Wohnrecht

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema dingliches Wohnrecht.

Die Immobilie, in deren Grundbuch ich ein Wohnrecht
eingetragen habe, wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
durch Zwangsversteigerung verwertet.

Bleibt das Wohnrecht erhalten ?
Wie muss ich mich gegenüber dem verwertenden Gericht oder Gläubigern des Noch-Eigentümers verhalten, um deutlich zu machen, dass ich weder einer Verwertung, noch einer Löschung meines Wohnrechtes zu zustimmen gedenke, sondern dies auch weiterhin behalten möchte.
Muss ich dies dem Gericht mitteilen ?

Wie ist es, wenn der Gläubiger im Rang über einem steht, geht man dann komplett leer aus ?

Doro

Hallo,

im Rahmen der Zwangsversteigerung aus vorrangigen Rechten kann das Wohnrecht gegen Wertersatz gelöscht werden. Dieser Wertersatz ist in vielen Fällen aber eher theoretisch, denn die Versteigerungserlöse führen oft nicht einmal zum vollständigen Ausgleich der durch vorrangige Rechte abgesicherten Forderungen. D.h. nur dann, wenn die (Rest-)forderungen aus vorrangigen Rechte weniger betragen als der Versteigerungserlös bleibt etwas zum Ausgleich der Wohnrechte über.

Gruß vom Wiz

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

bitte korrigier mich, wenn ich mich irren sollte aber:

Ist bei einem Wohnrecht nicht zuerst einmal zu beachten „wo“ es im Grundbuch steht?

Soweit ich weiß kann ein Wohnrecht überhaupt nicht gelöscht werden, sofern es vor eventuellen Grundschulden, Hypotheken und anderen Belastungen im Grundbuch steht. Wenn ich mich richtig erinnere (ich habs irgendwo gelesen aber frag mich nicht wo) erlischt ein Wohnrecht sogar unentgeldlich, wenn es unter einer Eintragung steht, die mit der Zwangsversteigerung getilgt werden soll.

Also quasi:

  1. Grundschulden
  2. Hypothek
  3. Wohnrecht

Wenn nun wegen Punkt 1 versteigert wird erlischt m. W. sowohl das Wohnrecht als auch die Hypothek.

Wenn nun aber

  1. Wohnrecht
  2. Hypothek
  3. Grundschulden

im Grundbuch steht bleibt sowohl die Hypothek als auch das Wohnrecht voll erhalten, wenn wegen der Grundschulden versteigert wird.

Also wie gesagt, korrigier mich ruhig, wenn ich mich irren sollte, dann hab ich auch wieder was dazu gelernt :smile:

Viele liebe Grüße

Timid

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ist es aber nicht so,

das die Rechte in unterschiedlichen Abteilungen des Grundbuches stehen, so dass bspw. die Grundschuld in Abteilung 1 Rang 1 und das Wohnrecht in Abteilung 2 Rang stehen könnte ?

Wenn dies so ist, dann wären die Rechte doch Ranggleich ?

Doro

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Hallo zusammen,

das Grundbuch kennt nur eine Rangfolge, und die geht über die Abteilungen hinweg. D.h. jedes Recht hat unabhängig von der Abteilung in der es steht einen festen Rang, also einen festen Platz in der Reihenfolge der eingetragenen Rechte. Und wie ich schon schrieb, ist bei Zwangsversteigerung aus vorrangigem Recht (also aus einem im Rang her besseren Recht) grundsätzlich zwar für ein nachrangig eingetragenes Wohnrecht Wertersatz zu leisten, praktisch scheitert dies aber üblicherweise daran, dass eben nicht mal die mit dem vorrangigen Recht abgesicherte Forderung durch die ZV vollständig bedient wird.

Nicht eingegangen bin ich auf den aber auch im Umkehrschluss natürlich ganz logischen Fall einer Versteigerung aus nachrangigem Recht. Dabei würde eben dann zuerst das Wohnrecht abzugelten sein, und nur der Rest stünde dann zur Bedienung der mit dem nachrangigen Recht abgesicherten Forderung zur Verfügung. Da aber kaum eine Bank nachrangig hinter ein Wohnrecht mit einer Grundschuld gehen würde und Wohnrechte wegen der Abzinsung über Sterbetafel auch immer einen gewissen Wert haben, sind diese Fälle eher theoretisch.

Gruß vom Wiz, der ansonsten mal den Blick ins BGB anrät

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Eine Frage
Hallo!

Ich habe dazu eine Frage, rein Interesse halber. Ich habe nämlich folgenden Fall, wobei es sich nach Ö Recht soweit absehbar um einen Präzedenzfall handelt. Mich würde interessieren, wie man das in Deutschland löst.

Ich erkläre etwas vereinfacht:

Eine Liegenschaft besteht aus zwei idellen Anteilen. A ist Eigentümer eines Hälfteanteils und B des zweiten.

(Nur) auf dem Hälfteanteil des A ist ein Pfandrecht zu Gunsten der Bank W einverleibt.

Die Person C hat auf der gesamten (!) Liegenschaft ein dingliches Wohnrecht, welches dem Pfandrecht nachrangig (!) ist.

A geht in Konkurs. Der Masseverwalter möchte daher den Liegenschaftsanteil des A versteigern (Anm.: dieser Liegenschaftsanteil ist mit Wohnungseigentum an einer abgeschlossenen Wohnung verbunden - daher wäre normalerweise eine Verwertung unproblematisch). Der Schätzwert der Wohnung ist jedenfalls so niedrig, dass nichteinmal das Pfandrecht von W zur Gänze gedeckt ist. Normalerweise wäre daher erwartungsgemäß nach der Zwangsversteigerung das dem Pfandrecht nachrangige Wohnungsrecht auf dem Liegenschaftsanteil zu löschen. Nur: das Wohnungsrecht ist auf der Gesamtliegenschaft und nach ständiger Jud. und hM unteilbar - eine Löschung auf dem einen Anteil kommt also nicht in Frage. Der zweite Liegenschaftsanteil des B ist jedoch nicht versteigerungsgegenständlich.

In der Praxis schaut das jetzt so aus, dass auf Grund der Unsicherheit diesen Liegenschaftsanteil niemand kauft (und W, welche wir vertreten deshalb auch nichts bekommt).

Mich würde interessieren, ob es für solch einen unerwartet blöden Fall in Deutschland eine Lösung gibt.

Gruß
Tom