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Zwei Eheleute haben sich durch notarielles Testament gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll das gemeinsame einzige Kind erbberechtigt sein. Nach dem Tod lebt der überlebende Ehemann mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft. Zugunsten dieser Partnerin hat er ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Im Grundbuch ist er nach dem Tod der Frau als alleiniger Eigentümer eingetragen. Pflichtteilsansprüche wurden seitens des Kindes nicht geltend gemacht.
Fragen:
Durfte der Überlebende das Wohnrecht eintragen, oder wurde durch den Tod der Ehefrau die Verfügung über das Grundstück eingeschränkt?
Kann das Wohnrecht seitens des Kindes nach Ableben des Vaters gelöscht werden?
auch hallo,
… Im Grundbuch ist er nach dem Tod
der Frau als alleiniger Eigentümer eingetragen.
Pflichtteilsansprüche wurden seitens des Kindes nicht geltend
gemacht.
das kind hat also seine allein (!!) in geld bestehenden ansprüche nicht geltend gemacht.
Durfte der Überlebende das Wohnrecht eintragen, oder wurde
durch den Tod der Ehefrau die Verfügung über das Grundstück
eingeschränkt?
oben steht, er sei als alleiniger eigentümer eingetragen. daraus folgt, dass er mit seinem eigentum machen kann, was andere auch damit dürfen.
Kann das Wohnrecht seitens des Kindes nach Ableben des Vaters
gelöscht werden?
natürlich … mit zustimmung der berechtigten.
lg dev
nabend,
das hört sich wie ein berliner testament an, bei dem der erbe enderbt wird, wenn er seinen pflichtteil anfordert.
ob die belastung des hauses zulässig war wird dir im zweifel ein fachanwalt sagen können, da hier ein eingriff in das testament vorliegen könnte.
gruß
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Das Berliner Testament (wovon hier ausgegangen wird) ist ein Testament mit Schlusserbeneinsetzung. Nach dem Tod des Erstversterbenden findet eine Vermögensverschmelzung statt zugunsten des Überlebenden Ehegatten. Sinn und Zweck des Berliner Testamente ist es gerade den Überlebenden Ehegatten die volle Verfügungsmacht über das Erbe zu belassen und ihn nicht zu beschränken. Der Schluserbe erbt was übrig bleibt! Wenn dies ein Haus mit Wohnrecht zugunsten der Lebensgefährtin ist dann ist das so. Wenn anderes durch die Testierenden gewollt wäre, hätten sie das Konstrukt Vor- und Nacherbfolge (mit Trennungsprinzip) wählen sollen.
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und da wir hier nach dem bissl Sachverhalt nur raten sollte jemand in dieser Lage mit dem Testament zu jemand gehen, der das richtig deuten kann.