Hallo,
wenn man in einem Haus, in dem man von seiner Wohnung aus direkten Zugang zum Keller hat, einen Raum zu Wohnzwecken, z. B. als Schlafzimmer benutzt:
Darf man das, oder muss man dafür eine Nutzungsänderung beantragen?
Dass man es tun kann, weil es niemand merkt, wenn man es nicht selbst weiter erzählt, ist klar. Aber wie sieht es offiziell aus?
Grüße
Carsten
Hallo !
Niemand kann dem Eigenheimbesitzer verbieten,im Keller zu schlafen !
Eine Nutzungsänderung(das ist ein baurechtlicher Begriff) braucht man dazu nicht.
Anders,wenn der Keller zu einer echten Wohnung ausgebaut werden soll,die dann auch separat genutzt(insbesondere vermietet) werden soll.
Dann wäre eine solche Nutzungsänderung zu beantragen,aber man würde sie kaum bekommen,denn für den dauerhaften Aufenthalt(Wohnzwecke!) gibts Anforderungen an Raumhöhe,Belichtung mit Tageslicht usw.
Das wäre im normalen Hauskeller meist nie der Fall.
MfG
duck313
Wie kommst du denn auf das dünne Brett?
Schlafräume sind Aufenthaltsräume. Diese bedürfen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung. Außerdem muss pro Etage mit Aufenthaltsräumen auch ein 2.Rettungsweg vorhanden sein. Dass an die „Kellertreppe“ als „notwendige Treppe“ nach DIN 18065 dann auch noch besondere Bedingungen zu stellen sind, wird sich spätestens dann bemerkbar machen, wenn der Rettungsdienst die Trage mit dem Patienten nicht mehr aus dem Raum bekommt. Beheizbarkeit, EnEV, evt. Brandmelder und dies und das, was ich jetzt vergessen habe. Ob es unbedingt genehmigungspflichtig ist, oder ob die gültige Bauordnung eine andere Verfahrensart vorschreibt richtet sich nach dem Bundesland des fiktiven Geschehens. Auf jeden fall sind aber die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Und das sind nicht wenige.
Ach übrigens: Natürlich kann auch einem Eigentümer eines Einfamilienhauses die Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum untersagt werden.
vnA
Hallo,
ich beziehe mich nur auf folgenden Aspekt:
Außerdem muss pro Etage mit Aufenthaltsräumen auch ein 2.Rettungsweg vorhanden sein
Wo steht das? Wir haben ein Reihenhaus und weder 1. Stock noch Dachgeschoss verfügen über einen zweiten Rettungsweg.
Im Keller wäre dies über einen Lichtschacht zudem noch leichter zu lösen.
Ach übrigens: Natürlich kann auch einem Eigentümer eines Einfamilienhauses die Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum untersagt werden.
Die Planung als solcher ja. Aber wo ich meinen Schlafsack ausrolle… das kann mir keiner vorschreiben.
Viele Grüße
Lumpi
Bay.Bauordnung
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html#…
Art. 15(2)
Treppen Art.35 + 36(1)Nr2
Fenster Art. 38(3)
Diese Texte wiederholen sich in allen mir bekannten Bauordnungen, allerdings an jeweils unterschiedlichen Stellen, allerdings mit fast identischem Wortlaut. (In allen anderen Bundesländern müssen Rettungsfenster übrigens 0,90 x 1,20 m iL aufweisen. Bayern sind nun mal schlanker oder haben mehr Übung mit dem ‚Fensterln‘)
Wenn du nicht erwischt wirst, wird sicherlich nichts passieren. Aber danach war auch nicht gefragt.
Das Ausrollen eines Schlafsacks macht aus einem Kellerraum keinen Aufenthaltsraum. Ich gehe allerdings davon aus, dass bei dir wie bei der Mehrzahl der Bewohner in Bayern im Schlafzimmer nicht nur ein Schlafsack liegt.
vnA