Weiß hier zufällig jemand zuverlässig genau, ob es noch gilt, dass man nur 80 % vom Grundsicherungs-Lebensunterhalt (damals Sozialhilfe) als Einkommen nachweisen muss, um glaubhaft machen zu können, dass man das Wohngeld nur fürs Wohnen braucht und sich ansonsten ernähren kann?
die Frage ist nicht eindeutig; Grundsicherungs-Lebensunterhalt, ist hierbei ALG2 gemeint oder was sonst?
In 2012 wurde einem ALG1-Bezieher das Wohngeld verweigert, da er mit dem ALG1-Bezug unter dem Existenzminimum lag und er sollte direkt ALG2 beantragen; auf den Widerspruch hin wurde ihm dann aber doch das Wohngeld zuerkannt.
Tendiert die Frage in diese Richtung?
Weiß hier zufällig jemand zuverlässig genau, ob es noch gilt, dass man nur 80 % vom Grundsicherungs-Lebensunterhalt (damals Sozialhilfe) als Einkommen nachweisen muss, um glaubhaft machen zu können, dass man das Wohngeld nur fürs Wohnen braucht und sich ansonsten ernähren kann?
Ja, aber es muss kein Einkommen im engeren Sinn sein. Man darf auch seine Ersparnisse aufbrauchen. Es muss eben plausibel sein.
Grundsicherungs-Lebensunterhalt, ist hierbei ALG2 gemeint oder was sonst?
Ja, oder Grundsicherung im Alter. Ich glaube, die Sätze sind in beiden Fällen gleich.
In 2012 wurde einem ALG1-Bezieher das Wohngeld verweigert, da er mit dem ALG1-Bezug unter dem Existenzminimum lag und er sollte direkt ALG2 beantragen; auf den Widerspruch hin wurde ihm dann aber doch das Wohngeld zuerkannt.
Tendiert die Frage in diese Richtung?
Ja, genau draum geht es.
Nur mit dem Widerspruch kann imho nicht sein. Soviel ich weiß, muss man da mittlerweile direkt klagen. Oder ist das nicht bundeseinheitlich geregelt?
Ja, aber es muss kein Einkommen im engeren Sinn sein. Man darf auch seine Ersparnisse aufbrauchen. Es muss eben plausibel sein.
Das war nicht die Frage. Das weiß ich.
Kam leider angesichts
als Einkommen nachweisen muss
nicht so richtig an. Die Wohngeldverwaltungsvorschrift spricht da nach wie vor von zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII (Kann man nach wie vor hier nachlesen: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pd…)
Es geht also weder um Einkommen noch darum, dass dieses 80% des Bedarfs nach SGB XII betragen müsste.Und es kann niemand wissen, was ein Frager abweichend zu einer mit falschen Begriffen falsch gestellten Frage tatsächlich weiß. Dann fühlt sich eventuell der eine oder andere motiviert, dies gleich in seiner Antwort zu berücksichtigen.
Nur mit dem Widerspruch kann imho nicht sein. Soviel ich weiß, muss man da mittlerweile direkt klagen. Oder ist das nicht bundeseinheitlich geregelt?
Unglaublich, aber wahr, genauso ist es. In NRW wurde das Widerspruchsverfahren beispielsweise im Rahmen einer Verwaltunsgvereinfachung abgeschafft. In anderen Bundesländern gibt es da noch. Idealerweise sollte das aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgehen, ob man Widerspruch oder Klage einreichen kann/muss/soll. Dann schön aufpassen, worauf das Amt seine Ablehnung stützt.