Wohnrecht: Nebenkosten? steuerliche Auswirkung?

Hallo,
was muss man bei einem Wohnrecht auf Lebenszeit beachten?
1.) Deckt das Wohnrecht nur sozusagen die „Kaltmiete“ ab?
Der Begünstigte, der das Wohnrecht für eine Wohnung innehat, muss er also alle anteiligen Nebenkosten wie Gas/Wasser/Heizung sowie anteilige Grundsteuer und Gebäudeversicherung tragen wie bei einem Mietverhältnis?
2.) Wie sieht das ganze steuerlich aus? Kann der Eigentümer, der das Wohnrecht einräumt, Verluste aus Vermietung/Verpachtung geltend machen?
3.) Muss der Eigentümer die Grundsteuer für das gesamte Haus (190qm) tragen, obwohl er nur eine Wohnung (140qm) nutzen kann? Inwieweit wird der massgebende Wert des Hauses beeinflusst, das für die Berechnung der Grundsteuer massgebend ist?
Daten zu dem Fall:

  • kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit des Begünstigten wurde für eine Wohnung im Haus eingeräumt (2-Familienhaus, in der 2. Wohnung wohnt der jetzige Eigentümer)
  • Gegenleistung: die Überschreibung des Hauses auf den jetzigen Eigentümer
  • Wert des Wohnrechts: 4200DM/Jahr
  • Wohnrecht ist grundbuchrechtlich eingetragen

Wer weiss Rat und kann mir Tips geben bzw. Rechtsquellen bzw. Quellen im Internet geben?

MfG
Werner

Hallo Werner,

was muss man bei einem Wohnrecht auf Lebenszeit beachten?
1.) Deckt das Wohnrecht nur sozusagen die „Kaltmiete“ ab?
Der Begünstigte, der das Wohnrecht für eine Wohnung innehat,
muss er also alle anteiligen Nebenkosten wie
Gas/Wasser/Heizung sowie anteilige Grundsteuer und
Gebäudeversicherung tragen wie bei einem Mietverhältnis?

Dies kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. Wird nur die Kaltmiete, (im Wohnrecht das bekanntlich im Grundbuch eingetragen ist ) verlangt, bleibt es dabei. Wird oder wurde vereinbart, dass Kaltmiete und Nebenkosten zu tragen sind, ist entsprechend zu verfahren.

2.) Wie sieht das ganze steuerlich aus? Kann der Eigentümer,
der das Wohnrecht einräumt, Verluste aus
Vermietung/Verpachtung geltend machen?

Zuerst einmal wird das Fiannzamt die Höhe der möglichen Mieteinnahmen ohnehin festsetzen. Dies zuerst einmal nach der ortsüblichen Miete. Ob und wie steuerrechtlich nun der Verlust zu bewerten ist, geht wiederum auch aus dem Vertrag zum Wohnrecht hervor. Es ist ja möglich, das Wohnrecht einzuräumen und trotzdem Miete zu verlangen wie auch Wohnrecht ohne Miete zu vereinbaren. Hier kommt es auch auf die Gegenleistung an. Hier sich vom Finanzamt beraten lassen.

3.) Muss der Eigentümer die Grundsteuer für das gesamte Haus
(190qm) tragen, obwohl er nur eine Wohnung (140qm) nutzen
kann? Inwieweit wird der massgebende Wert des Hauses
beeinflusst, das für die Berechnung der Grundsteuer massgebend
ist?

Selbstverständlich, weshalb sollte der Eigentümer nur einen Teil zahlen. Man kann nicht alles haben.

Daten zu dem Fall:

  • kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit des Begünstigten wurde
    für eine Wohnung im Haus eingeräumt (2-Familienhaus, in der 2.
    Wohnung wohnt der jetzige Eigentümer)
  • Gegenleistung: die Überschreibung des Hauses auf den
    jetzigen Eigentümer
  • Wert des Wohnrechts: 4200DM/Jahr
  • Wohnrecht ist grundbuchrechtlich eingetragen

Du hast ein Haus überschrieben erhalten, der Wert des Wohnrechts beträgt die genannte Summe und die Lasten der Immobilie sind von Dir zu tragen. Diese Summe müsste deshalb möglicherweise wie eine Zinszahlung beim Finanzamt berücksichtigt werden… Bitte also nachfragen.

Wer weiss Rat und kann mir Tips geben bzw. Rechtsquellen bzw.
Quellen im Internet geben?

