Wohnrecht auf Lebenszeit löschen

gehen wir davon aus :

Mutter (Person A) hat Wohnrecht (90 qm + Gartennutzung) im Haus von Sohn und Schwiegertochter(Personen B)

Jetzt will Person A ausziehen in eine Mietwohnung mit ihrem Lebensgefährten.

Die Wohnung von Person A im Haus von Personen B ist mit einer Ofenheizung ausgestattet.

Frage : Inwieweit muss Person A für die Instandhaltung und dieUnkosten
( Wohnung MUSS beheizt werden im Winter )aufkommen
Inwieweit kann das Wohnrecht ohne Genehmigung bei frei-
willigem Auszug ausgetragen werden
Inwieweit , bei bestehenbleiben des Wohnrechts , kann die
Wohnung vermietet werden.

Es besteht kein zwingender Grund für den Auszug , die Unkosten können aber auch nicht von Personen B getragen werden.

Das Wohnrecht bleibt im geschilderten Fall bestehen, wenn die Berechtigte auszieht. Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn das Wohnrecht nicht mehr benutzt werden könnte (Pflegeheim).

Eine Löschung des eingetragenen Wohnrechts können nur beide Parteien übereinstimmend vornehmen lassen. Eine Klage des Wohnrechtgebers auf Löschung würde scheitern.

Die Wohnung bleibt leer stehen, wenn A das verlangt oder kann allenfalls von A vermietet werden.

Die Kostenverpflichtung der A an der Wohnung, insbesondere an den Heizkosten, ergeben sich wohl aus dem Mietvertrag.

HTH

G imager

Und wenn A keinen Mietvertrag hat sondern nur die persönliche beschränkte Dienstbarkeit eingetragen ist?? Wer soll dann die Kosten der Instandhaltung bezahlen??

Warum sollte A die Wohnung vermieten dürfen wenn sie als alleinige Nutzung eingetragen ist??

Und wenn A keinen Mietvertrag hat sondern nur die persönliche
beschränkte Dienstbarkeit eingetragen ist?? Wer soll dann die
Kosten der Instandhaltung bezahlen??

Auch das dürfte normalerweise im Vertrag der das Wohnrecht regelt, stehen. In dem Vertrag den wir mit meiner Schwiegermutter hatten stand beispielsweise, daß wir sämtliche Reparaturen, sowie sämtliche Nebenkosten zu tragen hatten.

Warum sollte A die Wohnung vermieten dürfen wenn sie als
alleinige Nutzung eingetragen ist??

Es kommt vermutlich auf den Wortlaut im Vertrag an. Gruß
Tina

vorab: du solltest den „beitrag“ von imager nicht ernst nehmen, da er den unterschied von wohnrecht und wohnungsrecht offensichtlich nicht kennt und infolge dessen auch die rechtsprechung des bgh falsch anwendet.

Mutter (Person A) hat Wohnrecht (90 qm + Gartennutzung) im
Haus von Sohn und Schwiegertochter(Personen B)
Inwieweit , bei bestehenbleiben des Wohnrechts , kann die
Wohnung vermietet werden.

die entscheidende frage ist, wie das wohnrecht ausformuliert ist.
liegt ein wohnrecht iSd § 1090 bgb vor oder ein wohnungsrecht iSd § 1093 BGB als besonderer fall der beschränkt persönlichen dienstbarkeit. der letztere fall ist in der praxis die regel.

der wesentliche unterschied ist, dass bei einem wohnungsrecht der berechtigte ausschließlich wohnen, nicht aber das gebäude oder den teil weitervermieten kann.
ein weiterer unterschied ist, dass bei einem wohnungsrecht iSd § 1093 bgb der eigentümer von der nutzung ausgeschlossen ist, sonst liegt ein wohnrecht iSd § 1090 bgb vor.

Frage : Inwieweit muss Person A für die Instandhaltung und
dieUnkosten
( Wohnung MUSS beheizt werden im Winter )aufkommen

für die instandhaltung gilt, dass grds. der berechtigte zur schonenden ausübung verpflichtet ist und gegenüber dem eigentümer eine unterhaltungspflicht hat, §§ 1090 II, 1020, 1041 bgb. das bezieht sich auf die erhaltung des ordnungsgemäßen zustands, darüber hinaus ist der berechtigte zu keinen arbeiten verpflichtet.

das gilt unabhängig davon, ob ein wohn- oder ein wohnungsrecht vorliegt.

Inwieweit kann das Wohnrecht ohne Genehmigung bei frei-
willigem Auszug ausgetragen werden

das recht kann erlöschen durch aufhebung gem. § 875 bgb. dazu bedarf es NICHT des einverständnisses o.ä. des eigentümers. es handelt sich um eine einseitig empfangsbedürftige willenserklärung (= aufgabeerklärung). auch für die erforderliche löschung beim grundbuchamt ist eine erklärung des eigentümers nicht erforderlich.

das wohnrecht gem. § 1090 bgb erlischt idR nicht bei persönlicher ausübungshinderung (wie umzug ins alten-/pflegeheim). der bgh hat’07 entschieden, dass dem berechtigten „die Möglichkeit bleibt, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch z. B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu begründen“ (vgl. Senat v. 2. 6. 1972, 02.06.1972 Aktenzeichen V ZR 154/70).

auch beim wohnungsrecht iSd § 1093 bgb werden diese grundsätze angewandt.

Quellen: u.a. Palandt §§ 1090ff und BGH-Rspr.