Wohngeld oder aufstockendes Hartz IV- Pflichten

Angenommen ein angestellter Arbeitnehmer, der ca. 30 Stunden in der Woche arbeitet, dessen durchschnittlicher Stundenlohn nicht über 7,50 Euro liegt und der zudem versucht, sich selbständig zu machen, stellt fest, dass seine derzeitigen Einkünfte nicht für den Lebensbedarf ausreichen.  Er erwägt, entweder Wohngeld oder aufstockendes Hartz IV zu beantragen.

Beim Wohngeld, so viel weiß er, wird sein vorhandenes Vermögen mit herangezogen, beim aufstockenden Hartz IV nicht. Zudem weiß er, dass sein Vermögen nicht über den für Hartz IV anrechenbaren Grenzen liegt, es also nicht angerechnet werden kann.
Was hat er an Pflichten beim aufstockenden Hartz Iv zu erwarten? Muss er eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Kann ihm- trotz Vorhandenseins eines 30 Stundenjobs + zu leistender aufbauender Tätigkeit für seine Selbständigkeit (mindestens 15 Stunden pro Woche)  - für Sondermaßnahmen, wie Bewerbungstrainings, 1-Euro-Jobs oder Bewerbungsverpflichtungen herangezogen werden?

Wie wird sein durchschnittliches Einkommen berechnet, wenn er erste, aber sehr kleine Aufträge hat?  Bezieht sich die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens auf eine 6- Monatsfrist? Oder auf ein zurückliegendes Jahr?

Er meint, er könne die Grundsatzfrage- Wohngeld oder Hartz IV - besser entscheiden, wenn er weiß, was wirklich alles an Verpflichtungen bei beiden Unterstützungsleistungen zu erwarten ist.
Wer weiß etwas dazu? Wer hat Erfahrungen (als Anspruchssteller oder als Sachbearbeiterr)?

Hallo

Beim Wohngeld, so viel weiß er, wird sein vorhandenes Vermögen mit herangezogen, beim aufstockenden Hartz IV nicht.

Eher umgekehrt, aber so ist es wohl auch gemeint?
Ganz egal ist Vermögen beim Wohngeld aber auch nicht, aber erst ab einer ziemlich hohen Summe.

Bei Alg II (Hartz IV) gibt es eine ganz eindeutige Regelung, ich glaube, das waren 150,- pro Lebensalter, mindestens ca. 3000,- und höchstens ca. 9000,-, außerdem 750,- pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Was hat er an Pflichten beim aufstockenden Hartz Iv zu erwarten? Muss er eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Das kommt auf den Sachbearbeiter an. Grundsätzlich ist er verpflichtet, alles zu tun, um seine Bedürftigkeit zu beenden. Da kommt es darauf an, was der Sachbearbeiter für sinnvoll hält. Es kann durchaus passieren, dass da sehr kontraproduktive Anforderungen gestellt werden und es nichts wird mit seiner Selbständigkeit.

Kann ihm- trotz Vorhandenseins eines 30 Stundenjobs + zu leistender aufbauender Tätigkeit für seine Selbständigkeit (mindestens 15 Stunden pro Woche)  - für Sondermaßnahmen, wie Bewerbungstrainings, 1-Euro-Jobs oder Bewerbungsverpflichtungen herangezogen werden?

1-Euro-Job wohl nicht, die anderen Sachen - schlimmstenfalls ja.

Wie wird sein durchschnittliches Einkommen berechnet, wenn er erste, aber sehr kleine Aufträge hat?  Bezieht sich die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens auf eine 6-Monatsfrist? Oder auf ein zurückliegendes Jahr?

Normalerweise auf den Bewilligungszeitraum, also auf 6 Monate. - Es gibt aber auch Ausnahmen, besonders bei Saisongeschäften.
Wenn er irgendwelche Einnahmen hat, kann es gut sein, dass stur darauf beharrt wird, dass er diese Einnahmen ab dann jeden Monat haben wird, auch wenn er sie definitiv nicht hat, und dass das das Ende seiner Selbständigkeit ist. Er kriegt zwar irgendwann recht, aber eben - irgendwann.

Ich würde dringend zu Wohngeld raten, wenn es geht. Da ist auch der Bewilligungszeitraum länger. Allerdings hängt es auch da stark vom Sachbearbeiter ab, wie es läuft. Aber ich glaube, beim Wohngeld sind die meistens besser ausgebildet als in den Jobcentern.

Wohngeld würde er wohl unter Vorbehalt aufgrund eines geschätzten Einkommens bekommen, und da müsste er dann immer seine EÜ hinschicken - am besten monatlich, und dann wird das ggf. neu berechnet, wobei einmalige höhere Einnahmen noch keine Rolle spielen, jedenfalls nicht direkt. Das ist also wesentlich besser planbar. Und irgendwelche Lehrgänge kriegt man da auch nicht aufs Auge gedrückt.

Viele Grüße

Vorhandenes Vermögen ist in sofern wichtig, weil die Zinseinkünfte daraus zum Einkommen dazu gerechnet werden. Beim Hartz-IV (oder korrekt: Arbeitslosengeld-II oder ALG-II) wird vorhandenes Vermögen immer angerechnet. Das wird so gesehen: vorhandenes Vermögen muss zum Lebensunterhalt herangezofen werden. Tipp: Zur Wohngeldstelle hingehen und fragen (damti rechnen, dass die finanziellen Verhältnisse korrekt offen gelegt werden müssen) und auch beim zuständigen Jobcenter (wo das ist, beim Sozialamt erfragen) die örtlichen Gegebenheiten erfragen. Wenn vorhandenes Geld nicht zum Leben reicht während des geplanten Aufbaus einer Selbständigkeit, wird wohl damit zu rechnen sein, dass zuerst privat Geld angespart werden muss. Unterstützung aus ALG-II kann n Ihrem Fall ivermutlich nur darlehensweise gewährt werden, wenn überhaupt.
Das klingt schwierig, aber es ist eben so, dass die Pflicht eines Bürgers darin besteht, sich zu bemühen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und nicht, sich Wünsche durch staatliche Unterstützung zu finanzieren.
Alles Gute!

Ok, vielen Dank! Es hängt leider tatsächlich vieles am Sachbearbeiter- jedenfalls wie viel Ärger man bekommen kann. Mit Wohngeld habe ich schon gute Erfahrungen gemacht.

Danke für die Antwort. Es geht hier nicht um die Finanzierung von Wünschen. Sondern um die Frage, welche staatliche Leistung hier zu beantragen sinnvoller ist.

Tatsächlich dürfen Hartz-IV-Antragsteller Vermögen haben- ohne dass das angerechnet wird. Allerdings nur in einer bestimmten Höhe. Derzeit sind es 150.- Euro pro Lebensjahr. Alles, was darüber liegt, muss angerechnet werden.
Aber die Frage: Wohngeld oder Hartz IV ist damit noch nicht geklärt.