kann man also besser ALG2 beziehen, statt zu arbeiten, damit man Unterstützung bekommt…
Naja…