Angenommen, man beantragt Wohngeld und erhält eine Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen („Mitwirkungspflicht“) bis zu einem bestimmten Datum. Nun versäumt man aber die Mitwirkungspflicht um wenige Tage und das Amt schreibt einem einen Monat später eine Ablehnung für den gesamten Antrag ab Antragstellung, weil angeblich durch die „fehlende Mitwirkung eine weitere behördliche Ermittlung keinen ausreichenden Erfolg verspricht“.
Meiner Meinung nach ist eine Ablehnung nicht gerechtfertigt, da eine weitere behördliche Ermittlung eigentlich gar nicht notwendig wäre, denn die Unterlagen liegen ja bereits vor.
Zudem wird sich in diesen Ablehnungsbescheiden ja, glaube ich, grundsätzlich auf § 66 SGB (1) berufen, in dem steht:
„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.“
Dort steht ja sogar, der Leistungsträger könne die Leistung " bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen". Die Mitwirkung wäre in dem beschriebenen Fall ja bereits kurz nach der Frist erfolgt. Muss nun ein neuer Antrag gestellt werden (wodurch aber [mindestens] eine Monatszahlung Wohngeld entfiele) oder könnte man sich evtl. auf das Gesetz berufen und müsste im ungünstigsten Fall dann Klage erheben? Wäre so etwas ohne Rechtsschutzversicherung überhaupt möglich? Und wenn ja, lohnt sich der Aufwand?