Wohngeldantrag abgelehnt wegen Fristüberschreitung

Angenommen, man beantragt Wohngeld und erhält eine Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen („Mitwirkungspflicht“) bis zu einem bestimmten Datum. Nun versäumt man aber die Mitwirkungspflicht um wenige Tage und das Amt schreibt einem einen Monat später eine Ablehnung für den gesamten Antrag ab Antragstellung, weil angeblich durch die „fehlende Mitwirkung eine weitere behördliche Ermittlung keinen ausreichenden Erfolg verspricht“. 

Meiner Meinung nach ist eine Ablehnung nicht gerechtfertigt, da eine weitere behördliche Ermittlung eigentlich gar nicht notwendig wäre, denn die Unterlagen liegen ja bereits vor. 

Zudem wird sich in diesen Ablehnungsbescheiden ja, glaube ich, grundsätzlich auf § 66 SGB (1) berufen, in dem steht: 
„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 6265 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.“

Dort steht ja sogar, der Leistungsträger könne die Leistung " bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen". Die Mitwirkung wäre in dem beschriebenen Fall ja bereits kurz nach der Frist erfolgt. Muss nun ein neuer Antrag gestellt werden (wodurch aber [mindestens] eine Monatszahlung Wohngeld entfiele) oder könnte man sich evtl. auf das Gesetz berufen und müsste im ungünstigsten Fall dann Klage erheben? Wäre so etwas ohne Rechtsschutzversicherung überhaupt möglich? Und wenn ja, lohnt sich der Aufwand?

Hallo

Wäre so etwas ohne Rechtsschutzversicherung überhaupt möglich?

Natürlich ist das auch ohne Rechtsschutzversicherung möglich, allerdings müsste man sich dann entweder selber vertreten oder einen Anwalt bezahlen. Aber das Geld für den Anwalt müsste man ja wiederbekommen, wenn man gewinnt.

Und wenn ja, lohnt sich der Aufwand?

Wenn man im Recht ist, dann lohnt sich bestimmt der Aufwand. Der wäre ja gar nicht mal hoch. Wahrscheinlich würde dann ja ein Brief des Rechtsanwaltes ausreichen.

Wenn sich in dem Ablehnungsbescheid auf diesen § 66 berufen wird, und selbiger so lautet, wie du zitiert hast, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass man dann nicht Recht bekommmen würde. Aber wieso glaubst du nur, dass sich darauf berufen wird? Es muss doch im Bescheid eindeutig drinstehen, auf welchen § man sich beruft. Und wenn es mehrere §§ sind, dann muss man auch alle durchlesen, vielleicht ändert sich dann das Bild.

Ich persönlich würde die im Bescheid genannten §§ lesen, und dann (falls die §§ das hergeben) der Wohngeldstelle mit genauer Begründung schreiben, dass und warum ich den Bescheid nicht akzeptieren werde und dass sie mir bitte bis eine Woche vor Ablauf der Frist für evtl. Klageeinreichung verbindlich mitteilen möchten, was sie dazu sagen, da ich ansonsten Klage einreichen werde. - Oder in welchem Bundesland wohnst du? Kann man bei euch auch noch vorher Widerspruch einlegen?

Viele Grüße

Hallo!

Danke für die schnelle Antwort.

Also, es wird sich auf den genannten Paragraphen bezogen und die darin genannten Paragraphen sagen eigentlich auch nichts weiter. Habe das nur wegen der hier geltenden Regeln so hypothetisch und vage formuliert.

Es handelt sich um NRW, geht wohl laut Bescheid nur eine Klage, wenn ich das richtig verstehe. Nur würde man dann wahrscheinlich höchstens noch für den vergangenen Monat Wohngeld erhalten, was sich auf vielleicht knapp 120 Euro beliefe. Darum wäre die Frage, ob sich das lohnt, wenn zudem noch das Risiko bestehen sollte, (auch wenn man nicht davon ausgehen möchte) dass man auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben könnte? Kenne mich mit derartigen Schritten leider wenig aus. Das ist jedenfalls ein guter Vorschlag, dem Amt in der Form zu schreiben. Danke.