Solche Rechtsfälle kann man nicht aus dem Internet prüfen, es muss in solchen Fällen zuerst einmal der Vertrag geprüft werden, was vereinbart wurde in Verbindung mit dem Wohnrecht und dann muss der konkrete Fall mit dem Finanzamt geklärt sein. Normalerweise macht man dies, bevor solche Verträge abschliesst.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Dies kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. Wird nur die
Kaltmiete, (im Wohnrecht das bekanntlich im Grundbuch
eingetragen ist ) verlangt, bleibt es dabei. Wird oder wurde
vereinbart, dass Kaltmiete und Nebenkosten zu tragen sind, ist
entsprechend zu verfahren.

Nein, es wurde nur ein Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbart, das 4200DM pro Jahr wert ist. Über Nebenkosten oder Kaltmiete steht nix drin.

Zuerst einmal wird das Fiannzamt die Höhe der möglichen
Mieteinnahmen ohnehin festsetzen. Dies zuerst einmal nach der
ortsüblichen Miete. Ob und wie steuerrechtlich nun der Verlust
zu bewerten ist, geht wiederum auch aus dem Vertrag zum
Wohnrecht hervor. Es ist ja möglich, das Wohnrecht einzuräumen
und trotzdem Miete zu verlangen wie auch Wohnrecht ohne Miete
zu vereinbaren. Hier kommt es auch auf die Gegenleistung an.
Hier sich vom Finanzamt beraten lassen.

Siehe oben, über Miete steht nix drin. Demnach also ein unentgeldliches Wohnrecht…
Aber ohne Miete keine Anrechnung von anteiligen Nebenkosten als Ausgaben, oder?

Selbstverständlich, weshalb sollte der Eigentümer nur einen
Teil zahlen. Man kann nicht alles haben.

Bei einer Vermietung kann der Eigentümer die anteilige Grundsteuer auf die Mieter abwälzen. Bei einem Wohnrecht nicht?

Du hast ein Haus überschrieben erhalten, der Wert des
Wohnrechts beträgt die genannte Summe und die Lasten der
Immobilie sind von Dir zu tragen. Diese Summe müsste deshalb
möglicherweise wie eine Zinszahlung beim Finanzamt
berücksichtigt werden… Bitte also nachfragen.

Nein, ich bin nicht der Eigentümer. Es geht um jemanden Bekannten.

Solche Rechtsfälle kann man nicht aus dem Internet prüfen, es
muss in solchen Fällen zuerst einmal der Vertrag geprüft
werden, was vereinbart wurde in Verbindung mit dem Wohnrecht
und dann muss der konkrete Fall mit dem Finanzamt geklärt
sein. Normalerweise macht man dies, bevor solche Verträge
abschliesst.

Wie gesagt, ich war´s nicht der sowas abgeschlossen hat. Ich würde sowieso nie ein Haus übernehmen, wo noch jemand ein Wohnrecht hat oder Mieter ist. Aber das ist eine andere Sache.

Gruss Werner

Hallo Werner,

aus Deiner nachträglichen Antwort ist klar, dass Dein Bekannter in diesem Fall tatsächlich keine Nebenkosten verlangen kann. In diesem Fall gehören die Kosten aber zur Bewirtschaftung des Gebäudes und können steuerrechtlich abgesetzt werden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

nun ja, das kann man so oder so sehen. Meine Meinung wäre dazu: Wenn über Nebenkosten nichts im Vertrag steht, dann kann es doch nicht automatisch heissen, dass er keine zu zahlen braucht. Wohnrecht hat doch nichts mit den selber verursachten Betriebskosten zu tun (Gas, Wasser, anteilige Heizung). Oder? Die muss er doch in jedem Falle anteilig tragen…
OK, wie es mit der anteiligen Grundsteuer und anteiligen Versicherung aussieht weiss ich nicht. Ist doch aber auch durch die Wohnung verursacht, oder? Denn es steht ja nicht im Vertrag drin, dass das Wohnrecht auch diese Betriebskosten abdeckt…

Andere Frage:
Wie könnte man diese anteiligen Betriebskosten denn absetzen? Das würde doch voraussetzen, dass eine Mieteinnahme vorliegt, was aber ja nun auch nicht der Fall ist…

