Wohngeld - zu wenig Einkommen

Hallo,

Frau X bekommt kein Elterngeld mehr und kann aufgrund von Kinderbetreuung auch vorerst nicht wieder arbeiten, sie ist aber noch in Elternzeit.

Durch den Wegfall des Elterngeldes wird ihr auch das Wohngeld gestrichen. Sie bräuchte noch 100€ mehr Einkommen, um anspruchsberechtigt zu sein.

Auch das Mindesteinkommen für den Kinderzuschlag (900€) wird nicht erreicht (Wohngeld und Kindergeld zählen ja nicht, oder?)

Kann das sein? Frau X ist ja nicht arbeitslos, sondern hat eigentlich einen Job hat, der nur ruht. ALG I oder II kommen deshalb doch nicht in Frage, oder?

Mannomann, ist das kompliziert alles - freu mich über jede Hilfe!

Danke und Gruß, Anna

Hallo

Auch das Mindesteinkommen für den Kinderzuschlag (900€)

Das ist doch das Mindesteinkommen für Paare. Ist die Frau alleine oder nicht? Wenn ja, dann reichen 600 Euro Einkommen.

Wenn sie allerdings alleinerziehend ist und das Kind bekommt ausreichend Unterhalt vom Vater, dann kriegt sie wiederum keinen Kinderzuschlag, da das Kind dann ja genug Geld hat. (Das ist eine Regelung, die ich voll daneben finde.)

(Wohngeld und Kindergeld zählen ja nicht, oder?)

Wohngeld zählt vor allem dann nicht, wenn man es nicht bekommt.
Es würde aber auch so nicht zählen, und auch Kindergeld nicht.

Kann das sein? Frau X ist ja nicht arbeitslos, sondern hat eigentlich einen Job hat, der nur ruht. ALG I oder II kommen deshalb doch nicht in Frage, oder?

Alg I weiß ich nicht, aber Alg II kann man immer bekommen, wenn man so nicht leben kann und arbeitsfähig ist.

Viele Grüße

Hallo und danke für die schnelle Antwort!

Das ist doch das Mindesteinkommen für Paare. Ist die Frau
alleine oder nicht? Wenn ja, dann reichen 600 Euro Einkommen.

Frau X lebt in Partnerschaft und hat 2 Kinder, Partner Y macht einen Meisterlehrgang und erhält Meister-Bafög (450€ Zuschuss und 670€ als Darlehen).
Zählen dann 1120€ als Einkommen oder nur 450€ für den Kinderzuschlag? Das konnte mir bisher noch niemand sagen bzw. beim Wohngeld scheint nur der Zuschuss relevant zu sein und das ist dann wie gesagt zu wenig…

Wenn sie allerdings alleinerziehend ist und das Kind bekommt
ausreichend Unterhalt vom Vater, dann kriegt sie wiederum
keinen Kinderzuschlag, da das Kind dann ja genug Geld hat.
(Das ist eine Regelung, die ich voll daneben finde.)

Das ist ja in dem beschriebenen Fall dann nicht zutreffend.

(Wohngeld und Kindergeld zählen ja nicht, oder?)

Wohngeld zählt vor allem dann nicht, wenn man es nicht
bekommt.
Es würde aber auch so nicht zählen, und auch Kindergeld nicht.

Dann würde sich nur die obige Frage stellen, ob das Meisterbafög voll als Einkommen zählt oder nur der Darlehensteil. Bei ALG II wird das Darlehen ja z.B. komplett als Einkommen angerechnet, aber beim Kinderzuschlag? Denn wenn es Kinderzuschlag gibt, gibts vermutlich auch wieder genug Einkommen für das Wohngeld…

Alg I weiß ich nicht, aber Alg II kann man immer bekommen,
wenn man so nicht leben kann und arbeitsfähig ist.

Aha, dann wäre das noch eine Möglichkeit, aber eigentlich die letzte. Lieber wären mir Wohngeld und Kinderzuschlag, diese ganze „HartzIV-Maschinerie“ möchte ich mir eigentlich ersparen…

Danke und schönen Gruß!

