Wohngeld - Jahreseinkommen - Bewilligungszeitraum

Hallo Experten,

es ist die Rede davon, dass die Werbekostenpasuschale für Arbeitnehmer auf 1.000€ erhöht werden soll resp. ist das gesetzgebungsverfahren schon ein wenig vornageschritten. Dies soll, wenn es denn mal beschlossen und verkündet wird, zum 01.01.2012 gelten, wobei dieser Sachverhalt wiederum rückwirkend für 2011 gelten soll.
Soweit das, wie ich es verstanden habe. Falls es inzwischen anders ist, bitte korrigieren.
Jetzt die Fragen zum Wohngeld. Hier wird bei der Einkommensberechnung ebenfalls diese Werbekostenpauschale bei nichtselbstständigen Einkünften abgezogen. Wie verhält es sich dann bei Bescheiden, die in 2011 ergehen? Die ergehen bis zum 31.12.2011 selbstverständlich mit dem Abzug von 920€. Würde dabei der neue Betrag berücksichtigt, sobald das Gesetz verabschiedet/gültig ist?
Also beispielsweise bei einem Bewilligungszeitraum 12/2011 - 11/2012: 1x 1/12 x 920 plus 11x 1/12 x 1.000?? Analog für alle anderen Bewilligungszeiträume die über den Jahreswechsel laufen. Oder hätte der Antragsteller dann einfach Pech? Denn rein vom logischen her (ich weiß, dass das kein gutes Argument ist) wären im Grunde dann alle Bescheide für 2011 falsch, da hier zum Bewilligungszeitpunkt die 920€ berücksichtigt werden müssen, obwohl dann mal zum Tag X rückwirkend 1.000 gelten sollen. Oder würden (evtuell nur auf Antrag) rückwirkend neue Bescheide erlassen. Halte ich freilich für eher wenig wahrscheinlich, weil es ein Riesenaufwand wäre, schätze ich mal.
Bitte keinen Kommentar, dass es nur Peanuts wären. Für Wohngeldempfänger macht das, je nach Umständen ca. 5€ mehr im Monat aus. Und für die ist das viel.

Zusatzfrage: Wie sehen die Regelungen für saisonale Einnahmen aus. Annahme: Antragsteller gibt bei Antrag an, dass er innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraumes von 12 Monaten in zwei aufeinanderfolgenden Monaten als Erntehelfer jeweils 400€ mehr verdienen würden, was mehr als die 15% Toleranz nach §27 (2) WoGG wäre. Würde dass dann auf die 12 Monate aufgeteilt, oder müsste zu Beginn und zum Ende dieser zwei Monate ein neuer Antrag gestellt werden, so dass es im Endeffekt auf drei Anträge und Bescheide hinausliefe? Wäre das eine Kann- oder Muss-Bestimmung?

Gibt es zu beiden Sachverhalten Regelungen oder zumindest Erfahrungen aus der Vergangenheit?

Vielen Dank für Eure Bemühungen und ein schönes Wochenende noch.

Hallo,

der Beitrag ist zu umfangreich und zu hypothetisch, was die in Berlin wollen und dann tatsächlich tun.
Ausschlaggebend ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland nicht rückwirkend gelten darf, wenn dadurch Nachteile des einzelnen Bürgers entstehen (Bestandsgarantie, GG der BRD).
Also, wenn rückwirkend, dann nur wenn dies von Vorteil ist, nicht aber zu Nachzahlungen führt.

Schönen Tag noch.

Hallo,

der Beitrag ist zu umfangreich und zu hypothetisch, was die in
Berlin wollen und dann tatsächlich tun.

Naja es wurde doch auf den Arbeitnehmerpausbetrag reduziert. Und das teht im Gesetzentwurf tatsächlich 1.000€ drin. Neueste Medlung dazu: http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article…

Ausschlaggebend ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland
nicht rückwirkend gelten darf, wenn dadurch Nachteile des
einzelnen Bürgers entstehen (Bestandsgarantie, GG der BRD).

Gilt das wirklich so unbeschränkt? Ich kann mich da dunkeln an eine Erhöhung der Spekulationsfrist bei Immobilien erinnern. Die wurde mal von 2(?) auf 10 Jahre erhöht. Leute, die noch keine 2 Jahre voll hatten, mussten dann auf einmal 10 Jahre warten um den Gewinn steuerfrei zu realisieren. Also ich glaube schon, dass es in einem gewissen Rahmen möglich ist

Also, wenn rückwirkend, dann nur wenn dies von Vorteil ist, nicht aber zu Nachzahlungen führt.

Na das wäre dann ja im Falle des Falles ein Vorteil für den Wohngeldempfänger? Denn es würde ja zu einer Nachzahlung der Behörde führen?
Na egal, da das Gesetz erstmal im Bundesrat gescheitert ist, können wir dem Frager wohl erstmal sagen, dass er sich um diesen Aspekt keine Gedanken mehr machen braucht.

Was den Bewilligungszeitraum angeht, so ist der § 25 Abs. 1 des WoGG im Grunde recht ein deutig, was dauerhaufte Veränderungen angeht. Dann wird der Zeitraum entsprechend gekürzt. Da es sich hier allerdings um keine dauerhafte Änderung innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraumes handelt, müßte das zu erwartenden Jahreseinkommen herangezogen werden und entsprechend auch die 2 Monate mit höherem Einkommen auf 12 Monate verteilt werden. So würde zumindest ich § 15 Abs. 1 WoGG interpretieren: „Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist“. Auch die anderen §§ sprechen immer vom Jahreseinkommen. Und da die 2x 400€ erwartet werden, können sie problemlos auf die 12 Monate verteilt werden. Alles andere würde unter Umständen den Antragsteller auch wesentlich schlechter stellen als jemanden der konstant über dieses Einkommen verfügen würde.
Aber das ist, wie gesagt, meine höchst unmaßgebliche persönliche Interpretation des Ganzen. Vielleicht meldet sich noch ein Sachkundiger.

Ganz off-topic zeigt diese Quatsch wieder mal, welchen Aufwand man sich mit einem Grundeinkommen sparen könnte. Im dümmsten Fall läßt der Antragsteller eine zusätzliche Arbeit sein, weil ihm neben einer hohen Einkommensanrechnung auch noch ein dreifacher Antragsaufwand winkt, so dass der Motivationsbeitrag möglicherweise zu gering erscheint.

Grüße