MfG
Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Werner,

man könnte versucht sein, Deiner Auffassung beizupflichten. Nur, was in Zusammenhang mit Wohnrecht oder Mietrecht zu zahlen ist, muss vereinbart sein. Ist etwas nicht vereinbart und nicht abgesprochen, dann ist auch nichts zu bezahlen. Man kann es daher nicht „so oder so sehen“, weil es hier ausnahmsweise klare einheitliche Regeln durch die Rechtssprechung gibt. Ist etwas nicht vereinbart, darf es nicht berechnet werden.

nun ja, das kann man so oder so sehen. Meine Meinung wäre
dazu: Wenn über Nebenkosten nichts im Vertrag steht, dann kann
es doch nicht automatisch heissen, dass er keine zu zahlen
braucht. Wohnrecht hat doch nichts mit den selber verursachten
Betriebskosten zu tun (Gas, Wasser, anteilige Heizung).

Das ist richtig, aber dann muss dies vereinbart sein, sonst wird unterstellt, dass wenn nichts vereinbart ist, alle Kosten mit der monatlichen Zahlung oder in diesem Fall der Verrechnung mit dem Wohnrecht enthalten ist. Auf gut deutsch: Es handelt sich um eine Warmmiete. Also alles inclussive.

Oder?

Die muss er doch in jedem Falle anteilig tragen…
OK, wie es mit der anteiligen Grundsteuer und anteiligen
Versicherung aussieht weiss ich nicht. Ist doch aber auch
durch die Wohnung verursacht, oder?

Auch richtig, aber die Rechtssprechung sagt klar und deutlich, dass auch diese Kosten ausdrücklich gem. § 27 Abs. 3 II. Berechnungsverordnung vereinbart sein müssen. Die Diskussion wenn was wäre wenn wenn ist daher nicht zu führen. Dein Bekannter hat einfach offenbar eine Vereinbarung geschlossen, die zu seinem Nachteil war. Dies geschieht öfters als man ahnt. Da glaubt jemand ein „billiges Schnäppchen“ zu machen, sieht nur die geringe Miete und die Möglichkeit günstig an ein Haus zu kommen und bemerkt nicht, dass ganz erhebliche Kosten auftreten, die nicht abgesichert sind. Dies ist aus meiner Praxis nun kein Einzelfall.

Denn es steht ja nicht im

Vertrag drin, dass das Wohnrecht auch diese Betriebskosten
abdeckt…

Das war eben der Fehler. Es hätte neben der Eintragung ins Grundbuch eine Vereinbarung geschlossen werden müssen, dass die Kaltmiete einen Betrag über DM … beträgt und die Nebenkosten zusätzlich zu entrichten sind.

Andere Frage:
Wie könnte man diese anteiligen Betriebskosten denn absetzen?
Das würde doch voraussetzen, dass eine Mieteinnahme vorliegt,
was aber ja nun auch nicht der Fall ist…

Dein Bekannter hat ja Einkommen. Zahlt also Steuern und wahrscheinlich setzt er doch seine Kosten des Hauskaufes von der Steuer ab. Dann muss er eben dem Finanzamt nachweisen, weshalb er keine Miete erhält und welche Kostene rhat. Ich kenne mich hier aber in derart speziellen Fällen nicht aus. Rat eines Fachmannes ist deshalb sainnvoll.

Gruss Günter

Hallo Günter,
erst mal vielen Dank für Deine erschöpfende Auskunft :smile:

Eine Frage habe ich noch:
Nehmen wir mal an, Du hast recht (und das glaube ich nun langsam auch). Und die Nebenkosten müsste demnach der Eigentümer tragen. Was ist denn mit folgendem:
Derjenige, der in diesem Fall das Wohnrecht innehat, zahlt auch selber seinen Strom! Die Wohnung hat einen eigenen Stromzähler und daher auch einen eigenen Vetrag mit dem Stromlieferanten. Demnach müsste er ja diese Kosten sogar noch vom Eigentümer wiederbekommen, oder? Das kann ja wohl nicht sein. Was hat der denn mit seinem Strom zu tun?
Hätte das dann nicht beim Wasser z.B. genauso gemacht werden können (eigener Vertrag mit Wasserlieferanten)? Wäre dann nicht der Eigentümer genauso aussen vor?

