Wohnraumkündigung mit Einschränkung

Hallo Fachleute,

angenommen, ein Vermieter kündigt fristgerecht seinen Mietern.
Im Kündigungsschreiben teilt er den Mietern mit, dass sie auch über den Kündigungstermin hinaus in der Immobilie verbleiben können, bis sie
a) eine andere Wohnung haben
oder
b) das Objekt verkauft ist,
wobei allerdings in dieser Zeit vom Vermieter keine Kosten mehr für Instandsetzungsmassnahmen (Heizung, Dach, etc.) aufgewandt werden.
Die Mieter gehen also das Risiko ein, evtl. ohne Heizung oder Warmwasser da zu stehen.
Wäre so ein Passus rechtlich haltbar?

Danke für Antworten,

tantal

Hallo,

angenommen, ein Vermieter kündigt fristgerecht seinen Mietern.

da eine Kündigung ohne einen der im Gesetz genannten Kündigungsgründe unwirksam ist, würde mich dieser hier mal interessieren. Erst recht dann, wenn dieser Grund offenbar nicht mal wirklich zutrifft - es scheint ja nicht mal einen festen Termin dafür zu geben.
Gruß
KB

Diese Kündigung dürfte unwirksam sein. Anscheinend soll das Objekt wegen eines beabsichtigten Verkaufs gekündigt werden. Dies ist nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht zwar eine Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter bei mangelnder wirtschaftlicher Verwertbarkeit vor. Dies ist in der Praxis jedoch schwer durchsetzbar, da der Vermieter nachweisen muss, dass er das Objekt längere Zeit vermietet angeboten hat, es aber nicht zu einem akzeptablen Preis verkaufen konnte - UND dass das selbe Objekt unvermietet zu einem wesentlich höheren Preis zu verkaufen wäre.
Fazit: unwirksame Kündigung, der Mietvertrag bleibt mit allen Rechten und Pflichten für beide Parteien unverändert bestehen. D.h. der Vermieter kann sich nicht aus seiner Verantwortung stehlen und muss auch weiterhin für einen bewohnbaren Zustand der Wohnung sorgen.

Ergänzung
Man gehe davon aus, dass der Vermieter vom Familiengericht so massiv an Einkommen und Rücklagen geschröpft wurde, dass kein Geld für notwendige Instandhaltung verblieb.
Man bedenke: Finanzierung zu 100% beim „Unterhaltsschuldner“,
Renovierungskosten zu 100% beim „Unterhaltsschuldner“,
Risiken zu 100% beim „Unterhaltsschuldner“, aber von der Differenz zwischen Kaltmiete und Finanzierungszinsen darf er noch 3/7 als Unterhalt adrücken.
Eine wie auch immer geartete Beteiligung des Unterhaltsbegünstigten an notwendigen Kosten ist rechtlich nicht vorgesehen.
Fakt ist, dass den Vermieter ein Leerstand ohne Mieteinnahmen auch bei weiter laufender Bedienung des Darlehens billiger kommt, als eine neue Heizung!

Der Vermieter hat das Mietobjekt in einem vertragsgemäßem Zustand zu halten. Wo er das Geld dafür hernimmt braucht den Mieter nicht zu interessieren. Kündigen kann er auch nur mit einem der gesetzlichen Kündigungsgründe. Im Zweifel muss er verkaufen oder die Zwangsversteigerung anstreben um das Objekt loszuwerden.

vnA

Danke, wie du im UP lesen konntest, ist Verkauf geplant.
Vermieden werden soll nur der wirtschaftliche Verlust durch weitere Instandhaltungskosten. Aber wenn ich Dich richtig verstehe, sind die wirtschaftlichen Interessen bzw. im Extremfall die wirtschaftliche Existenz des Vermieters irrelevant.

§573.2.3 BGB
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

In Einzelfällen steht dem Vermieter schon noch eine Möglichkeit zur Verfügung sich vor dem vollkommenen Ruin zu retten.

vnA

Definitionen
Hallo vna, danke für den Hinweis.

Aaaaaber, ist im Sinne der Juristen die unwirtschaftliche Nutzung der Immobilie gleichzusetzen mit der unwirtschaftlichen Verwertung der Immobilie?
In der Denke des Normalbürgers ist die Nutzung einer Immobilie zu Mietzwecken ja eine Verwertung, es soll ja ein „Mehrwert“ erzielt werden.
Aber im juristischen Sinne?
Könntest Du mich da dankenswerterweise erhellen?

VG,

tantal

Kein Jurist, kein Licht. Oder so.

vnA