Wohngeld - Wohnung mit meiner Freundin, finanziell aber getrennt

Hallo zusammen! :smile:

Ich bin nun mit meiner Freundin (Auszubildende) zusammengezogen und wollte für mich Wohngeld beantragen. Ich bin Student und habe aufgrund einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer keinen Bafög-, dafür aber Wohngeld-Anspruch.

Ich habe den Antrag bereits gestellt und mir wurden nun weitere Formulare zugeschickt, welche zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Ich hatte angegeben, dass meine Freundin meine Lebenspartnerin ist.
Meine Freundin soll nun auch mit ihrem Einkommen etc. einbezogen werden und auch einen Beleg einer BaB-Ablehnung hinzufügen.
Das Problem ist, dass sie nie einen BaB-Antrag gestellt hat, weil es wegen des Einkommens ihrer Eltern sowieso nicht zu einer Förderung gekommen wäre.
Sie hat mit der Miete ja auch kein Problem, ich hingegen schon, da mein Vater aufgrund einer Firmenauflösung mittlerweile auf ALG II angewiesen ist, und mich leider nicht mehr unterstützen kann.

Wir wirtschaften getrennt, jeder zahlt eine Hälfte der Miete, sie gibt mir für Strom die Hälfte, etc. Aufgrund von verschiedenen Ernährungsweisen wird auch in der Küche wirklich getrennt gewirtschaftet.

Ist es generell noch möglich, dass ich aufzeige, dass wir trotz Partnerschaft getrennt wirtschaften?
Ich bin im eigentlichen Antrag nämlich unwissend davon ausgegangen, dass nur für mich gerechnet wird, da ich Antragsteller bin und auch Hälfte der Miete etc. zahle.

Unser Mietvertrag ist auf uns beide als Hauptmieter ausgeschrieben, für 600€ im Monat. Jeder von uns zahlt aber 300€ auf das Konto des Vermieters. Wie muss das nun aufzeigt werden, dass wir uns die Miete teilen? Reicht der generelle Beleg des Vermieters, dass wir insgesamt für die Miete 600€ aufbringen müssen, und dass wir getrennt überweisen, oder muss der Vermieter noch ein spezielles Schreiben verfassen?

Ich möchte ja quasi nur für mich Wohngeld beantragen, da es trotz gutem Nebenjob zum Studium sehr knapp wird jeden Monat.

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße

Ich bin unsicher, ob ich nun meine Aussage „revidieren“ kann,
und nun doch eine Wohngemeinschaft angebe, oder ob eine
Partnerschaft mit getrenntem Wirtschaften trotzdem als Angabe
funktioniert.

Die zentrale Frage ist, wie der Begriff „Partnerschaft“ im Wohngeld definiert ist. Weiß ich nicht, da Wohngeld nicht mein Fachgebiet ist.

Grundsätzlich ist der Begriff „Partnerschaft“ vollkommen unbestimmt, kann Sexual-Partner sein oder Skat-Partner oder oderr oder …, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird oder irgendeine rechtliche Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt besteht.

ICH würde den Begriff „Partner“ nicht revidieren, sondern gegenüber dem Amt präzisieren bzw. konkretisieren, und zwar so, wie du ihn verstehst.

Getrenntes Wirtschaften kann man mit Kontoauszügen und Haushaltsbuch nachweisen.

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Hallo

§ 7 Abs. 3a SGB II besagt doch auch, dass ab 1 Jahr erst eine Einstehensgemeinschaft besteht.

Falsch.
Er besagt, dass erst dann eine Einstehensgemeinschaft vermutet wird.
Ob sie besteht, das können nur die Betroffenen selbst entscheiden. Es ist durchaus möglich, länger als ein Jahr zusammen zu wohnen, auch miteinander Sex und alles mögliche zu haben, und trotzdem nicht füreinander einstehen zu wollen, und das wäre nicht ungesetzlich. Man ist dann nicht automatisch füreinander unterhaltspflichtig.

Und mit kompetent beraten meinst Du, dass ich die Sachberaterin fragen soll, die sofort von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist? :wink:

Sie ist davon ausgegangen, weil sie das unter Partnerschaft versteht.

Du solltest das mit der Partnerschaft widerrufen mit der Begründung, dass du nicht wusstest, was hier unter einer Partnerschaft verstanden wird. Und guck, dass das auch schriftlich festgehalten wird. Einfach nur sagen, das reicht nicht.

