Die Mutter meiner Frau ist vor 5 Jahren gestorben. Sie hat ein Einfamilienhaus, welches Sie zu gleichen Teilen mit ihrem Ehemann besaß, hinterlassen. Meine Frau ist der einzige Nachkomme.
Jetzt hat der Vater meiner Frau wieder geheiratet und möchte für diese Frau ein Wohnrecht auf Lebenszeit, nach seinem ableben vereinbaren.
Meine Frau ist nach dem Tod der Mutter mit 1/4 im Grundbuch eingetragen.
Nun zu unseren Fragen:
Welchen Anspruch hat die neue Ehefrau nach Ableben des Vaters auf das Haus?
Der Vater ist der Meinung, das die neue Frau keinerlei Anspruch hat.
Wir sind uns da sehr unsicher!
Welchen Nachteil hat meine Frau als Erbe, wenn das Wohnrecht auf Lebenszeit erteilt wird?
Ohne die Zustimmung meiner Frau geht das doch nicht, oder?
Auch hier sind wir uns nicht sicher??
Was gibt es sonst noch zu beachten??
Das Verhältnis ist in Takt und wir wollen jedem Streit aus dem Weg gehen, haben aber Angst vor folgen nach dem Ableben des Vaters.
Im deutschen Recht kenne ich mich nicht so gut aus, eher im Österreichischen aber selbst dann könnte ich dir keine kompetente beratung bieten. Gutes gelingen.
eine Frau ist nach dem Tod der Mutter mit 1/4 im Grundbuch eingetragen.
D.h. die Frau kann jetzt Anspruch auf 1/4 der Nutzungen, alternativ Anspruch auf Nutzungsentgelt geltend machen und ist gleichzeitig verpflichtet für notwendige Instandhaltungen zu 1/4 aufzukommen.
Ein Wohnrecht ist eine Belastung, verhindert die Nutzung/schmälert den Nutzungsentgeltanspruch. M.E. kann eine solche Belastung nur von allen Eigentümern verfügt werden.
Welchen Anspruch hat die neue Ehefrau nach Ableben des Vaters auf das Haus?
Beim Ableben des Vaters umfasst der gesetzliche Erbanspruch (bei Zugewinngemeinschaft)
> für die Ehefrau des Vaters 50 % des Nachlasses (aus 25 plus 25 % gemäßBGB § 1931 und § 1371)
> für die Kinder des Vaters 50 % des Nachlasses > siehe Tabelle
Welchen Nachteil hat meine Frau als Erbe, wenn das Wohnrecht auf Lebenszeit erteilt wird?
Ein Wohnrecht gibt einen unentgeltlichen Nutzungsanspruch. Dadurch hätte die Frau also ein zunächst wertloses Erbe. Erst wenn das Wohnrecht erloschen ist kann sie tatsächlich darüber verfügen (nutzen, vermieten, verkaufen).
Man kann da nur dringend eine fachliche Beratung empfehlen!
Auch wegen der steuerlichen Folgen und der Kostentragungspflichten!
Also wenn ich alles richtig verstehe ist es genauso wie wir uns das gedacht haben.
Jetzt muss ich meinem Schwiegervater nur noch glaubhaft machen das er im Unrecht ist.
Vielen dank für die Antwort…