Wohngeld nur noch für Arbeitslose ?

Morgen,

die Mutter einer Arbeitskollegin ist vor kurzem zum Wohngeldamt gefahren und wollte Wohngeld beantragen. Da fragte man sie wie lange sie schon Arbeitslos sei. Als sie sagte, dass sie schon Jahre arbeitet teilte man ihr mit, dass nur die Leute mit „Arbeitslosengeld I“ Wohngeld bekommen und in „Arbeitslosengeld II“ sei dies schon vorhanden.

Stimmt das ? Haben die das jetzt alles geändert?

Gruß Vanessa

Hallo Vanessa,

soweit ich informiert bin, ist das „Arbeitslos sein“ keine Voraussetzung für das Beziehen von Wohngeld. Jedoch sind die Einkunftsgrenzen bei Wohngeld so niedrig, das in der Regel nur Personen, die Arbeitslos sind oder ein sehr geringes Bruttoarbeitsentgelt über das Jahr erhalten, die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen.
Ein Link, der Dir bzw. Deiner Freundin vielleicht weiterhilft:
http://srv-wg-web.molnet.de/wohngeld.de/portal/start…
Gruß
Michael

Nachtrag Änderungen 2004
Hallo vanessa,
hier die Änderungen im Wohngeldgesetz zum 01.01.2004

Änderungen im Wohngeldgesetz ab 01.01.2004
Empfänger von Transferleistungen werden ab 01.01.2005 vom Wohngeld ausgeschlossen. Das sind im Einzelnen Empfänger von:
Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem neuen SGB XII,
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Es werden ab 2004 neue Einkommensarten zur Ermittlung der Einnahmen des Antragstellers für die Wohngeldberechnung berücksichtigt. Dies betrifft:
steuerfreie Krankentagegelder aus privaten Krankentagegeldversicherungen,
steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mittel für die Versorgung von Wehr- und Zivildienstbeschädigten oder deren Hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene soweit diese Leistungen nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige,
Stipendien sowie das Ausbildungsgeld nach dem SGB III zählen hälftig zum Jahreseinkommen - auch diejenigen Leistungen der Begabtenförderung werden zur Hälfte erfasst, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B. Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen - durch die Neuregelung sind auch die Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung erfasst),
die Hälfte der steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden (danach erhalten Stipendiaten wie Studierende, Austauschlehrer und Wissenschaftler Langzeit- und Kurzzeitstipendien, die den Lebensunterhalt, aber auch Ausgaben für Unterbringung an der Gasthochschule, Eignungstests und Ähnliches abdecken sollen).

Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides kann ab jetzt nicht nur für einen laufenden Bewilligungszeitraums, sondern längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume vorgenommen werden. Maßgeblich dabei ist der Beginn des Zeitraumes, in dem sich die Miete, die Belastung oder die Einnahmen verändert haben, nicht hingegen der Zeitpunkt, in dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Daraus folgt in Verbindung mit der Dreijahresfrist des zum Beispiel, dass bei einer die Erheblichkeitsschwelle von 15 % übersteigenden Rentennachzahlung auf Grund eines Nachzahlungsanspruchs ab Oktober 1999, der durch einen im Februar 2004 bekannt gegebenen Bescheid festgesetzt wurde, ein Eingriff in alle abgelaufenen Bewilligungszeiträume ab März 2001 zulässig ist.

Bei der Berechnung von Wohngeldanträgen, die ab 2004 oder später gestellt und beschieden werden, ist bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und pauschalen Werbungskosten der neue Wert der Werbungskostenpauschale von 920 ? in Ansatz zu bringen. Bei der Ermittlung der Einnahmen und Werbungskosten sind die neuen steuerlichen Festlegungen zur Entfernungspauschale, zur doppelten Haushaltsführung, zu nicht anzusetzenden Sachbezügen, Abfindungen und zur Änderung des Sparer-Freibetrags zu beachten.

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