Sorry, ich nerve vielleicht, aber ich möchte es ganz genau wissen :wink:

MfG
Werner

Nach

man könnte versucht sein, Deiner Auffassung beizupflichten.
Nur, was in Zusammenhang mit Wohnrecht oder Mietrecht zu
zahlen ist, muss vereinbart sein. Ist etwas nicht vereinbart
und nicht abgesprochen, dann ist auch nichts zu bezahlen. Man
kann es daher nicht „so oder so sehen“, weil es hier
ausnahmsweise klare einheitliche Regeln durch die
Rechtssprechung gibt. Ist etwas nicht vereinbart, darf es
nicht berechnet werden.

nun ja, das kann man so oder so sehen. Meine Meinung wäre
dazu: Wenn über Nebenkosten nichts im Vertrag steht, dann kann
es doch nicht automatisch heissen, dass er keine zu zahlen
braucht. Wohnrecht hat doch nichts mit den selber verursachten
Betriebskosten zu tun (Gas, Wasser, anteilige Heizung).

Das ist richtig, aber dann muss dies vereinbart sein, sonst
wird unterstellt, dass wenn nichts vereinbart ist, alle Kosten
mit der monatlichen Zahlung oder in diesem Fall der
Verrechnung mit dem Wohnrecht enthalten ist. Auf gut deutsch:
Es handelt sich um eine Warmmiete. Also alles inclussive.

Oder?

Die muss er doch in jedem Falle anteilig tragen…
OK, wie es mit der anteiligen Grundsteuer und anteiligen
Versicherung aussieht weiss ich nicht. Ist doch aber auch
durch die Wohnung verursacht, oder?

Auch richtig, aber die Rechtssprechung sagt klar und deutlich,
dass auch diese Kosten ausdrücklich gem. § 27 Abs. 3 II.
Berechnungsverordnung vereinbart sein müssen. Die Diskussion
wenn was wäre wenn wenn ist daher nicht zu führen. Dein
Bekannter hat einfach offenbar eine Vereinbarung geschlossen,
die zu seinem Nachteil war. Dies geschieht öfters als man
ahnt. Da glaubt jemand ein „billiges Schnäppchen“ zu machen,
sieht nur die geringe Miete und die Möglichkeit günstig an ein
Haus zu kommen und bemerkt nicht, dass ganz erhebliche Kosten
auftreten, die nicht abgesichert sind. Dies ist aus meiner
Praxis nun kein Einzelfall.

Denn es steht ja nicht im

Vertrag drin, dass das Wohnrecht auch diese Betriebskosten
abdeckt…

Das war eben der Fehler. Es hätte neben der Eintragung ins
Grundbuch eine Vereinbarung geschlossen werden müssen, dass
die Kaltmiete einen Betrag über DM … beträgt und die
Nebenkosten zusätzlich zu entrichten sind.

Andere Frage:
Wie könnte man diese anteiligen Betriebskosten denn absetzen?
Das würde doch voraussetzen, dass eine Mieteinnahme vorliegt,
was aber ja nun auch nicht der Fall ist…

Dein Bekannter hat ja Einkommen. Zahlt also Steuern und
wahrscheinlich setzt er doch seine Kosten des Hauskaufes von
der Steuer ab. Dann muss er eben dem Finanzamt nachweisen,
weshalb er keine Miete erhält und welche Kostene rhat. Ich
kenne mich hier aber in derart speziellen Fällen nicht aus.
Rat eines Fachmannes ist deshalb sainnvoll.

Gruss Günter

Hallo Günter,
erst mal vielen Dank für Deine erschöpfende Auskunft :smile:

Eine Frage habe ich noch:
Nehmen wir mal an, Du hast recht (und das glaube ich nun
langsam auch). Und die Nebenkosten müsste demnach der
Eigentümer tragen. Was ist denn mit folgendem:
Derjenige, der in diesem Fall das Wohnrecht innehat, zahlt
auch selber seinen Strom! Die Wohnung hat einen eigenen
Stromzähler und daher auch einen eigenen Vetrag mit dem
Stromlieferanten.

Und mit dieser Information zu Deinen bisherigen ändetr sich insoweit zwnagsweise meine Betrachtung des Vorganges. Denn somit steht wohl eines fest. Der Wohnberechtigte hat die direkt verursachten Kosten wohl zu tragen. Jetzt also spätestens muss man den genauen Vertragstext kennen, denn diese und die frühere Info sind nicht mehr identisch. Aus Deinen früheren Fragen war davon auszugehen, dass der Mieter Miete zahlt und dann ist Sense. Nun schreibst Du über die selbst zu zahlenden Stromkosten. Also muss ich mal unterstellen, dass zumindest die direkt verbrauchten Kosten wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom und Heizung möglicherweise im Vertrag nicht erfasst sind und diese Kosten umlagefähig sind. Hier muss man nun den Vertrag wirklich exakt kennen.

