vorab: du solltest den „beitrag“ von imager nicht ernst nehmen, da er den unterschied von wohnrecht und wohnungsrecht offensichtlich nicht kennt und infolge dessen auch die rechtsprechung des bgh falsch anwendet.
Mutter (Person A) hat Wohnrecht (90 qm + Gartennutzung) im
Haus von Sohn und Schwiegertochter(Personen B)
Inwieweit , bei bestehenbleiben des Wohnrechts , kann die
Wohnung vermietet werden.
die entscheidende frage ist, wie das wohnrecht ausformuliert ist.
liegt ein wohnrecht iSd § 1090 bgb vor oder ein wohnungsrecht iSd § 1093 BGB als besonderer fall der beschränkt persönlichen dienstbarkeit. der letztere fall ist in der praxis die regel.
der wesentliche unterschied ist, dass bei einem wohnungsrecht der berechtigte ausschließlich wohnen, nicht aber das gebäude oder den teil weitervermieten kann.
ein weiterer unterschied ist, dass bei einem wohnungsrecht iSd § 1093 bgb der eigentümer von der nutzung ausgeschlossen ist, sonst liegt ein wohnrecht iSd § 1090 bgb vor.
Frage : Inwieweit muss Person A für die Instandhaltung und
dieUnkosten
( Wohnung MUSS beheizt werden im Winter )aufkommen
für die instandhaltung gilt, dass grds. der berechtigte zur schonenden ausübung verpflichtet ist und gegenüber dem eigentümer eine unterhaltungspflicht hat, §§ 1090 II, 1020, 1041 bgb. das bezieht sich auf die erhaltung des ordnungsgemäßen zustands, darüber hinaus ist der berechtigte zu keinen arbeiten verpflichtet.
das gilt unabhängig davon, ob ein wohn- oder ein wohnungsrecht vorliegt.
Inwieweit kann das Wohnrecht ohne Genehmigung bei frei-
willigem Auszug ausgetragen werden
das recht kann erlöschen durch aufhebung gem. § 875 bgb. dazu bedarf es NICHT des einverständnisses o.ä. des eigentümers. es handelt sich um eine einseitig empfangsbedürftige willenserklärung (= aufgabeerklärung). auch für die erforderliche löschung beim grundbuchamt ist eine erklärung des eigentümers nicht erforderlich.
das wohnrecht gem. § 1090 bgb erlischt idR nicht bei persönlicher ausübungshinderung (wie umzug ins alten-/pflegeheim). der bgh hat’07 entschieden, dass dem berechtigten „die Möglichkeit bleibt, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch z. B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu begründen“ (vgl. Senat v. 2. 6. 1972, 02.06.1972 Aktenzeichen V ZR 154/70).
auch beim wohnungsrecht iSd § 1093 bgb werden diese grundsätze angewandt.
Quellen: u.a. Palandt §§ 1090ff und BGH-Rspr.