Wohngeld wenn Wohnung keinen Hauptwohnsitz erlaubt

Frage:Wenn eine Person ein kleines Haus mietet, welches in einem Feriendorf liegt, wo es nicht erlaubt ist einen Hauptwohnsitz anzumelden, und dadurch eine Postadresse geschaffen worden ist im Nachbarort, die Person aber einen regulären Mietvertag bekommt für das gemietete Haus, besteht denn dann die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen, wenn der Mietvertrag bzw.das Miet Objekt nicht die Adresse des Hautwohnsitzes hat?

Hallo,

Butze ist Butze! Nur Ruinen zählen nicht! :wink:

§2 WGG Abs. 2 mal lesen, da steht dann auch:
Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an.

Quelle: http://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragrap…

VG

besteht
denn dann die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen,

Anträge zu stellen sind nicht verboten, kosten nichts, tun nicht weh. Wenn man es tut, erhält man eine offizielle Antwort/Bescheid von der zuständigen Stelle. Gegen solch einen Bescheid kann man bei Nichtgefallen Widerspruch einlegen, auch hier nochmals fragen.

Auch ohne Gruß

Hallo!

Ne, darauf nicht.
Aber hast Du den Kern der Frage übersehen ?

Er will für eine Wohnung Wohngeld beziehen in der er nicht offiziell seinen Wohnsitz hat.
Denn Anschrift Wohnung(Mietvertrag) und Anschrift Hauptwohnsitz(Meldeanschrift,Personalausweis) weichen von einander ab.

Wie das ? Wie sollte man das erklären ?

Gut, es müsste nicht immer auffallen, das im Mietvertrag eine andere Adresse steht.
Und es sich offenbar um verschiedene Gemeinden handelt, für die evtl. auch andere Mietspiegel gelten.

Wenn es rauskommt und Gemeinde verfügt einen Untersagung der Vermietung, dann bekommt der Mieter hier nicht mal Entschädigung und Kostenersatz, wenn er kurzfristig ausziehen muss. Er kannte ja die Situation.

MfG
duck313

Hallo,

Aber hast Du den Kern der Frage übersehen ?

Nein hab ich nicht.

Im WoGG steht nichts von Hauptwohnung. Viel mehr geht es um den „Lebensmittelpunkt“.
Und wenn man in unterschiedlichen Gemeinden seinen Haupt- und Nebenwohnsitz hat, dann muss man eh eine Negativerklärung vorlegen. Denn zweimal WG geht nicht.

Wenn es rauskommt und Gemeinde verfügt einen Untersagung der
Vermietung, dann bekommt der Mieter hier nicht mal
Entschädigung und Kostenersatz, wenn er kurzfristig ausziehen
muss. Er kannte ja die Situation.

Ich glaube nicht, dass die Ämter hier einen Abgleich vornehmen. Zumal das WoGG ja nichts hergibt, was einen Abgleich erfordert, außer halt die Negativerklärung des Hauptwohnsitzes.

VG