Hallo

was das ALG2 betrifft

Aha, dann wäre das noch eine Möglichkeit, aber eigentlich die
letzte. Lieber wären mir Wohngeld und Kinderzuschlag, diese
ganze „HartzIV-Maschinerie“ möchte ich mir eigentlich
ersparen…

ALG2 wird nur dann gewährt, wenn man mit eigenem anrechenbaren (!) Einkommen plus dem (ALG2-vorrangigen) Anspruch auf Wohngeld/ Kinderzuschlag seinen Bedarf nicht decken kann. Insofern wäre das eh nicht wirklich eine Frage der Auswahl. Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss und dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts - d.h. es würde gar kein Wohngeld bewilligt wenn, wenn der Gesamtlebensbedarf zusammen mit dem Wohngeld nicht gesichert ist.

Bei der Einkommensanrechnung bei der ALG2- Bedarfsberechnung wäre die Frage, ob der Partner überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört und (außer bei den kopfanteiligen Unterkunftskosten) in die Rechnung mit einfließen würde - oder nicht. Sind die beiden unverheiratet und es ist kein gemeinsames Kind vorhanden, dann käme es auf ihr finanzielles/ wirtschaftliches Zusammenleben an, ob er zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter+Kinder gehört oder nicht. Kein gemeinsames Kind, keine gemeinsame Konten/ Versicherungen/ Verträge, kein gemeinsames Wirtschaften (außer beim Teilen der Miete und Grundlebensmittel) hieße keine Bedarfsgemeinschaft - und sein Einkommen/ Vermögen bliebe bei der ALG2-Berechnung für die Mutter+ Kinder-Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt.
Ist aber ein gemeinsames Kind vorhanden bzw. liegt ein wirtschaftliches / finanzielles Einstehen füreinander und gemeinsames Wirtschaften vor, dann wird sein Einkommen und Vermögen bei der ALG2- Bedarfsberechnung mitberücksichtigt. Ob er als Bafög-Bezieher dabei für sich selbst Anspruch auf ALG2- bzw.Unterkunfts-Leistungen hätte, wäre abhängig von den genauen Umständen: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Bei der Berücksichtigung des Bafög- Einkommens wären die ausbildungsbedingten Kosten bzw. der für die Ausbildung vorgesehene Teil entsprechend zu berücksichtigen:
http://hartz.info/index.php?topic=17.0

LG

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Hallo

Sind die beiden unverheiratet und es ist kein gemeinsames Kind vorhanden, dann käme es auf ihr finanzielles/wirtschaftliches Zusammenleben an, ob er zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter+Kinder gehört oder nicht. Kein gemeinsames Kind, keine gemeinsame Konten/ Versicherungen/Verträge, kein gemeinsames Wirtschaften (außer beim Teilen der Miete und Grundlebensmittel) hieße keine Bedarfsgemeinschaft -

Das stimmt ja nicht ganz. Erstens reicht es komplett aus, wenn sie irgendein Kind, das ebenfalls dort bei ihnen wohnt, gemeinsam erziehen und betreuen. Dann gelten sie bereits als BG (= Bedarfsgemeinschaft).

Zweitens reicht es aus, wenn sie länger als ein Jahr zusammen wohnen.

Drittens können sie sich auch direkt und sofort als BG erklären, wenn sie es wollen. Es gibt immer nur Schwierigkeiten, wenn man sich nicht zur BG erklären lassen will.

Ich würde denken, dass alle Einkünfte für die Wohngeldstelle als Einkünfte zählen, sogar Kindergeld. Es kommt ja nur darauf an, glaubhaft zu machen, dass man auch ohne Wohngeld leben kann, von der Mietzahlung mal abgesehen. Und man kann schließlich Kindergeld ebenso wie ein Darlehen zum Leben ausgeben.

Aber am besten findet man es raus, indem man einen Antrag stellt.
Kann man im Internet runterladen und auch am PC ausfüllen. Es wäre sowieso ganz gut, dann könnte man dem Alg-2-Amt auch schon den Ablehnungsbescheid vorzeigen.

Antrag so schnell wie möglich stellen. Man bekommt erst ab Antragstellung Geld bewilligt.

Viele Grüße

Hallo

Das stimmt ja nicht ganz. Erstens reicht es komplett aus, wenn sie irgendein Kind, das ebenfalls dort bei ihnen wohnt, gemeinsam erziehen und betreuen. Dann gelten sie bereits als BG (= Bedarfsgemeinschaft).

