Hallo,
wird mal ein hypoth. Fall. Herr X bezieht ALG1 und er beantragt Wohngeld.
Von WG Stelle kommt dann folg. Schreiben worauf Herr X folg. Antworten würde:
Wir benötigen einen Einkommensteuerbescheid und eine Einnahmeüberscußrechnung von 2007
A.: Sie benötigen keinen Einkommensteuerbescheid aus 2007 und auch keine Einnahme- Überschußrechnung für 2007. Diese Daten sind zur Berechnung der Höhe des Wohngeldes nicht leistungserheblich. Für die Berechnung des Wohngeldes ist nach §11 Abs. 1 WoGG allein das Jahreseinkommens zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Diese Unterlagen (Bescheid der Arbeitsagentur) liegen Ihnen vor. Allein aus dieser Grundlage ist das Wohngeld zu berechnen.
Wir wollen eine Erläuterung zu , was es mit folgenden Überweisungen auf sich hat:…
A: Sehr geehrter Herr … Die Frage nach einer Erläuterung ist mehr als unverschämt. Sie übertreten damit weit Ihre Zuständigkeit. Es bedarf daher keiner Erläuterung. Ich kann Ihnen aber versichern, das dies lediglich hin und her Überweisungen von Konten meiner Kinder auf mein Konto waren und umgekehrt. Im übrigen sind diese Abbuchungen meine Privatsache und für die Entscheidung über ein Wohngeld unerheblich…
3.geschwärzte Teile von Kontoauszügen werden nicht anerkannt:
A:smiley:es weiteren berufe ich mich bei den geschwärzten Teilen auf den mir zustehenden Datenschutz. Sie verlangen Kontoauszüge lediglich als Nachweis, das die Miete in der angegebenen Höhe überwiesen wurde. Dieser Nachweis ist mit den vorliegenden Kontoauszügen erbracht. Meine vorläufige, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate ungeschwärzt vorzulegen muß schon deshalb unschädlich sein, da diese geschwärzten Bestandteile weder leistungserheblich noch erforderlich im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind.
Soweit für diesen Antrag erforderlich bin ich meiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Unkenntlich gemachte Teile eines Kontoauszüge sind nach aktueller Rechtsprechung daher zu akzeptieren. ( Landessozialgericht NRW, L9B 48/06 AS ER, vom 12.07.2006).
Es liegt auch kein Leistungsmißbrauch vor.Wir haben kein Vermögen aus dem sich nennenswerte Kapitalertrag ergeben würde.
Das Wohngeld aus diesem Grunde ggf. abzulehnen würde auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig sprechen.
Wer weiss was? Kann man das so schreiben?
Bitte nur Comments wenn Ihr wirklich was wisst ( links auf Urteile etc.)und keine persönl. C. warum, HerrX wie was gemacht hat!
Gruß
wenn ich es recht verstehe, willst du doch etwas haben.
Mal ohne Überlegung, ob deine Einwände gerechtfertigt sind (dazu fehlt mir ein Teil des Fachwissens), wäre es sicher diplomatisch besser, wenn du deine Enwände höflicher formulieren würdest.
… Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. … “
Hallo,
das ist eben die Frage.Wie weit darf die eingriffe der WG Stelle gehen,und was geht sie nichts an. Es ist ja (auch medienwirksam) bekannt, das ämter gerne erst mal (um geld zu sparen) ihre „macht“ ausspielen wollen und dann zu sehen wie der antragsteller sich verhält.
das problem ist, das in der via google zur verfügung stehenden rechtssprechnung nichts hergibt, die so eine vorgehensweise eines verwaltungsangestellten rechtfertigt.
Wie beschrieben. Hr. X bezieht sich nur auf die allg. zugänglichen Quellen, und die sagen-liebe WG stelle-so nicht.
irrt Hr.X?
gruß
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da verlangst Du eine Auskunft über eine Sache, wo sich selbst die verschiedenen Sozialgerichte nicht einig sind.
Zum einem bist Du verpflicht als Antragsteller von Hilfeleistungen „Beweisurkunden“ vorzulegen…§ 60 Abs. 1 SGB I
Kontoauszüge sind zwar solche Beweisurkunden, aber die Kontobewegungen sind Sozialdaten. Hier kommt dann der § 67a Abs. 1 SGB X ins Spiel.
Sozialdaten dürfen aber nur erhoben werden, „wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle (…) erforderlich ist“.
Die Gesetzgeber sollten sich angewöhnen klare Aussagen zu treffen.
Eine konkrete gestzliche Verpflichtung Kontoauszüge vorzulegen gibt es nicht.
Allein die Tatsache der Beantragung von Sozialhilfe/Leistungen als solcher reicht grundsätzlich nicht aus, um den Angaben der Antragstellerin in ihrem schriftlichen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen keinen Glauben zu schenken." (VGH Hessen, 07.02.1995, info also 1995, 222 f.; ebenso: VG Saarlouis 13.05.1996 – Az.: 4 F 36/96; weiterhin: die Datenschutzbeauftragten der Länder schließen sich an, in NRW, info also 1998, 52 f.)