Dann sind - wenn hier nichts vereinbart wurde - nun im Gegensatz zu Nebenkosten wie Grundsteuer, diese Kosten vom Mieter zu tragen, also dem, der das Wohnrecht hat.

Demnach müsste er ja diese Kosten sogar noch

vom Eigentümer wiederbekommen, oder? Das kann ja wohl nicht
sein. Was hat der denn mit seinem Strom zu tun?
Hätte das dann nicht beim Wasser z.B. genauso gemacht werden
können (eigener Vertrag mit Wasserlieferanten)? Wäre dann
nicht der Eigentümer genauso aussen vor?

Also, schlichtweg, genau kann man Dir die Frage nur beantworten, wenn man den gesanten Text des Vertrages kennt. Ich will aber mal versuchen, dieses Problem aus rechtlicher Sicht und aus Sicht der Vernunft zu beantworten.

Lassen wir mal die Kosten für Versicherungen, Grundsteuer, Kaminfeger, Kabelanschluss, Gartenpflege, Wartungen weg. Diese ----müssen ----- vereinbart sein, sonst können sie nicht abgerechnet werden.

Wasser-Abwasser, Heizkosten (ohne Wartung, ohne Kaminfeger), halte ich - wenn die Stromkosten direkt vom Mieter getragen werden müssen - für umlagefähig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Hinweis auf Stromkosten an den Versorger lässt diese Vermutung zu. Dies sind persönliche Kosten und wenn als Ausgleich für den Kauf nur z.B. 400,00 monatlich Kostenanteile verrechnet werden, muss der Wohnberechtigte diese anderen Kosten tragen, weil sonst ja nicht 400 DM monatlich geleistet werden sondern der um Wasser/Abwasser, Müllabfuhr und Heizung sich erhöhende Betrag ja eine zusätzlich Zahlung zu einer nicht bestehenden Vereinbarung ist. Dies setzt aber voraus, dass in der Vereinbarung nicht steht, dass DM 400,00 angerechnet werden und mit diesem Betrag alle Nebenkosten abgegolten sind. Also nochmals, ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen, kann nicht umgelegt werden, Es kommt also auf den genauen Text der Vereinbarung an.

Sorry, ich nerve vielleicht, aber ich möchte es ganz genau
wissen :wink:

Tust Du nicht. Ist u.a. mein Job.

Gruss Günter

Hallo,
Steuerliche Gesichtspunkte
Sachverhalt: Vater überschreibt Zweifamilienhaus auf den Sohn und behält das Wohnrecht an seiner Wohnung in diesem Haus. Sohn wohnt in der zweiten Wohnung im Gebäude.
Die Eigennutzung der Wohnung durch den Sohn fällt unter die Konsumgutregelung. Steuerlich kann man nichts geltend machen.
Vater hat sich die Wohnung vorbehalten (egal wie es rechtlich abgewickelt wurde, wird das so beurteilt). Dafür kann weder er noch der Sohn steuerlich etwas geltend machen, da die Wohnung unter die Konsumgutregelung fällt.
Seit 1.1.87 gibt es die Konsumgutregelung (mit Übergangsregelung bis zum 31.12.98 für Altfälle). Diese besagt, dass kein Mietwert mehr angesetzt wird.
Ein Mietvertrag wird nicht anerkannt. Gestaltungsmissbrauch.
Da aus beiden Wohnungen keine Einnahmen erzielt werden, können auch keine Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufteilung der Kosten wirkt nur zivilrechtlich.
Eigenheimzulage ist auch nicht möglich, da der Erwerb unentgeltlich war. Bei Übernahme von Schulden liegt Teilentgeltlichkeit. Da lohnt sich der Gang zum Steuerberater, damit der Antrag auf Eigenheimzulage ausgefüllt wird. Vom alleine Ausfüllen ist aber abzuraten, da kein Grundfall vorliegt. Übrigens kann ein fitter Steuerberater auch die Kostenverteilungsregelungen im Vertrag verstehen. Grundsätzlich ist dafür aber ein Rechtsanwalt zuständig.
Wenn es um Vermögenswerte geht, die man für viele jahre hat, lohnt es sich auf jeden Fall, die Rechtslage sauber prüfen zu lassen.
Im Internet kann es sicher keine ausreichende Hilfe zur Lösung des Falles geben.
Bei www.stb-web.de gibt es online-Steuerberatung soviel ich weiß (aber nicht kostenlos)
Viele Grüße
Cirwalda