Was die Jobcenter gerne hätten, oder vermuten (dürfen), und was ein unverheiratetes Paar tatsächlich „lebt“ , ist nicht zwangsläufig Dasselbe :wink:
Wenn du dich auf den § 7 SGB II beziehst,
„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(…) 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen“,

dann bezieht sich dieses „Versorgen“ in erster Linie auf die Lebensbedarfe des Kindes, für die gesorgt wird.
Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei unverheirateten Paaren ohne gemeinsames Kind ist immer eine bestehende Haushalts- und Wirtschafts gemeinschaft.

Wenn der Freund der Mutter lediglich seinen kopfanteiligen Mietanteil trägt und sich an den Kosten für Mehl und für’s 10er-Pack Klopapier beteiligt , und das Paar ansonsten aber nachweisbar getrennte Kasse macht , dann „leben“ sie keine Wirtschaftsgemeinschaft - und daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Freund dem (nicht gemeinsamen) Kind nach der Schule die Tür aufmacht oder ihm mal die Mikrowelle anwirft.
Ausschlaggebend sind die leistungsrelevanten Aspekte ihres Zusammenlebens… sprich ob sie wirtschaftlich / finanziell gemeinsame Sache machen und für die Lebensbedarfe des Anderen (und ggf. auch des Kindes) einstehen und aufkommen - oder nicht.
Und bitte nicht den ersten, wesentlichen Teil überlesen: Nach 1 Jahr „… wird vermutet , dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt . Wenn diese Vermutung aber nicht dem tatsächlich gelebten Miteinander des Paares entspricht, dann kann das Paar dieser Vermutung widersprechen und sie durch entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise widerlegen.

Zweitens reicht es aus, wenn sie länger als ein Jahr zusammen wohnen.

Dasselbe: Nach einem Jahr des unverheirateten Zusammenlebens ohne gemeinsames Kind darf der Leistungsträger eine Einstehensbedarfsgemeinschaft vermuten… das ist richtig. Und das Paar stünde deshalb nach 1 Jahr in der umgekehrten Nachweispflicht und müsste dieser Vermutung mit Belegen widersprechen, falls es im Alltag nicht gemeinsam wirtschaftet u. finanziell füreinander einsteht.

Drittens können sie sich auch direkt und sofort als BG erklären, wenn sie es wollen. Es gibt immer nur Schwierigkeiten, wenn man sich nicht zur BG erklären lassen will.

Da verstehe ich jetzt nicht ganz, was du meinst. Entweder man ist eine Bedarfsgemeinschaft (weil man die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. weil man im finanziellen/ wirtschaftlichen Alltag füreinander aufkommt) - dann muss das dem Leistungsträger gegenüber entsprechend wahrheitsgemäß angegeben werden.
Oder man erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft bzw. steht im Alltag nachweisbar nicht finanziell/ wirtschaftlich füreinander ein. Dann teilt man das dem Leistungsträger ebenfalls entsprechend mit.

Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anderen. Insofern ist es so einem Paar selbst überlassen, wie es seine Finanzen regelt und ob es füreinander aufkommen will - oder nicht. Und daran kann auch das Jobcenter nichts ändern.

Antrag so schnell wie möglich stellen. Man bekommt erst ab Antragstellung Geld bewilligt.

Anspruch vorausgesetzt, wird die Leistung beim ALG2 (und soweit ich weiss auch beim Wohngeld) rückwirkend ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird.

LG

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Hallo,

danke für die Antworten!

Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft bei unverheirateten Paaren ohne
gemeinsames Kind ist immer eine bestehende Haushalts- und
Wirtschafts
gemeinschaft.

Da der Partner Y auch der Vater der Kinder ist, gelten sie zweifelsfrei als Bedarfsgemeinschaft.

Antrag so schnell wie möglich stellen. Man bekommt erst ab Antragstellung Geld bewilligt.

Anspruch vorausgesetzt, wird die Leistung beim ALG2 (und
soweit ich weiss auch beim Wohngeld) rückwirkend ab dem Ersten
des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird.

Da dass das Meisterbafög komplett (also auch das Darlehen) angerechnet wird, ist der ALG II Satz recht niedrig, sodass genauso gut auf einen Antrag verzichtet werden kann.
Wenn es stattdessen Kinderzuschlag geben würde, würde es ja auch wieder Wohngeld geben, denn dann wäre das Einkommen wieder etwas höher und Frau X dadurch wieder anspruchsberechtigt.

Danke nochmal für die Antworten und schönen Gruß!

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