Die Mutter meiner Frau ist vor 3 Jahren gestorben. Sie hat ein Einfamilienhaus, welches Sie zu gleichen Teilen mit ihrem Ehemann besaß, hinterlassen. Meine Frau ist der einzige Nachkomme.
Jetzt hat der Vater meiner Frau wieder geheiratet und möchte für diese Frau ein Wohnrecht auf Lebenszeit, nach seinem ableben vereinbaren.
Es gibt kein Testament, oder Eintragungen im Grundbuch,welches belegt das meine Frau der einzige Nachkomme ist.
Nun zu unseren Fragen:
Welchen Anspruch hat die neue Ehefrau nach Ableben des Vaters das Haus?
Welchen Nachteil hat meine Frau als Erbe, wenn das Wohnrecht auf Lebenszeit in Anspruch genommen wird?
Kann der Vater einfach ein Wohnrecht auf Lebenszeit eintragen lassen? Immerhin hat meine Frau ja eigentlich schon Anspruch auf 25% des Hauses.
Was gibt es sonst noch zu beachten??
Das Verhältnis ist in Takt und wir wollen jedem Streit aus dem Weg gehen, haben aber Angst vor folgen nach dem Ableben des Vaters.
Hallo, wenn das Verhältnis zum Vater gut ist, empfehle ich der Tochter, sich mit dem Vater zusammen zu setzen und zu beraten, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines nach der Mutter beim zuständigen Amtsgericht oder bei einem Notar zu stellen und mit dem Erbschein sodann das Grundbuch ändern zu lassen. Damit ist Ihre Ehefrau schon einmal zu 1/2 Anteil Miterbin am Grundstück. Wenn der Vater ein lebenslängliches Wohnrecht für seine 2. Frau möchte, könnte man ja klären, ob sie dafür nach dem Ableben des Vaters eine geringere Miete an Ihre Frau zahlt. Dann würde ich aber auch mit dem Vater klären, ob Ihre Frau nach dem Tod des Vaters das Haus allein erbt. Dann sollte er aber bei einem Notar ein Testament zugunsten Ihrer Frau machen und das lebenslängliche Wohnrecht notariell bestimmen. Sollte all dies nicht geschehen, erbt die 2. Frau des Vaters seine Hälfte, so daß es dann vielleicht wirklich zu Problemen kommen könnte bei einem gemeinsamen Verkauf, sollte die 2. Ehefrau nicht einverstanden sein. MfG Löwenkind
hallo,
wenn es kein testament gibt,dann gilt die gesetzliche erbfolge.kann dann nicht pauschalisiert werden,wieviel die neue frau dann bekommt,da es auf den güterstand ankommt
das ist hier schön erklärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
Der Vater kann selbstverständlich ein wohnrecht eintragen lassen.im moment hat ihre frau nur anspruch auf den pflichtteil, der verstorbenen mutter.den kann sie sich nat.auszahlen lassen.ob das verhältnis dann noch gut ist,wenn hierfür das haus verkauft werden muss,ist nat.fraglich!
bei einem eingetragenen wohnrecht hat ihre frau später dann den nachteil,dass sie das haus schwer verkaufen kann und wenn dann nur zu einem erheblich verminderten preis.wenn also das geplant ist,hat sie grosse nachteile!möchte ihre frau das haus erst verkaufen,oder bewohnen,nach dem ableben der neuen frau,dann spielt es keine so grosse rolle.
viel.können sie ja eine für sie alle zufriedenstellende lösung finden.
viel glück!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
Also wir hatten bis jetzt gedacht das die jetztige Ehefrau nur auf sachen ein erbrecht hat, welche nach der Eheschließung angeschafft werden (Zugewinn). Wir dachten das sie dann eigentlich gar kein Anrecht auf die Immobilie hat. Liegen wir da ezwa falsch??
erst einmal, ist Ihre Frau bereits als Miterbin nach dem Tode ihrer Mutter im Grundbuch eingetragen? Wenn nicht, und auch noch kein Erbschein vorhanden ist, muss dieser bei Gericht oder bei einem Notar beantragt werden. Die Kosten sind wirklich erschwinglich, insbesondere wenn der Wert der Immobilie glaubhaft aber trotzdem niedrig angegeben wird.
