Hallo
Das stimmt ja nicht ganz. Erstens reicht es komplett aus, wenn sie irgendein Kind, das ebenfalls dort bei ihnen wohnt, gemeinsam erziehen und betreuen. Dann gelten sie bereits als BG (= Bedarfsgemeinschaft).
Was die Jobcenter gerne hätten, oder vermuten (dürfen), und was ein unverheiratetes Paar tatsächlich „lebt“ , ist nicht zwangsläufig Dasselbe 
Wenn du dich auf den § 7 SGB II beziehst,
„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(…) 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen“,
dann bezieht sich dieses „Versorgen“ in erster Linie auf die Lebensbedarfe des Kindes, für die gesorgt wird.
Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei unverheirateten Paaren ohne gemeinsames Kind ist immer eine bestehende Haushalts- und Wirtschafts gemeinschaft.
Wenn der Freund der Mutter lediglich seinen kopfanteiligen Mietanteil trägt und sich an den Kosten für Mehl und für’s 10er-Pack Klopapier beteiligt , und das Paar ansonsten aber nachweisbar getrennte Kasse macht , dann „leben“ sie keine Wirtschaftsgemeinschaft - und daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Freund dem (nicht gemeinsamen) Kind nach der Schule die Tür aufmacht oder ihm mal die Mikrowelle anwirft.
Ausschlaggebend sind die leistungsrelevanten Aspekte ihres Zusammenlebens… sprich ob sie wirtschaftlich / finanziell gemeinsame Sache machen und für die Lebensbedarfe des Anderen (und ggf. auch des Kindes) einstehen und aufkommen - oder nicht.
Und bitte nicht den ersten, wesentlichen Teil überlesen: Nach 1 Jahr „… wird vermutet“ , dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt . Wenn diese Vermutung aber nicht dem tatsächlich gelebten Miteinander des Paares entspricht, dann kann das Paar dieser Vermutung widersprechen und sie durch entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise widerlegen.
Zweitens reicht es aus, wenn sie länger als ein Jahr zusammen wohnen.
Dasselbe: Nach einem Jahr des unverheirateten Zusammenlebens ohne gemeinsames Kind darf der Leistungsträger eine Einstehensbedarfsgemeinschaft vermuten… das ist richtig. Und das Paar stünde deshalb nach 1 Jahr in der umgekehrten Nachweispflicht und müsste dieser Vermutung mit Belegen widersprechen, falls es im Alltag nicht gemeinsam wirtschaftet u. finanziell füreinander einsteht.
Drittens können sie sich auch direkt und sofort als BG erklären, wenn sie es wollen. Es gibt immer nur Schwierigkeiten, wenn man sich nicht zur BG erklären lassen will.
Da verstehe ich jetzt nicht ganz, was du meinst. Entweder man ist eine Bedarfsgemeinschaft (weil man die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. weil man im finanziellen/ wirtschaftlichen Alltag füreinander aufkommt) - dann muss das dem Leistungsträger gegenüber entsprechend wahrheitsgemäß angegeben werden.
Oder man erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft bzw. steht im Alltag nachweisbar nicht finanziell/ wirtschaftlich füreinander ein. Dann teilt man das dem Leistungsträger ebenfalls entsprechend mit.
Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anderen. Insofern ist es so einem Paar selbst überlassen, wie es seine Finanzen regelt und ob es füreinander aufkommen will - oder nicht. Und daran kann auch das Jobcenter nichts ändern.
Antrag so schnell wie möglich stellen. Man bekommt erst ab Antragstellung Geld bewilligt.
Anspruch vorausgesetzt, wird die Leistung beim ALG2 (und soweit ich weiss auch beim Wohngeld) rückwirkend ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird.
LG