Wohngeld per Mail beantragt - kam nicht an - Ableh

Hallo,

ich habe einen Beispielfall und würde mal bei Euch nachfragen, wie Ihr den so einschätzt.
Stellen wir uns vor jemand beantragt per Mail (Antrag und Dokumente unterzeichnet als PDF-Dokument im Anhang) Wohngeld.
Er erhält nach geraumer Zeit einen Ablehnungsbecheid wegen Nichtnachkommen Mitwirkungspflicht. Seine Mail hatte einen Anhang mit
ca. 40 Seiten und ungefähr 20 MB Speichervolumen.
Sämtliche Anträge ein paar Jahre zuvor hatte er ebenso positiv gestellt und bewilligt bekommen. Es klappte also immer.
Und nun wird nach einem Anruf im Amt mitgeteilt die Mail sei am bestimtmen Tag nicht eingegangen.
Eine Option (dekt sich der Antragsteller) wäre ein Widerspruch mit dem erneuten Senden der Unterlagen per Post und einem „Nachweis“ eines Ausdruckes, dass die Mail wirklich am bestimmten Datum gesendet wurde.
Selbst ein Nachwies mit den Logindaten und dem Sichten der Mail eines Amtmitarbeiters im Mailausgang kann ja angeboten werden.
Was zählt am Ende eigentlich? Der wahrheitsgetreue Nachweis des Sendens oder nur der Beweis des Eingangs? Und falls das Amt eine Obergrenze für Datenanhänge hat, muss Sie das öffentlich machen/angeben oder gar eine sozusagen „failure Mail“ raussenden?
Wie schätzt ihr das ein? Ach ja, nehmen wir mal an, es würden dadurch 3 Monate Wohngeld ausfallen.
Mfg und danke!

Hallo

Wie schätzt ihr das ein? Ach ja, nehmen wir mal an, es würden dadurch 3 Monate Wohngeld ausfallen.

Aleo, erestens spricht die Tatsache, dass ein Ablehnungsbescheid erfolgt ist, ja eindeutig dafür, dass die Mail eingetroffen und auch als Antrag gewertet wurde. Ich weiß ja nicht, ob sie am 31. des Monats um 23:50 abgeschickt wurde, aber ich sehe eigentlich keine andere Möglichkeit, als dass sie entweder gar nicht oder aber zeitnah eintrifft. Was anderes habe ich bei Mails jedenfalls noch nie erlebt.

Zweitens müsste meiner Meinung nach schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert werden, wenn noch was fehlt, und zwar vor der Ablehnung des Bescheides. Vielleicht meldet sich hier noch jemand, der es genau weiß, ich hab jetzt keine Lust zu recherchieren. Könntest du ja vielleicht auch selber machen unter Mitwirkungspflicht SGB o.ä.

Drittens können dadurch ja nicht 3 Monate Wohngeld ausfallen. Selbst wenn der Antrag zu spät eingegangen ist, dann würde er doch zumindestens ab dem nächsten Monat gelten.

3 Monate könnten doch nur dann ausfallen, wenn die Mail überhaupt nicht angekommen wäre, aber dann hättest du ja wohl kaum einen Ablehnungsbescheid gekriegt. Ich kriege jedenfalls nie Ablehnungsbescheide über Leistungen, die ich nicht beantragt habe.

Viele Grüße

Hallo,
danke für deine Antwort.
Du hast Recht.
Es fehlt noch etwas.
In dem fiktiven Fall habe ich vergessen, dass der Antragsteller
schon 2 Monate (nehmen wir an im Januar) zuvor einen Antrag zur Fristwahrung (also ohne Dokumente) per Mail stellte (diese Mail kam also an) und darauf kam eine Aufforderung, doch bitte diese und jene Unterlagen bis zu einem bestimmten Datum einzusenden.
Ich hoffe, das klärt es auf :wink:
Mfg und danke.

Hallo,

In dem fiktiven Fall habe ich vergessen, dass der
Antragsteller
schon 2 Monate (nehmen wir an im Januar) zuvor einen Antrag
zur Fristwahrung (also ohne Dokumente) per Mail stellte (diese
Mail kam also an) und darauf kam eine Aufforderung, doch bitte
diese und jene Unterlagen bis zu einem bestimmten Datum
einzusenden.

der Antrag kann grundsätzlich (z.B. zur Fristwahrung) formlos, also auch per Mail gestellt werden. Für den vollständigen Antrag scheint das nicht gegeben, schon die eigenhändige Unterschrift könnte dem entgegenstehen.

