Wohnrecht

Ein Mann hat das Wohnrecht bei seiner Tochter im Haus.Der Mann wird von einer Person Gepflegt.Die Pflegeperson besitzt einen Schlüssel.Die Pflegerin hat Streit mit der Tochter.Die Tochter verlangt den Schlüssel Zurück.Darf die Tochter das?

Hallo!

Ein Mann hat das Wohnrecht bei seiner Tochter im Haus.Der Mann
wird von einer Person Gepflegt.Die Pflegeperson besitzt einen
Schlüssel.Die Pflegerin hat Streit mit der Tochter.Die Tochter
verlangt den Schlüssel Zurück.Darf die Tochter das?

Als Rechtslaie konstruiere ich einen ähnlichen Fall, der deutlicher überschaubar erscheint:
Der Mieter einer Wohnung wird von einer Pflegekraft betreut, die einen Wohnungsschlüssel bekommen hat. Zwischen Pflegekraft und Vermieter kommt es zum Streit. Darf der Vermieter den Wohnungsschlüssel der Pflegekraft fordern?
Meine laienhafte Beurteilung: Nein, das darf der Vermieter nicht. Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass nur ihm genehme Pflegekräfte den Mieter betreuen. Das Hausrecht für die Wohnung hat der Mieter und es ist allein seine Sache, wem er einen Schlüssel gibt, um seine Pflege zu leisten.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

ergänzend dazu:

Ein Mieter wäre grds. uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Es gehört zum grundrechtlich geschützten Rechtsbereich des Mieters aus Art. 2 GG, nach eigenem Belieben in seinen Räumen Besuch zu empfangen, solange dadurch nicht der Vertragszweck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein anderer Hausbewohner belästigt wird. Bei einem Pfleger eines Pflegebedürftigen sind noch strengere Maßstäbe zu Lasten des Vermieters anzusetzen, denn Pflege ist Vertrauenssache und da muss es schon sehr gewichtige Gründe auf Vermieterseite geben, dem Pflegebedürftigen seine Wunsch-Pflegekraft zu entziehen.

Das Recht des Mieters, jederzeit Besuch empfangen zu können, ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt. Daher kann der Vermieter nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten oder Schlüssel abnehmen und so das Hausrecht des Mieters unterlaufen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzunehmen, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. Ist die Störung oder Gefährdung des Hausfriedens beseitigt, muss der Vermieter das Hausverbot unverzüglich aufheben. Das Besuchsrecht lässt sich bei der Wohnraummiete vertraglich wirksam weder aushebeln noch beschränken, da es zum Kernbereich des Nutzungsrechtes der Wohnung gehört.

Beim „Wohnrecht“ (was ist da wie vereinbart worden?) gelten im Zweifel mindestens so hohe Maßstäbe wie beim Mietverhältnis.

AG Coburg: Schlussurteil vom 18.12.2008 - 11 C 419/08

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

Verkündet am 18.12.2008

…, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit



- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: …

gegen



- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: …

wegen Forderung

erkennt das Amtsgericht Coburg durch Richterin am Amtsgericht M. Sommer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2008 für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Lebenspartner der Tochter des Klägers, … den Zugang zu den Privaträumen des Klägers im ersten Stock des Hauses …, durch Hausverbot zu untersagen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Glockenanlage über der Haustüre im Inneren des Anwesens … außer Funktion zu setzen.

3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Coburg entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Die Parteien sind miteinander durch den notariellen Überlassungsvertrag vom 28.11.1996, URNr. … des Notars …, C., verbunden.

Der Kläger nutzt sein Wohnrecht im ersten Stock des Hauses … seit dem Tod seiner Ehefrau am 11.12.2005 alleine, der Beklagte (sein Sohn) bewohnt mit Familie das Erdgeschoss des ihm zu Eigentum überlassenen Gebäudes.

Mit Anwaltsschreiben an den Klägervertreter vom 30.01.07 ließ der Beklagte „darauf hinweisen“, dass Herr … Hausverbot habe. Hiergegen setzte sich der Kläger über seinen Anwalt (Schreiben vom 05.02.07) zur Wehr. Er verlangte Ende November 07 vom Beklagten die schriftliche Zustimmung dafür, zwei Starkstromsteckdosen (im „Stadel“), die über den Zähler des Klägers laufen, entweder abzuklemmen oder die Zustimmung zu Sicherungsmaßnahmen zu erteilen (unter Fristsetzung bis 05.12.07). Zur Begründung gab er an, der Beklagte verbrauche „seinen“ Strom für Säge- und Spalt arbeiten. Als Antwort untersagte der Beklagte dem Kläger, an der Stromeinrichtung zu manipulieren. Ende Januar 2008 reichte der Kläger zum Landgericht Coburg Klage ein mit der Zielsetzung: Aufhebung des Hausverbots für Herrn … Zustimmung zum Umklemmen der Starkstromsteckdosen und Entfernen einer Glockenanlage an der Hausture.

Die Starkstromleitungen wurden inzwischen mit Erlaubnis des Beklagten durch eine Fachfirma umgeklemmt. Die Parteien erklären insoweit die Hauptsache (nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung) für erledigt und beantragen, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

Am 20.08.2008 wollten Herr … und die Schwester des Beklagten die Wohnung des Klägers aufsuchen. Als der Beklagte Herrn … den Zutritt zum Haus verwehren wollte, kam es zu einer Rangelei. Dabei stieß der Beklagte gegen die Türkante der Haustüre bzw. gegen einen Blumenbehälter. Der Beklagte begab sich wegen einer Thoraxprellung am Abend des 20.08. ins Klinikum C. zur ambulanten Behandlung.