Dann steht der Vater Ihrer Frau zur Hälfte als Alleineigentümer eingetragen. Außerdem gehört ihm die Hälfte des Anteil seiner verstorbenen Frau in Erbengemeinschaft mit Ihrer Frau. Nun kann er seiner jetzigen Frau alle diesen Anteil übertragen, schenken usw. Evtl. sollte Ihre Frau mit dem Vater klare Verhältnisse schaffen. Z.B. Vater überträgt alle seine Anteil auf Ihre Frau, er erhält ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Darüber hinaus erhält die neue Ehefrau ab dem Tode des Vaters ein lebenslanges Wohnrecht an dem Haus oder auch nur an einzelnen Räumen.
Wenn nämlich nichts gemacht wird, erbt die neue Frau zumindest die Hälfte des Vermögens, also, die halbe Haushälfte und die Hälfte des Erbteils der verstorbenen Ehefrau.
Selbst wenn der Vater ein Testament zugunsten Ihrer Frau erstellt, würde die jetzige Ehefrau von dem gesamten Nachlass des Vaters, also auch von den Hausanteilen, einen Pflichtteilsanspruch haben, der (in Geld auszubezahlen) die Hälfte des Erbteils ausmacht.
Ich hoffe Sie jetzt nicht überfordert zu haben, aber so ist die Lage.
MfG
PB
Vielen Dank für dies Antwort!!!
Sie bringt uns da ein ganzes Stück weiter. Den Vorschlag den Sie gemacht haben finde ich echt gut und werde ihn in die bevorstehende Diskusion mit einbringen.
Vielen Dank nochmals…
werde den Verlauf weiter mitteilen
wenn nichts anderes geregelt ist, wird Ihr Schwiegervater im Falle seines Todes von Ihrer Frau und deren Stiefmutter beerbt. Eine Eintragung des Wohnrechts dürfte ohne Zustimmung Ihrer Frau nicht möglich sein. Sicherheitshalber sollte aber das Grundbuch geändert und Ihre Frau als Miteigentümerin eingetragen werden.
Der Nachteil der Nutzung des Wohnrechts liegt auf der Hand. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, kann das Haus nicht ohne weiteres lastenfrei veräußert und auch sonst nur eingeschränkt genutzt werden.
Ich würde Ihnen raten, das ganze notariell zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt
die Ehefrau hat Anspruch auf das lebenslange Wohnrecht, wenn der Vater das so testiert und auch, dass die Tochter das Haus bekommen soll. Dann geht die neue Ehefrau bis auf das Wohnrecht „leer“ aus.
Nachteil als Erbe durch das lebenslange Wohnrecht hat die Tochter nicht, es sei denn, sie möchte das Haus z.- B. mal verkaufen und die neuen Käufer wollen keinen „Vermieter“ im Haus…!
Er kann das Wohnrecht sowieso nicht ohne Zustimmung der Tochter eintragen lassen, da sie Miteigentümerin ist. Also im Alleingang kann er gar nichts machen!
Ich nehme doch an, dass sie mit im Grundbuch steht???
Ansonsten wäre erstmal nichts zu beachten,
also am besten zusammensetzen und reden!
Hilft immer
ein Wohnrecht kann nicht an einem ideellen Anteil bestellt werden, da sich das Wohnrecht ja auf einen reellen Teil des Hauses bezieht! Wenn also die Erbin nicht zugestimmt hat ist das Wohnrecht nicht entstanden!
da das Grundbuch ja offenbar noch nicht berichtigt wurde, kann der Vater gar nichts machen, denn das Grundbuchamt wird die Unterschrift der Mutter verlangen. Bei der Gelegenheit wird es offenbar, dass die Mutter verstorben ist und das Grundbuchamt wird arauf drängen, dass die "richtgen " Eigentumsverhältnisse eingetragen werden. Dann kann ohne Zustimmung Deiner Frau nichts gemacht werden.