Wohngeldantrag genehmigt - muss ich einer Neuberechnung zustimmen?

Hallo zusammen,

meine Frau und ich sind beide Rentner. Im Januar 2023 haben wir Wohngeld beantragt. Vor ca. 4 Wochen erhielten wir einen positiven Bescheid und das Geld wurde rückwirkend auch schon überwiesen.
Jetzt kam letzte Woche ein Brief von der Sachbearbeiterin, dass der „Grundrentenzuschlag“, welcher meiner Frau seit Oktober 2022 gezahlt wird, noch fehle. Ich solle diesen noch nachreichen.

Die Bearbeiterin meinte, dass dann der Bescheid neu berechnet wird und dass zu 80% mehr Wohngeld bezahlt werden würde.
Was ist aber, wenn nicht? Was ist, wenn durch den Grundrentenzuschlag das Wohngeld wesentlich geringer ausfällt?

Wie ist hier der Sachverhalt? Kann ich, wenn mir ein neuer niedriger Bescheid zugesandt wird, in Widerspruch gehen? Immerhin hat doch so ein Bescheid Gültigkeit, selbst wenn die bearbeiterin einen Fehler zu meinen Gunsten gemacht hat… oder nicht?

Danke im Voraus
Zella

Hallo,

hat sie, oder hattet ihr den Zuschlag nicht als Einkommen angegeben?

Hier ist übrigens ein Rechenbeispiel, vielleicht hilft dir das weiter, wenn du da eure eigenen Beträge einsetzt:

Wirken sich die 33 Jahre an Grundrentenzeiten auch bei anderen Sozialleistungen aus?

Haben Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Der Freibetrag läge somit zum Beispiel im Jahr 2023 bei maximal 251 Euro.

Anders als beim Grundrentenzuschlag können bei den erforderlichen 33 Jahren auch Zeiten aus verschiedenen Sicherungssystemen zusammengerechnet werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Grundsicherungsamt oder der Wohngeldstelle.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf der Seite des BMAS.

Stiftung Warentest: Wohngeld - Anspruch und Wohngeldrechner

Beispiel:

Sie haben mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt und Ihre monatliche Bruttorente beträgt 650 Euro.

Hiervon wären 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 550 Euro würden 30 Prozent nicht angerechnet. 30 Prozent von 550 Euro betragen 165 Euro. Es ergäbe sich ein nicht anzurechnendes Einkommen von 265 Euro. Mit diesem Betrag würden 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder dem Wohngeld wäre daher auf 251 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: von ihrer Rente in Höhe von 650 Euro würden nur 399 Euro (650 Euro - 251 Euro) auf die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Gruß
Christa

Vielen Dank liebe Christa.
Das Rechenbeispiel hilft mir leider nicht weiter.

Den Zuschlag hatten wir nicht angegeben. Warum? Kann ich ehrlicherweise nicht mehr nachvollziehen. Aber wenn dieser notwendig gewesen wäre, hätte uns die Bearbeiterin ja Bescheid geben können. Wir mussten viele Dokumente nachreichen…
Als wir das getan haben, erging endlich mal ein Bescheid und jetzt dies.

VG
Zella

Moin,

mir scheint, da sind auf beiden Seiten Fehler passiert. Und wie es im richtigen Leben halt so ist - jeder möchte seine Fehler berichtigen, wenn er’s denn merkt.

Deine Angaben haben zu einer fehlerhaften Berechnung des Anspruchs geführt. Warum willst Du denn nun die Berichtigung verweigern? Soll die Sachbearbeiterin etwa die Differenz aus der eigenen Tasche bezahlen?

Gruß
Ralf

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Vorab: Ich bin nicht vom Fach. Relevant dürfte diese Vorschrift sein:

§ 45 SGB X

Der „Verwaltungsakt“ ist der Bewilligungsbescheid.

Ebenfalls interessant:

ein Leitfaden,

der wohl für den „internen“ Gebrauch bestimmt ist.

Hallo,
mir geht es nicht um die Frage, ob wir diese Angaben hätten machen müssen oder nicht. Mir geht es darum, dass ein Bescheid bewilligt worden ist und dass für volle 12 Monate.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Neuberechnung stattfinden?

Beim Einkommensteuerbescheid ist es doch auch so, dass ein Bescheid, so er nicht vorläufig ist, rechtlich wirksam ist. Und wenn der Sachbearbeiter einen Fehler gemacht hat, ist dem halt so, es sei ICH dränge auf eine Neuberechnung.

VG
Zella

Wenn ich hier den zweiten Abschnitt zugrunde lege, darf der neue Bescheid NICHT zu meinen Ungunsten ergehen. So verstehe ich das… Aber genau deshalb erhoffe ich mir hier Hilfe.

Vielen lieben Dank für den Beitrag

Nö.

Schau Dir mal die „Änderungsparagrafen“ 172 und 173 AO an, außerdem den § 129 AO.

Ich fände es höchst überraschend, wenn es im Verwaltungsrecht nicht ähnliche Änderungsvorschriften gäbe.

Mag jetzt aber lieber Mairübchen essen als Änderungsvorschriften im Verwaltungsrecht suchen.

Schöne Grüße

MM

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Bitte keine Vollzitate, ich weiß, was ich geschrieben habe. Du hoffentlich auch.

Noch einmal: Ich bin nicht vom Fach. Aber es würde mich wundern, wenn der Bescheid nicht so abgeändert würde, dass jedenfalls in Zukunft nur noch das gezahlt wird, was von Anfang an nur hätte bewilligt werden dürfen. Zu dem von mir verlinkten Leitfaden sei noch angemerkt, dass der sich nur mit Rückforderungen beschäftigt.

Na ja, es stand sicherlich irgendwo auf den Formularen, dass ihr eure ganzen Einkünfte angeben müsst.

Das ist aber durchaus relevant. Du kannst nicht falsche/unvollständige Angaben machen und dich dann darauf berufen, dass es einen Bescheid gibt.
Im

steht u. a. (Abs. 2):

(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
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Ich möchte mich an dieser Stelle für eure Ratschläge und Meinungen bedanken und das Thema ruhen lassen. Zuletzt möchte ich noch auf den letzten Beitrag beziehen und versichern, dass ich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.

Darüber würde im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Aber vielleicht machst du dir auch umsonst Sorgen, und es ist wirklich so, wie dir das die Sachbearbeiterin geschildert hat! Du „darfst“ uns gerne vom Ausgang des Ganzen berichten!