Vermieter V vermietet an den Mieter M eine Wohnung im Dachgeschoss, im Mietvertrag angegebene Wohnfläche der Wohnung: 100qm.
M misst nach wenigen Wochen die Größe der Wohnung nach und kommt auf 70qm, bedingt durch die Schrägen.
M beschwert sich und verlangt die Kürzung der Kaltmiete um 30%. V ändert im Mietvertrag die Größe der Wohnung auf 70qm ab, weigert sich jedoch, die Miete entsprechend zu senken, mit der Begründung, dass M doch mit der Miete zu Mietbeginn einverstanden war und diese angeblich „für günstig“ erachtet habe.
Ist M berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und von V Schadensersatz für seinen Umzug (+ Maklerprovision für neue Wohnung) etc. zu fordern?
Hallo erst einmal,
ohne den Text des Mietvertrages zu kennen wird man keinen Tipp abgeben können.
Schadenersatz wegen Umzug ist aber nicht weit hergeholt, sondern fällt in die Rubrik Immobilienfabel.
Christian
Hallo
ist denn der qm-Preis genannt worden?
Sind die Schräger richtig berechnet?
Unter 1 m = 0 - unter 1,50 = 50% - ab 2,00 m voll.
Hallo!
qm-Preis wird nicht genannt,
Schrägen sind vom Vermieter nicht abgezogen worden, sondern 100qm sind als Wohnfläche angegeben, obwohl es Grundfläche ist…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo, m.E. ist eine Mietminderung berechtigt; urteilen doch einige
Gerichte, dass die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10% niederer,
als früher angegeben , sein muß. Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]