Der erfolgversprechendste Weg dürfte sein, alle Unterlagen noch einmal fertig zu machen (Kopien, Formulare etc.) und mit diesen und einem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gemäß § 27 SGB X beim zuständigen Amt vorzusprechen. Sollte dieses allerdings auf seiner Website wie z.B. die Stadt Berlin veröffentlicht haben, daß eine Antragstellung via Email nicht möglich ist, dann dürfte der angesprochene Weg nicht sonderlich erfolgversprechend sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html

Gruß

osmodius

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Hallo,

In dem fiktiven Fall habe ich vergessen, dass der
Antragsteller
schon 2 Monate (nehmen wir an im Januar) zuvor einen Antrag
zur Fristwahrung (also ohne Dokumente) per Mail stellte (diese
Mail kam also an) und darauf kam eine Aufforderung, doch bitte
diese und jene Unterlagen bis zu einem bestimmten Datum
einzusenden.

Grundsätzlich sind normale E-Mails keine Form der rechtssicheren Kommunikation. Es kann nicht gesichert werden, dass E-Mails ankommen. Bei uns würde eine E-Mail mit 20 MB evtl. auch deshalb nicht ankommen,da es hier Größenbeschränkungen gibt. Und die eigenhändige Unterschrift fehlt!

Daher sind Anträge und Unterlagen üblicherweise per Briefpost oder persönlich einzureichen.

Beatrix

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Hallo Osmodius!
Danke für deine Antwort. Wahrscheinlich kann es mit einer Widereinstzung in den vorigen Stand realistisch probiert werden.

Aber ich habe woanders in Erfahrung bringn können, dass für das
Wohngeldgesetz das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nicht das SGB X zuständig ist.
Also nehme ich dann mal an, es müsste der §32 vom VwVfG sein?
Mfg

Aber ich habe woanders in Erfahrung bringn können, dass für
das
Wohngeldgesetz das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und
nicht das SGB X zuständig ist.
Also nehme ich dann mal an, es müsste der §32 vom VwVfG sein?

In der Verwaltungsvorschrift zu § 22 WoGG findest Du unter 22.13 den Verweis auf den § 27 SGB X.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pd…

Das Wohngeld ist ja im Bereich der sozialen Leistungen angesiedelt, daher der Bereich des SGB.

Gruß

osmodius

Hallo,

liest sich so, als wäre die Bearbeitung erfolgt, aber offensichtlich hat der Antragsteller dann auf die Rückfragen der Behörde nicht reagiert, so dass hier einmal eine Ablehnung erfolgte. Da muss nicht (mehr) nachgewiesen werden, dass gesendet wurde, sondern einfach recherchiert werden, wann die Behörde Nachfragen gestellt hat und diesen abhelfen, ggf. mit Widerspruch. Da sollte man vielleicht einmal den Telefonhörer benutzen und freundlich anfragen, welche Problematik vorliegt.

si

Hallo,
ich danke dir nocheinmal für die Antwort.
SGB X ist also doch richtig und das VwVfG hier falsch.

Nur mal so interessenhalber. Ich denke, dass eine Krankschreibung (also
ein Krankenschein) eine unverschuldetes Hinderniss drstellt. Aber wie sieht es bei einer ärztlichen Dauerbehandlung, nehmen wir ein eine tiefenpsychologische Therapie, aus? Unsere Gesetzgebung ist doch
bestimmt auch dort geregelt und nimmt wohl nur eine Arbeitunfähigkeits-
bescheinigung an. Oder prüft sie jedenfalls.
Gibt es für ein Unverschuldetes Hindernis eine genauere Beschreibung als die im § 27 SGB X?
Danke :smile: MFG

Hi,

eine Mail muss aktuell im Rechtsverkehr - insbesondere auch mit Behörden - nicht akzeptiert werden. Worin bei einem unterschriebenen und eingescannten Dok. der Unterschied zu einem Fax liegt ist für mich nicht ganz ersichtlich, aber nun ja, Gesetze und Rechtsprechung hinken da immer etwas hinterher.

In diesem fiktiven Fall wäre deswegen m.E. das Amt im Recht - Bürokratievereinfachung hin oder her…

who_knows