Hallo zusammen,
ein 2 – Familienhaus ist mit einem Wohnrecht belastet, welches folgendermaßen im Grundbuch eingetragen ist:
Beschränke persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB) für Mustermann, Maria, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, löschbar bei Todesnachweis […]
Frau Mustermann bewohnt das Haus allein, hat Schlaf-, Wohnzimmer, Küche und Bad in der unteren Wohnung, nutzt jedoch auch die obere Wohnung (z. B. für Gäste), den gesamten Keller, den Dachboden, beide Garagen und den gesamten Garten, also quasi das ganze Grundstück. Sie verwaltet das Grundstück auch, zahlt keine Miete / Nebenkosten an den Besitzer, übernimmt jedoch Versicherungen, Steuern und sämtliche anfallenden Kosten (Müllabfuhr, Strom, Wasser etc.) und bezahlt Reparaturen aus eigener Tasche. Kurz: Der Besitzer hat mit dem Grundstück gar nichts zu tun, außer, dass er im Grundbuch steht.
Wenn nun der Besitzer des Hauses / Grundstückes es verkaufen wollte wäre das Wohnrecht an sich ja schon eine Wertminderung, da der Käufer nicht komplett über das Grundstück verfügen kann.
Wie sieht es jedoch aus, wenn der Käufer die untere Wohnung für sich haben wollen würde? Müsste Frau Mustermann in diesem Fall die obere – kleinere – Wohnung nehmen, da sich ihr Wohnrecht ja nicht auf die untere Wohnung bezieht? Könnte der Käufer dann nicht theoretisch Frau Mustermann komplett aus dem Haus „ausquartieren“ und sie quasi in einem Zelt im Garten (oder im Gartenhäuschen) wohnen lassen?
Welche Schwierigkeiten könnten sich bei einem Verkauf ergeben durch
- einen Grundwasserbrunnen, der eigentlich schon seit einigen Jahren nicht mehr vorhanden sein darf (wurde nie entfernt, weil „ja alle so einen Brunnen haben“)
- eine Terrasse für die keine Baugenehmigung eingeholt wurde, obwohl das hätte passieren müssen (gebaut von Frau Mustermann)?
Weitere Frage: Als der Besitzer 1994 wechselte wurde vom Notar im Übergabevertrag der Verkehrswert des Grundbesitzes mit 299.000 DM (Brandkassenwert 14.500 DM) beziffert. Woher diese Beträge kommen ist unbekannt. Ist anzunehmen, dass sich dieser Betrag durch bauliche Maßnahmen (neues Dach, neue Treppen außen, Strom nach geltenden Vorschriften neu verlegt, neue Abflussrohe zur Straße, Wände in der unteren Wohnung rausgerissen, Kellerräume ausgebaut etc.) verändert hat, so dass die Erstellung eines Gutachtens Sinn machen würde? Im ersten Augenblick würde ich „Ja“ denken, aber auf der anderen Seite ist das Haus ja auch 10 Jahre älter geworden (jetzt 50 Jahre)…
Da ich völlig ahnungslos bin (und aus den ständigen Verweisen im BGB bezüglich dem Wohnrecht werde ich auch nicht schlau) hoffe ich auf eure Antworten.
Liebe Grüße
Timid