Deine Freundin sollte gar nichts an Unterlagen hergeben oder unterschreiben, oder wenn, dann nur die Aussage, dass ihr getrennt wirtschaftet und euch gegenseitig finanziell nicht unterstützt.

Bestehe darauf, dass ihr keine Einstandsgemeinschaft darstellt, sondern eine Wohngemeinschaft.

Viele Grüße

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Hallo,

ich denke, das wirst Du nicht schaffen.

Das K.O.-Argument hast Du selbst geliefert.

Lass Dich kompetent beraten, alles andere icht Kaffeesatzleserei…

Gruß

Partnerschaft(Bedarfsgemeinschaft)

Zu einer Bedarfsgemeinschaft (im SGB II-Sinne) wird eine Partnerschaft erst dann, wenn die Partner verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt oder die beiden wirtschaftlich füreinander einstehen (weitere Voraussetzungen mal außen vor).

Wie kommst du also auf die Gleichsetzung von Partnerschaft und Bedarfsgemeinschaft?

Hallo!

geht nicht nur entweder/oder ?

Partnerschaft(Bedarfsgemeinschaft) oder Wohngemeinschaft ?

Als Mitglied einer WG wäre es doch aus meiner Sicht völlig unproblematisch Wohngeld zu bekommen, wenn das Einkommen gering ist.
Man macht unter den 2 WG-Bewohnern einen formlosen Vertrag in dem die Miete je zur Hälfte vereinbart wird und die sonstigen Nebenkosten auch. Und sonstige Absprachen zu zugeteilten Räumen und der Nutzung von Gemeinschaftsräumen (Bad,Küche als Beispiel) getroffen werden
Natürlich wird dann auch „nur“ die 300 € plus anteilige NK für das Wohngeld herangezogen.

Was die 2. WG-Bewohnerin macht oder nicht macht (BaB z.B:smile:oder an Vermögen hat ist hier doch Banane . Sie beantragt kein Wohngeld und bekommt wohl auch keines.

MfG
duck313

Hallo,

selbstverständlich geht die Sachbearbeiterin davon aus.

Gut beraten wirst Du bei einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Gruß

Die zentrale Frage ist, wie der Begriff „Partnerschaft“ im
Wohngeld definiert ist. Weiß ich nicht, da Wohngeld nicht mein
Fachgebiet ist.

Grundsätzlich ist der Begriff „Partnerschaft“ vollkommen
unbestimmt, kann Sexual-Partner sein oder Skat-Partner oder
oderr oder …, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird oder
irgendeine rechtliche Verpflichtung zum gegenseitigen
Unterhalt besteht.

ICH würde den Begriff „Partner“ nicht revidieren, sondern
gegenüber dem Amt präzisieren bzw. konkretisieren, und zwar
so, wie du ihn verstehst.

Getrenntes Wirtschaften kann man mit Kontoauszügen und
Haushaltsbuch nachweisen.

Ich habe aus Höflichkeit meiner Freundin gegenüber „Lebenspartnerin“ angegeben.
Daher dachte die Sachbearbeiterin wohl, dass es eine Bedarfsgemeinschaft ist. Oh man, dann probiere ich das mal klarzustellen… Hab mir nichts dabei gedacht, dass es ja rechtlich definierte Begriffe sind.

Hallo,

nach §6 Abs. 1 wird die Freundin als Haushaltsmitglied gezählt. Eine getrennte Haushaltsführung muss nachgewiesen werden. Da hier das zweite Haushaltsmitglied bereits als Lebenspartnerin angegeben wurde, wird die Sachbearbeiterin von einer nachträglichen Schutzbehauptung ausgehen. Daher sollte unbedingt ein Profi hinzugezogen werden. Die meisten Sozialberatungsstellen haben viel Erfahrung mit diesem Thema.

Inwieweit? Die Sachbearbeiterin ist ja von Anfang aus von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, das war mir nicht bewusst. Wir wirtschaften getrennt, das ist nun mal Fakt. § 7 Abs. 3a SGB II besagt doch auch, dass ab 1 Jahr erst eine Einstehensgemeinschaft besteht.
Und mit kompetent beraten meinst Du, dass ich die Sachberaterin fragen soll, die sofort von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist? :wink:

Das war ja auch meine Frage, ich habe ja angegeben, dass es meine Partnerin ist, es ist aber nun mal wirklich so, dass wir getrennt wirtschaften.
Ich bin unsicher, ob ich nun meine Aussage „revidieren“ kann, und nun doch eine Wohngemeinschaft angebe, oder ob eine Partnerschaft mit getrenntem Wirtschaften trotzdem als Angabe funktioniert.

