im Zuge des Verkaufes eines Wohnhauses sollten die Wohnungen neu vermessen werden. Dabei konnte der 1. Termin durch den Mieter nicht wahrgenommen werden. Nach der erfolgten Vermessung zum 2. Termin stellt nun der Nocheigentümer dem Mieter die Anfahrt als auch die Vermessung an sich in Rechnung. Muss der Mieter für diese Kosten aufkommen?
Die Vermessungskosten fallen dem Vermieter als Auftraggeber zu.
Sofern der Termin rechteitig angekündigt und nicht rechtzeitig abgesagt oder gar vereinbart war, können die vergeblichen Aufwendungen wie Ausfallzeit, Anfahrtskosten, Spesen usw. sowohl vom Vermieter wie Vermesser als Schadensersatz beansprucht werden.