Wohnrecht auf lebenszeit !

eine person hat in einem haus wohnrecht auf lebenszeit. nun ist sie für immer in ein pflegeheim gekommen und kann ihr wohnrecht somit nicht mehr wahrnehmen.
bleibt das wohnrecht beim verkauf bestehen - wird es an das pflegeheim übertragen werden.
wer hat erfahrung ?

bleibt das wohnrecht beim verkauf bestehen - wird es an das pflegeheim übertragen werden.

Bei einem Verkauf kann das Wohnrecht ausgetragen werden, denn niemand wird ein Objekt kaufen, indem jederzeit ein Fremder einziehen kann. Entweder muß man dem Berechtigten das Wohnrecht abkaufen oder das Wohnrecht verfällt, wenn derjenige bereits ausgezogen ist. Das müßte aus der notariellen Urkunde hervorgehen, mit der das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wurde.

wer hat erfahrung ?

Hi,
das Wohnrecht kann „verkauft“ werden.
Im mir bekannten Fall wurde der Kaufpreis des Hauses unter Verkäuferin und eingetragener -wohnrechthabender- Person verteilt. Da diese ebenfalls wie im Beispiel in einem Heim untergekommen war und nicht mehr selbst entscheiden konnte, hat das allerdings sehr lange gedauert, da erst eine sie vertretende Person bestimmt werden musste.
Das sind m.M.n. aber Dinge, die vom Verkäufer geregelt werden müssen.
m.

Hallo,
ein Wohnrecht ist ein geldwerter Vorteil. Üblicherweise ist es unentgeltich, dann entspricht es in etwa dem Wert einer vergleichbaren Kaltmiete.

Wenn der Pflegebedürftige auf Sozialleistugen angewiesen ist, muss er diesen Vorteil verwerten, üblicherweise in Form einer Zahlung dieses Vorteils durch den belasteteten Eigentümer an das Sozialamt oder die Pflegestelle.

Verkauft wird grundsätzlich der Inhalt des Grundbuchs einer Immobilie. Ist das Wohnrecht da eingetragen (wovon ich jetzt mal ausgehe), kauft der Käufer das mit und ist der „Nächste“ der die Zahlung leisten darf (natürlich mindert das Wohnrecht den Immobilienwert - je nach Ausgestaltung erheblich). Löschen kann das Recht nur der Berechtigte selber. Steht er bereits unter gesetzlicher Betreuung, darf das nach vorheriger Genehmigung des Familiengerichts der Betreuer. Das darf er nicht unentgeltich, wenn dadurch ein Vermögensverfall eintritt, der widerum die Pflegeleistungen zulasten der Allgemeinheit benachteiligt.

Es *kann* natürlich sein, dass die seinerzeitige Eintragungsbewillgigung einen Löschungsanspruch bei Pflegebedürftigkeit oder Auszug enthielt, die wäre aber ein Vertrag zu lasten eines Dritten (des „Sozialamtes“) und vermutlich nicht so ganz „einwandfrei“.

Ist was für einen in Grundbuch- und Familienrecht versierten Notar.

Gruß vom
Schnabel