Der Kläger trägt vor, durch das Hausverbot gegenüber dem Lebensgefährten seiner Tochter werde sein Wohnrecht beeinträchtigt. Herr … habe ihm beispielsweise am 25.09.2007 die SAT-Fernsehanlage auf den neuesten Stand gebracht. Den vom Beklagten hiergegen initiierten Polizeieinsatz und dessen mögliche Wiederholung bei jedem Besuch des Lebensgefährten seiner Tochter müsse er nicht hinnehmen. Zu dem Vorfall vom 20.08.08 sei es nur wegen des aggressiven Verhaltens des Beklagten gekommen. Er - der Kläger habe die Hilfe des Herrn … bei der Ingangsetzung eines Geräts benötigt.

Der Beklagte habe jegliche Änderung an den Starkstromsteckdosen abgelehnt, so dass der Kläger mit weiteren unerlaubten Stromentnahmen habe rechnen müssen. Mit dem Beklagten sei ohne Gericht nicht zu reden gewesen.

Die nach dem 25.09.2007 vom Beklagten angebrachte Glockenanlage an der Hauseingangstüre ermögliche es der Gegenseite, den Kläger und seine Besucher ständig zu kontrollieren. Das empfinde er als Psychoterror.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Lebenspartner der Tochter des Klägers …, den Zugang zu den Privaträumen des Klägers durch Hausverbot zu untersagen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Glockenanlage über der Haustür des Anwesens … außer Funktion zu setzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte erwidert, sein Verhältnis zu dem Zeugen D. sei seit den 90er Jahren gespannt. Während eines Streits zwischen dem Zeugen und seiner Schwester … habe der Zeuge … gedroht, den Beklagten umzulegen. Dieser habe einmal seine Lebensgefährtin mit dem Messer bedroht. Im September 07 habe ihn der Zeuge … telefonisch beschimpft und gesagt, er solle heraufkommen, er - … - werde ihn zum Krüppel schlagen. Vor dem Verhandlungstermin vom 10.01.07 in der Sache 12 O 651/06 Landgericht Coburg habe er zu den im Flur wartenden Zeugen gesagt: „Den machen wir fertig.“ Dies rechtfertige das Hausverbot.

Ob über die zwei Starkstromsteckdosen vom Kläger zu zahlender Strom verbraucht worden sei, wisse er nicht. Er sei lediglich dagegen gewesen, dass der Kläger selbst an der Anlage manipuliert.

Das „Windspiel“ an der Haustüre sei harmlos. Er habe ein Recht darauf zu hören, wann die Haustüre geöffnet wird.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht Coburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 25.03.2008 an das Amtsgericht Coburg verwiesen.

Die Akten XVII 72/07 Amtsgericht Coburg, 12 C 162/08 Amtsgericht Coburg und 12 O 651/06 Landgericht Coburg waren informatorisch beigezogen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Coburg ist zur Entscheidung zuständig, denn es ist an den Verweisungsbeschluss vom 25.03.2008 gebunden, § 281 Absatz 2 ZPO.

Die Klageanträge Ziffer 1 und 3 sind begründet, § 1004, BGB in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom 28.11.1996.

Laut Ziffer 3 a des Überlassungsvertrags hat der Beklagte dem Kläger (bzw. seinen Eltern) ein Wohnrecht eingeräumt, wonach der Kläger unter Ausschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers sämtliche Räume im Obergeschoss bewohnen darf. Zum Wohnen gehört auch das Empfangen von Gästen bzw. von Verwandten und deren Ehegatten und Lebensgefährten.

Ein hinreichender Grund, dem Lebensgefährten von Frau … die Benutzung der Haustüre und das Betreten des Hausflurs auf dem kurzen Weg zwischen Haustüre und Treppe zum ersten Stock zu untersagen, besteht nicht. Im ersten Stock hat allein der Kläger das Hausrecht. Das Gericht entnimmt den Schilderungen der Parteien, dass es zu den verbalen bzw. handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen Herrn … und dem Beklagten in jüngster Zeit nur deshalb kam, weil der Beklagte ihn telefonisch aufforderte, zu verschwinden bzw. weil er ihm den Weg zur Wohnung des Klägers versperrte. Während der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin vom 18.09.2008 hat der Beklagte angegeben, dass sämtliche Türen seiner Erdgeschosswohnung abschließbar sind. Die Haustüre ist von der Treppe nur zwei Schritte entfernt. Zu einer Konfrontation kam es bisher nur, weil der Beklagte sie herbeigeführt hat.

Das Hausverbot hinsichtlich der Erdgeschosswohnung und des dazugehörigen von der Haustüre aus zugänglichen Flurs gilt weiter. Für diesen Bereich ist die Aufhebung nicht beantragt.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf die Entfernung des Glockenspiels von der Haustüre. Er darf kommen und gehen wann und mit wem er dies wünscht. Dem Beklagten bleibt die Möglichkeit, das Geläut in den Teil des Flurs aufzuhängen, der von der aufschwingenden Haustüre nicht erfasst wird und der alleine zur Erdgeschosswohnung gehört.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten treffen den Kläger, § 281 Absatz 3 ZPO.

Im Übrigen hat der Beklagte, soweit er im Rechtsstreit unterlegen ist, gemäß § 91 Absatz 1 ZPO die Kosten zu tragen.

Hinsichtlich des erledigten Antrags Ziffer 2 gehen die Kosten ebenfalls zu seinen Lasten. Der Beklagte hat erst während des Rechtsstreits ernsthaft angeboten, eine neue Zuordnung der Starkstromleitungen zu gestatten, sodass der Strom im Schuppen nicht mehr vom Kläger bezahlt werden muss.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VG
EK