Ich habe ein Schreiben aufgesetzt, dass wir aufgrund von verschiedener Lebensweisen (sie lebt vegan) sowieso getrennt wirtschaften. Dies haben wir beide unterschrieben.

Jetzt kam ein Schreiben zurück: „da ich mit meiner Freundin in einer Partnerschaft lebe liegt keine vollständige wirtschaftliche Trennung vor.“

Es wird noch nach weiteren Unterlagen von meiner Freundin gefragt, auch für einen Ablehnungsbescheid zum BaB. Diesen hat sie nie gestellt, ein Neuantrag dauert ca. 6-8 Wochen bis zum Bescheid. Die Frist ist dann längst verstrichen. Der Bescheid wird (so denken wir) eh negativ ausfallen, aufgrund des Einkommens der Eltern.

Kann ich die Aussage, dass keine vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt anfechten,
oder muss ich dann in 8 Wochen einen neuen Antrag stellen?

Wir schlafen in einem Bett, ansonsten hat aber jeder seinen Bereich, auch im Kühlschrank, Bad, Kleiderschränke etc.
Ich weiß nicht, warum die Aussage des getrennten Wirtschaftens überhaupt angefochten wurde.

Ich bin gerade etwas verzweifelt :frowning:

Viele Grüße!

P.S. Ich wollte dem Sachbearbeiter gerne eine E-Mail schreiben, ob er mir darlegen kann, warum keine vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.
Ist das okay, oder sollte ich davon absehen?

Leider ist diese wer-weiss-was-Seite sehr unübersichtlich geworden, deswegen weiß ich nicht, was hier schon alles in diesem Thread geschrieben worden ist. Ich weiß auch nicht mehr, ob es sich um Wohngeld oder was anderes handelt, und ob schon ein Bescheid vorliegt oder nicht, und ich habe keine Lust, mir hier einen Wolf zu scrollen, um das alles rauszufinden. Ich schreibe jetzt nur nach dem, was ich noch im Gedächtnis habe, und deinem letzten Beitrag, den ich auch per E-Mail erhalten habe.

Meiner Meinung nach hast du schon viel zu viel geschrieben. Es geht einzig und allein um die Aussage, dass ihr getrennt wirtschaftet, mehr nicht. Wenn du noch schreibst: ‚aufgrund verschiedener Lebensweisen‘, oder sowas in der Richtung, sowas schadet eher als das es nützt, und E-Mails bringen übrigens sowieso nichts. - Wo immer es um Bürokratie geht: Erspare dir die Erklärungen, sondern mache nur eine kurze Aussage zur Sache. Sämtliche Erklärungen weichen die Sache nur auf, und es geht hier um die harte Tatsache, dass ihr nicht gemeinsam wirtschaftet.

Wenn dann schreib ihm einen kurzen Brief per Einwurf-Einschreiben, dass ihr getrennt wirtschaftet und er das bitte zur Kenntnis nehmen möge. - Wenn ein Bescheid vorliegt, müsstest du natürlich dagegen Einspruch einlegen, wenn das geht. In manchen Bundesländern - z. B. NRW - geht das bei Wohngeld nicht mehr. Da muss man in Zweifel direkt klagen, und zwar nicht vor dem Sozialgericht, sondern vor dem Verwaltungsgericht, d. h. da fallen dann auch Gerichtskosten an, wenn man nicht gewinnt. - Das steht aber auf dem Bescheid drauf.

Eigentlich müsste man meiner Auffassung nach damit durchkommen, aber ich habe vor wenigen Monaten in der Zeitung von jemandem gelesen, der irgendwo - bei Wohngeld oder Alg II - aus dem gleichen Grunde geklagt hat, und der die Klage verloren hat, weil er selber seine Mitbewohnerin ursprünglich als seine Lebensgefährtin bezeichnet hatte.

Mir fiele als Lösung ein, dass du deine Freundin auf Unterhaltszahlungen verklagst, und du diesen Prozess hoffentlich verlierst. Dann müsste der Fall soweit eindeutig sein. Ich könnte aber nicht beschwören, dass du so einen Prozess verlieren würdest, obwohl es eigentlich eindeutig ist, dass sie dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Ob sie übrigens BAB kriegt oder nicht, spielt keine große Rolle. Wenn sie nämlich nur deshalb keins kriegt, weil die Eltern zu viel verdienen, hat sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAB und damit keinen Anspruch auf Wohngeld.


Hinweis: PS vom Team gelöscht. Weil absolut unnötig.