Viele Grüße

Also, nochmal zur Klärung: Es wird sich, wie ich das sehe, einzig und allein auf § 66 Abs. 1 SGB 1 berufen. Die anderen Paragraphen (§§ 60 bis 62, 65) sind in diesem genannt, ändern meines Erachtens aber nichts am Bild.

Hallo

Es handelt sich um NRW, geht wohl laut Bescheid nur eine Klage, wenn ich das richtig verstehe.

Zumindestens war es vor ca. 1,5 Jahren so, und zwar musste man da vor dem Verwaltungsgericht klagen, nicht vor dem Sozialgericht. Ich denke, das wird immer noch so sein.

Darum wäre die Frage, ob sich das lohnt, wenn zudem noch das Risiko bestehen sollte, (auch wenn man nicht davon ausgehen möchte) dass man auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben könnte?

Na ja, Erfahrung habe ich damit auch nicht wirklich, und könnte auch nicht sicher beschwören, ob es beim Verwaltungsgericht nicht am Ende genauso ist wie beim Arbeitsgericht, dass man nämlich seine Kosten in jedem Falle selber bezahlt.

Vielleicht sollte man es wirklich bei einem Drohbrief belassen.

Viele Grüße

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Da erhebt sich die Frage, weshalb die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden… Sollte der Grund ein triftiger sein (z.B. irgendwo angeforderte Unterlagen hat man nicht schnell genug erhalten), würde ich auf den Grund hinweisen. Und: Auf jeden Bescheid kann man zunächst Widerspruch einlegen und ggf. die Begründung nachreichen. Sollten Sie den Klageweg beschreiten wollen, unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen. Alles Gute!

Auf jeden Bescheid kann man zunächst Widerspruch einlegen …

Stimmt nicht mehr bei Wohngeld, jedenfalls nicht in NRW.
Da muss man direkt klagen.

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Danke für die schnelle Antwort und die hilfreichen Hinweise!

Danke für die schnelle Antwort.

Es wird sich kein triftiger Grund finden lassen, es wurde einfach nur versäumt. übersehen, andere wichtige Aufgaben (wie Examensarbeit, aber das gilt wohl nicht als triftig) standen auf dem Programm… Der Brief wurde an dem Tag, als er beim Amt hätte sein sollen (oder höchstens einen Tag später, weiß es nicht mehr genau) zur Post gegeben. Ärgerlich, aber das lässt sich nun nicht mehr ändern.
Daher berufe ich mich allein auf die Tatsache, dass die Unterlagen zwar ein wenig später, aber dennoch beim Amt eingegangen sein sollten und damit die Mitwirkung also erfolgt ist (oder, um es im Wortlaut des Gesetzesparagraphen zu sagen, „nachgeholt“ wurde) und zumindest ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen Wohngeld gezahlt werden müsste, denn so steht es in dem Gesetz – es sei denn, ich interpretiere es falsch.

z – es sei denn, ich interpretiere es falsch.

Dieser Satz sollte keinesfalls in dem Brief stehen. Gehe davon aus, dass es genau so ist, wie du es interpretierst.

Schreibe den Paragraphen komplett in den Brieftext deutlich abgesetzt ein, und mache die allerwichtigsten Stellen wie fett.

Z. B. so:

Betr.: Wohngeldnr. …
Bescheid vom …

SgDH,

Sie berufen sich bei der Ablehnung meines o.g. Antrages auf Wohngeld auf den § 66 (1) WGG.

§ 66 SGB (1)

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Da die Nachholung der Mitwirkung einige Tage nach Fristsetzung erfolgt ist, und die Voraussetzungen der Leistungen nachgewiesen wurden, ist eine Ablehnung des o.g. Antrages unberechtigt.

Ich bitte bis zum … um einen neuen berichtigten Bescheid, da ich ansonsten Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen werde.

MfG

Wenn die Voraussetzungen für Wohngeld auch ohne diese verspäteten Unterlagen nachgewiesen war, dann auch den Nebensatz von ‚soweit‘ bis ‚sind‘ auch fett machen.

Viel Erfolg!

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So werd ich’s machen. Du bist super, vielen, vielen Dank für Deine Hilfe!

unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Warum? Reichen Studium und Referendariat für dieses unglaublich komplexe Problem nicht aus?