Wohngeld und anrechenbares Einkommen

Antragsteller A gibt im April diesen Jahres einen Antrag auf Wohngeld ab. Bis zum November muss A immer wieder Unterlagen nachreichen, die schon lange vorliegen…Da A trotzdem irgendwie die Lebenskosten halten muss, leiht A sich von den Schwiegereltern Geld, um die Miete zahlen zu können. Nach 8 Monaten seit Antragstellung bekommt A den Bescheid, in dem das geliehene Geld zum Einkommen angerechnet wird und aus diesem Grund der Antrag abgelehnt wird.
A hat mehrmals betont, dass das geliehene Geld lediglich benötigt wurde , um nicht die Wohnung zu verlieren. Ansonsten lebt A von Arbeitslosengeld 1 ,das er während einer Umschulung erhält.
Was kann A tun?

Hat man eine Sozialleistung beantragt wie Wohngeld, ALG II oder Sozialhilfe oder Grusi nach Kapitel 4 SGB XII, kann ein Zufluss von Geld als anrechenbares Einkommen gewertet werden,

oder aber als vorübergehende Nothilfe, bis das zuständige Amt endlich zahlt. Was nun genau zutrifft, das kommt dann auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie diverse Urteile belegen.

Entscheidend kann dabei auch sein, ob ein vereinbarter konkreter Darlehensrückzahlungsplan auf ein Darlehen schließen lässt oder eher auf ein Geschenk netter Verwandter.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,

oder aber als vorübergehende Nothilfe, bis das zuständige Amt endlich zahlt. Was nun genau zutrifft, das kommt dann auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie diverse Urteile belegen.

So ist es.

Entscheidend kann dabei auch sein, ob ein vereinbarter konkreter Darlehensrückzahlungsplan auf ein Darlehen schließen lässt oder eher auf ein Geschenk netter Verwandter.

Wobei ein Geschenk beim Wohngeld im Gegensatz etwa zum ALG-II nicht als Einkommen gewertet würde.
Hier hilft wohl nur ein Widerspruch/oder eine Klage beim Sozialgericht. Hierbei kann es kaum Schaden sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Oftmals führt das nicht nur zu einer für den Antragsteller zufriedenstellenden Lösung. Bei Behörden, die auf Dummfang aus sind, führt es auch zu einer unglaublichen Beschleunigung des Verfahrens und zum Unterbleiben solcher Versuche in der Zukunft. Vor Dummheit der Bearbeiter schützt aber auch das nicht. Daher sollte auch nicht mit einer Untätigkeitsklage nach 3 Monaten gezögert werden. In dieser Zeit hat selbst der Azubi im ersten Lehrjahr den Antrag bearbeitet.

Grüße