Wohnrecht auf lebenszeit

hallo,

kann mir vielleicht jemand folgendes beantworten?
eine frau hat wohnrecht auf lebenszeit in einem haus,
nun ist sie nicht mehr fähig dort zu wohnen und ist in ein heim gezogen.
sie hat einen, vom gericht bestellten betreuer, der in ihrem namen das wohnrecht aus dem haus austragen möchte ( die berechtigte ist ausser stande sich dazu äussern zu können)

wie funktioniert dies?
der betreuer hat von einem anwalt wohl einen tipp bekommen dies schriftlich zu tun, in form von:

beantragung der austragung des wohnrechtes im zusammenhang einer geldwerten entschädigung-

wie funktioniert das nun wirklich?
und zu wieviel prozent wird die entschädigung die auszuzahlen ist gehandhabt?oder wie überhaupt
kann man als hauseigentümer dagegen sein , da dieses wohnrecht ja der wille des berechtigten war??

vielen dank im vorraus, ich hoffe ihr könnt helfen ;o))

Hallo,
obwohl hier das Rechtsbrett ist meine Laienmeinung dazu.
Ich würde aus den Sterbetafeln die Lebenserwartung des Berechtigten bestimmen, mit der Mieterwartung des Objekts (und sonstiger Vorteile natürlich) verrechnen und das als Wert ansetzen. Ein fähiger Versicherungsmathematiker hat das bestimmt schnell errechnet.
So ähnlich machen das wohl auch Firmen, die einem das Haus abkaufen, aber ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.
Oder war die Frage, ob der Eigentümer verpflichtet werden kann sich darauf einzulassen? Dann habe ich keine Ahnung.

Cu Rene

Hallo,

du unterliegst einem Denkfehler…:smile:

Nicht Wohnrecht…sondern NIESSBRAUCH…nur dmait sichert man sich eine „Dauerwohnrecht“ in der (eigenen) Immobilie…:smile:

Dazu solltest du aber einen Notar mit der Aufsetzung eines entsprechenden Grundbucheintrages beauftragen…nur dann ist das ganze nämlich wirklich „sicher“…

absoluter Blödsinn
Hallo,

du unterliegst einem Denkfehler…:smile:

der Denkfehler liegt auf Deiner Seite.

Nicht Wohnrecht…sondern NIESSBRAUCH…nur dmait sichert
man sich eine „Dauerwohnrecht“ in der (eigenen)
Immobilie…:smile:

Warum heißt das Wohnrecht wohl Wohnrecht? *grübel*

Nießbrauch bedeutet, die „Früchte“ (sprich: Miete) aus der Immobilie zu ziehen, dazu muß man nicht in der Immobilie wohnen.

Muß ich jetzt was verlinken oder findest Du wiki selbst?

Dazu solltest du aber einen Notar mit der Aufsetzung eines
entsprechenden Grundbucheintrages beauftragen…nur dann
ist das ganze nämlich wirklich „sicher“…

Es ist sowieso eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Gruß Gudrun

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wohnrecht austragen
hallo,
vielen dank erstmal für die antworten.
aber ich glaube ihr habt das thema verfehlt ;o))
das wohnrecht ist vorhande und im grundbuch eingetragen-
es wird vom berechtigten aber nicht mehr genutzt (wegen pflegefall-härtegrad) nun möchte der betreuer der berechtigten das wohnrecht austragen lassen (kein besonderer grund).
muss der eigentümer des hauses dem zustimmen? wie funktioniert das für den eigentümer. vielen dank

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Hallo,

ui, ui, ui, was hier mal wieder für ein Unfug verzapft wird, …

Tatsächlich ist es so, dass ein Betreuer nicht einfach von sich aus das Wohnrecht aufheben kann, sondern dies nach §§ 1908i, 1821 Abs I der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.

Was die Frage einer Entschädigung für die Aufgabe des Wohnrechts angeht, so sind hier - abgesehen von einer ggf. vertraglich bei Bestellung des Wohnrechts bereits fixierten konkreten Regelung - zwei Konstellationen zu unterscheiden. Wenn der Eigentümer das Wohnrecht loswerden will, wird er zwangsläufig eine Entschädigung zahlen müssen, wenn der Berechtigte sonst nicht bereit ist das Wohnrecht aufzugeben. Will der Berechtigte aus der von ihm selbst betriebenen Aufgabe des Wohnrechts Kapital schlagen, so ist die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich. Das OLG Düsseldorf hat mal in 9 U 242/00 entschieden, dass keine Abgeltungspflicht besteht, wenn das Wohnrecht auf Initiative des Berechtigten gelöscht werden soll, und es keine besondere Regelung für diesen Fall gibt. Andere OLGs haben anders entschieden.

Sollte eine Abgeltung z.B. aufgrund vertraglicher Regelung vorgesehen sein, so wird man diese nach der sich aus der Sterbetafel ergebenden statistischen Restlebenszeit in Verbindung mit dem im Vertrag üblicherweise fixierten Jahreswert berechnen, wobei Zinsen und Inflationsrate eingerechnet werden sollten.

Aufpassen muss man, wenn neben dem Wohnrecht auch Pflege und Versorgung vereinbart war, denn hierzu hat der BGH in V ZR 14/01 mal so nett ausgeführt, dass die durch den Umzug in ein Pflegeheim insoweit ersparten Aufwendungen durchaus dann eingefordert werden können.

BTW: Auch wenn Nießbrauch und Wohnrecht zwei Paar Schuhe sind, so gelten diese Aussagen grundsätzlich für beide Konstellationen.

Gruß vom Wiz

Hallo Fuchs,

vielen dank erstmal für die antworten.
aber ich glaube ihr habt das thema verfehlt ;o))

ich habe die Frage verstanden, weiß aber die Antwort nicht. :wink:

Mein Artikel richtete sich nur an den Vorposter, um auf dessen Verwechslung von Wohnrecht mit Nießbrauch hinzuweisen.

Gruß Gudrun