ich trage mich z. Zt. mit dem Gedanken, mir eine eigene Wohnung zu suchen.
Ich bin Schülerin einer Privatschule, wofür ein monatliches Schulgeld in Höhe von 384,-- Euro zu zahlen ist. Unterstützung erfolgt durch Schülerbafög in Höhe von 192,-- Euro. Das Schulgeld wird von meinen Eltern gezahlt. Weitere eigene Einkünfte sind nicht vorhanden, da es sich um eine Ganztagsschule von morgens 8 bis abends 18 Uhr handelt. Der Schulbesuch geht noch bis Ende September 2003. Danach werde ich aller Voraussicht nach eine entsprechende Arbeitsstelle haben und selbst verdienen.
Welche Möglichkeiten habe ich, mir eine eigene Wohnung zu nehmen und was ist eventuell zu beachten.
Danke für hoffentlich zahlreiche Antworten.
ich trage mich z. Zt. mit dem Gedanken, mir eine eigene
Wohnung zu suchen.
Ich bin Schülerin einer Privatschule, wofür ein monatliches
Schulgeld in Höhe von 384,-- Euro zu zahlen ist. Unterstützung
erfolgt durch Schülerbafög in Höhe von 192,-- Euro. Das
Schulgeld wird von meinen Eltern gezahlt. Weitere eigene
Einkünfte sind nicht vorhanden, da es sich um eine
Ganztagsschule von morgens 8 bis abends 18 Uhr handelt. Der
Schulbesuch geht noch bis Ende September 2003. Danach werde
ich aller Voraussicht nach eine entsprechende Arbeitsstelle
haben und selbst verdienen.
Welche Möglichkeiten habe ich, mir eine eigene Wohnung zu
nehmen und was ist eventuell zu beachten.
Danke für hoffentlich zahlreiche Antworten.
Hi Nina,
als Schülerin sind deine Eltern voll für dich unterhaltspflichtig.
Wenn du eine eigenen Wohnung nimmst, mußt du aus deinem einkommen diese finanzieren. Sozialhilfe oder Wohngeld gibt es nicht.
Ergänzung
Der Grund liegt darin, dass die Schule einige Kilometer von meinem Wohnort entfernt ist und ich nicht über ein eigenes Auto verfüge. Der öffentliche Nahverkehr ist auch nicht gerade vom Besten.
Wahrscheinlich werden meine Eltern nicht zu meinem Unterhalt beitragen können oder müssen, da mein Vater sich derzeit selbständig macht und das Einkommen zunächst nur sehr gering sein wird.
eine Wohnung kann man sich nur anmieten, wenn man sie und seinen Lebensunterhalt auch finanzieren kann. Warum sollte die Allgemeinheit dafür aufkommen? Wohngeld wirst du nicht bekommen, weil Bafög dies ausschließt. Und Sozialhilfe meiner Meinung nach auch nicht, da Auszubildende (ich nehme mal an, es ist eine berufliche Schule, die du besuchst?) normalerweise keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Sozialhilfe ist nämlich nicht dazu da, Ausbildungen zu finanzieren (dafür gibt es andere staatliche Leistungen), sondern demjenigen das Existenzminimum zu sichern, der sich nicht selbst helfen kann.
Der Grund, dass du keine Lust hast, die etwas unbequeme Möglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt es nicht, auf Kosten der Steuerzahler zu leben.
eine Wohnung kann man sich nur anmieten, wenn man sie und
seinen Lebensunterhalt auch finanzieren kann. Warum sollte die
Allgemeinheit dafür aufkommen? Wohngeld wirst du nicht
bekommen, weil Bafög dies ausschließt.
Richtig.
Und Sozialhilfe meiner
Meinung nach auch nicht, da Auszubildende (ich nehme mal an,
es ist eine berufliche Schule, die du besuchst?) normalerweise
keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Anspruch hat jeder, der aus seinem eigenen Einkommen heraus seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, incl. der Wohnungsmiete und keine Leistungen erhält wie z.B. Bafög. Ein Anspruch besteht auf jeden Fall, wenn die Voraussetzungen vorliegen, jemand kein Bafög. Jedoch ist zu beachten, dass bei Sozialhilfe die Eltern in die Haftung genommen werden können.
Sozialhilfe ist nämlich
nicht dazu da, Ausbildungen zu finanzieren (dafür gibt es
andere staatliche Leistungen), sondern demjenigen das
Existenzminimum zu sichern, der sich nicht selbst helfen kann.
Im Normalfall ( ohne Bafög) und wenn die Ausbildungsbeihilfe nicht ausreicht, auch Wohngeld nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, kann Sozialhilfe durchaus gewährt werden müssen. Welche sonstigen Leistungen gibt es sonst noch, mir sind weitergehende staatliche Hilfen nicht bekannt ? Da ich selbst in einem anderen Bereich berate, soziale Notlagen auch bei Auszubildenden mir immer wieder in die Quere kommen, wäre ich Dir für eine genaue Antwort mit Dank verbunden.
Der Grund, dass du keine Lust hast, die etwas unbequeme
Möglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu
nehmen, rechtfertigt es nicht, auf Kosten der Steuerzahler zu
leben.
Diese Antwort mag zwar zutreffend sein. Aber letztlich haben wir nicht zu beurteilen, weshalb jemand den Weg geht. Die Gründe, die genannt wurden, sind mir zu dürftig. Hier könnte mehr hinter der Sache stecken, was bei uns zu Unverständnis führt, bei genauer Kenntnis aber durchaus anerkannt werden würde.
Anspruch hat jeder, der aus seinem eigenen Einkommen heraus
seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann…
Genau. Aber wie definiert man „kann“?
Zu deiner Frage:
Sonderregelung für Auszubildende
§ 26 BSHG (Fassung ab 01.01.1998)
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bemißt.
Zur Erklärung:
Ein besonderer Härtefall wird nur ganz selten und ausnahmsweise anerkannt. Es ist natürlich klar, dass sich (fast) jeder als Härtefall betrachtet.
Abs. 2 Nr. 1 bedeutet: Wenn der Auszubildende kein Bafög bekommt, weil er noch bei seinen Eltern wohnt, dann könnte er Sozialhilfeanspruch haben (i.d.Regel dann, wenn die Eltern selbst Sozialhilfe bekommen).
Abs. 2 Nr. 2 bedeutet: Wenn der Azubi im Haushalt der Eltern wohnt, aber nur den Schüler satz an Bafög bekommt.
Du siehst also: ein Azubi mit eigener Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch.
Wobei es natürlich wie bei jeder Regel Ausnahmen geben kann. Aber das wäre dann eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Sozialamtes, und es ist müßig, hier über das Ergebnis zu spekulieren.
„Kann“ heisst: Die Behörde entscheidet ob oder ob nicht. Im vorliegenden Fall ist aber m. E. von grösserer bedeutung, ob eine unbillige Härte vorliegt.
Ich würde ein intensives Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter empfehlen.
Moralisch ahbe ich allerdings mit der ganzen Geschichte ein Problem. Sofern ein Verbleib im elterlichen Haushalt noch zumutbar ist sehe ich nicht ein warum die öff. Kassen für die „Selbstverwirklichung“ herhalten sollen.