Wohnrecht (Lebenslang) ?

Hallo, wir sind kurz davor eine Immobilie zu kaufen.
Das Objekt ist zwangsversteigert worden und wurde von einer Bank ersteigert. Wir würden von dieser Bank kaufen und auch die Finanzierung bekommen. Ich habe jetzt durch Zufall gehört, dass die ehemalige Eigentümerin einen Freund von ihr lebenslanges Wohnrecht zugesichert hat. Wir werden am Montag uns das Grundbuch anschauen, muss es dort drin stehen und wenn ja hat dieses Wohnrecht trotz Zwangsversteigerung Gültigkeit? Was für Möglichkeiten hätten wir?

Danke, Carlos

Hallo Carlos,

Das Dauerwohnrecht ist auf jeden Fall im Grundbuch, Abt. II Lasten und Beschränkungen, eingetragen.

Nähere Angaben zur Bestellung und zum Ihhalt des Dauerwohnrechtes findet Ihr eventuell in der Grundakte, wo alle Tatsachen, die zu Eintragungen geführt haben, mit abgelegt werden.

Einfach beim hiesigen Beamten nachfragen. In der Regel wird dann das Handblatt, eine Kopie der Grundakte, ausgehändigt.

Bei einer Zwangsversteigerung werden alle Rechte, die dem vollstreckenden Gläubiger nachgehen, gelöscht.

Das heisst, dass der Gläubiger an erster Stelle z.B. vollstrecken lässt und das Dauerwohnrecht an zweiter Stelle grundsätzlich untergeht.

Beim Dauerwohnrecht sind aber andere Vereinbarungen möglich, dass das Dauerwohnrecht doch bestehen bleibt, über die dann die Bestellung des Dauerwohrechtes Auskunft gibt. Bedarf aber der Zustimmung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers.

Eine andere Möglichkeit wäre vom Heimfallsnspruch Gebrauch zu machen. Regelt sich ebenfalls nach der Bestellung des Dauerwohnrechtes, unter welchen Bedingungen das es rückübertragen wird.

Sonst wäre der Heimfallanspruch noch durchsetzbar, wenn man als Eigentümer wichtige Gründe vorbringt, wie z.B. Eigenbedarf.
Ist aber nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntniss über den Eintritt der Möglichkeit möglich.

Gruss Steve

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Steve,

vielen Dank für deine ausführliche Erklärung.

Wir haben uns heute das Grundbuch angeguckt und unter Abt. II Lasten und Beschränkungen steht folgendes: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsvereinbarung) für Herrn ………; Wertersatz gemäß § 882 BGB = 100.000,00 DM. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom tag.monat.jahr eingetragen am tag.monat.jahr.

Laut Bank soll das Grundbuch beim Kauf sauber übergeben werde, das würden wir auch schriftlich bekommen. Demnach müsste ja die Bank den o.g. Herren auszahlen, oder ?

Hmm… ziemlich kompliziert und wir denken, dass man mit so was tierisch auf die Schnauze fallen kann, deswegen werden wir vorsichtshalber einen Anwalt einschalten, der vor Unterzeichnung der Verträge sich alles mal genau anschaut.

Carlos

Hallo Carlos,

die 100.000 DM sind als Wertersatz anzusehen, da das Dauerwohnrecht durch Zuschlag in der Versteigerung doch erloschen ist und an dessen Stelle ein Wertersatz mit einem Höchstbetrag getreten ist.

Dieser Betrag wurde nach der Versteigerung mit in den Teilungsplan aufgenommen, wo in einer mdl. Verhandlung Gläubiger Forderungen geltend machen lönnen. Befriedigung erfolgt durch die Erlöse der Versteigerung (Bank).

Da Ihr Euch aber einen Anwalt genommen habt, wird in der Regel alles seinen Lauf gehen.:smile:

Grundsätzlich sind Grundstücke sowieso Lastenfrei zuveräußern, es sei denn andere ausdrückliche Vereinbarung im Kaufvertrag.

Viel Spaß

Gruss Steve

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“