hallo! ich habe eine Frage. Wenn einer ein dinglich eingetragenes wohnrecht hat, was beinhaltet dieses wohnrecht z.B. in Bezug auf Gartenbenutzung. Ist die Gartenbenutzung auf die Eingangsseite der im Wohnrecht liegenden Wohnung zu betrachten? Wer ist für die Pflege dann zuständig, was darf der dort Lebende in diesem Bereich aufstellen? Wer ist für die Instandhaltung innerhalb der Wohnung zuständig? Muß der Besitzer einen noch nicht ausgebauten, aber zum wohnrecht zugesprochenen Raum ausbauen? Kann der Mieter die Wohnung Untervermieten oder das Wohnrecht anders nutzen? Diese Fragen würden mich interessieren. Ich danke schon jetzt für eine Aufklärung.
Hallo,
der Bestellung des Wohnrechtes liegt ein Vertrag oder ein Testament, … zugrunde. Hierin sollte alles geregelt sein, was sich nicht direkt aus dem Eintrag im GB ergibt. Findet sich hierzu nichts, hilft nur Auslegung. Und dafür muss man dann alle Umstände des konkreten Einzelfalls kennen. D.h. abstrakt lässt sich eine solche Frage nicht beantworten. Insoweit kommt es auch ständig zu gerichtlichen Streitigkeiten, wenn die Vereinbarung über das Wohnrecht nicht eindeutig ist.
Einzig diese Frage:
Kann der Mieter die Wohnung
Untervermieten oder das Wohnrecht anders nutzen? Diese Fragen
würden mich interessieren. Ich danke schon jetzt für eine
Aufklärung.
kann man konkret beantworten. Das Wohnrecht gibt nur die persönliche Wohnnutzung her. Will man vermieten können, muss man sich ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen.
Gruß vom Wiz