Meine Frau ist in einer Erbengemeinschaft zu 1/5 beteiligt, um einem Verkauf und einem Auszug aus dem Haus vorzubeugen möchte meine Frau mir lebenslanges kostenloses Wohnrecht in der von uns bewohnten Wohnung zukommen lassen. Was muss sie tun und müssen die Erbgemeinschaftsmitglieder auch mit zustimmen?
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich denke, dass die anderen in der Erbengemeinschaft auf alle Faelle zustimmen muessen. Dann sollten sie zu einem Notar gehen und das Wohnrecht notariell beglaubigen lassen. Sonst kann es spaeter Streit geben.
Eva M.Huschka
Hallo,
die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und nur in diesem Rahmen verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer erforderlichen Maßnahmen zu erteilen. Die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts gehört m.E. nicht dazu. Aber im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hey,
sorry, keine Ahnung.
Gruß
Hallo soddy666,
natürlich kann ein lebenslanges Wohnrecht ausgesprochen bzw. auch Notariell festgehalten werden. Jedoch müssen, soweit es mir bekannt ist, hierzu auch die Miterben einverstanden sein.
Gruß
Pasha
bitte an das zuständige erbschaftsgericht wenden
Hallo soddy666,
ein Wohnrecht muss auf jeden Fall ins Grundbuch, über die Zustimmung der anderen kann ich leider nichts sagen, aber ich glaube !!!, dass sie nicht zustimmen müssen.
Lieben Gruss von ninja
Hallo,
wenn ich das richtig verstehen, hat Ihre Frau nur 1/5 Miteigentumsanteil am Haus. Frage: Als Eigentümerin oder in Erbengemeinschaft, das ist schon mal ein großer Unterschied.
Ein Wohnungsrecht! nicht Wohnrecht, das gilt nur zur Mitbenutzung, ein Wohnungsrecht sichter das alleinige Wohnen in dem Objekt, kann nur vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden, wenn alle weiteren 4 Miteigentümer zustimmen, also bei einem Notar mit unterschreiben.
Evt. - ich kenne die Situation nicht - könnte man das Haus in evt. 5 Wohnungseingentumseinheiten aufteilen und jedem Miteigentümer eine Wohnung allein zuschreiben.
Also, gehen setzen Sie - bzw. Ihre Frau - sich mit den weiteren Erben auseinander und gehen dann zu einem Notar.
mfg
PB
Hallo soddy666, ich bin mi sicher, daß die Erbengemeinschaft dem zustimmen muß, ob ein notarieller Vertrag ausreicht und dann eine Eintragung im Grundbuch erfolgt, kann ich nicht erklären, am besten notariell, anwaltschaftlich erkundige
Gruß petit
Hallo,
alle Erben müssen zustimmen.
ml.
Hallo soddy bei einer Erbengemeinschaft müssen sich alle Erben einig sein was mit dem
Erbe gemacht wird.es müssen alle mit dem Wohnrecht zustimmen.Alle haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Das Schattengras
das kommt darauf an:wenn bei der erbengemeinschaft alle gemeinsam über das gesamte verfügen und nicht einzeln eingetragen ist:z.b.der frau gehört die wohnung 1B,den anderen die wohnung 1a,dann müssen alle gemeinsam entscheiden!
hallo soddy666
ich denke, das wohnrecht sollte testamentarisch festgelegt werden. inwiefern die miterben zustimmen müssen, weiss ich nicht. lassen sie sich am besten von einem anwalt beraten.
lg sicha
Hallo, damit kenne ich mich leiderf nicht aus.
Nießbrauch an Erbteilen
Der Nießbrauch an einem Erbteil ist ein Nießbrauch an einem Recht im Sinne von § 1068 BGB. Die Bestellung des Erbteilnießbrauchs muss wie die Erbteilsübertragung gemäß § 2033 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden, § 1069 BGB. Die Bestellung bedarf
n i c h t der Zustimmung der anderen Miterben.