Hallo Günther,

es kann sein, dass ich das ganze etwas verwirrend dargestellt habe. Also hier nochmal zur Klarstellung, was im Vertrag steht:
1.) Es ist dem Begünstigten ein Wohnrecht auf Lebenszeit in der einen Wohnung des Hauses eingeräumt worden. Dafür hat er das 2-Familien-Haus (inkl. Schulden) auf den jetzigen Eigentümer überschrieben. Der Eigentümer wohnt seitdem in der 2. Wohnung.
2.) Im Vertrag steht lediglich drin, dass das Wohnrecht einen Jahreswert von 4200DM bzw. einen Gesamtwert von 4200DM x Faktor 10,xx = 43.000DM (so etwa).
3.) Es steht wirklich nur die Formulierung „Wohnrecht auf Lebenszeit“ drin. Mehr nicht! Also: Nicht erwähnt werden etwaige Nebenkosten, Miete, etc.
4.) Der Begünstigte trägt seine Stromzahlungen direkt an den Versorger selber. Es wird einfach so praktiziert, ist aber NIRGENDS vertraglich mit dem Eigentümer festgelegt!

So, ich denke jetzt ist´s etwas klarer. Ich habe inzwischen eine Internet-Quelle aufgetan von Haus&Grund in Köln. Dort ist ein Kommentar zu derartigen Wohnrechten. Da wird gesagt, dass - sofern nichts anderes als das reine Wohnrecht festgelegt ist (was hier ja zutrifft) - die Bestimmungen über Niessbrauch greifen. Demnach müssten die SELBST VERURSACHTEN Betriebskosten vom Begünstigten selber getragen werden. Fraglich ist nur, ob dazu auch die Grundsteuer, Versicherung etc. zählt. Wahrscheinlich nicht…

MfG
Werner

Hallo Werner,

es kann sein, dass ich das ganze etwas verwirrend dargestellt
habe. Also hier nochmal zur Klarstellung, was im Vertrag
steht:
1.) Es ist dem Begünstigten ein Wohnrecht auf Lebenszeit in
der einen Wohnung des Hauses eingeräumt worden. Dafür hat er
das 2-Familien-Haus (inkl. Schulden) auf den jetzigen
Eigentümer überschrieben. Der Eigentümer wohnt seitdem in der
2. Wohnung.
2.) Im Vertrag steht lediglich drin, dass das Wohnrecht einen
Jahreswert von 4200DM bzw. einen Gesamtwert von 4200DM x
Faktor 10,xx = 43.000DM (so etwa).
3.) Es steht wirklich nur die Formulierung „Wohnrecht auf
Lebenszeit“ drin. Mehr nicht! Also: Nicht erwähnt werden
etwaige Nebenkosten, Miete, etc.

Letzten Endes ist der Jahreswert die entsprechende Zahlung, die vergleichbar einer Miete verrechnet wird. Aus dieser Einlassung ist dann aber klar, dass Wasser, Abwasser, Müll, Strom, Heizung, Kabelanschluss, Fernseh- und Rundfunkgebühren vom Verkäufer, also dem heute das Wohnrecht nutzenden früheren Besitzer zu tragen sind. Dies sind die direkten Kosten. Jedoch können hier keine Wartungskosten der Heizung und kein Kaminfeger berechnet werden. Es fehlt hier an einer rechtsverbindlichen Vereinbarung.

4.) Der Begünstigte trägt seine Stromzahlungen direkt an den
Versorger selber. Es wird einfach so praktiziert, ist aber
NIRGENDS vertraglich mit dem Eigentümer festgelegt!

So, ich denke jetzt ist´s etwas klarer. Ich habe inzwischen
eine Internet-Quelle aufgetan von Haus&Grund in Köln. Dort ist
ein Kommentar zu derartigen Wohnrechten. Da wird gesagt, dass

  • sofern nichts anderes als das reine Wohnrecht festgelegt ist
    (was hier ja zutrifft) - die Bestimmungen über Niessbrauch
    greifen. Demnach müssten die SELBST VERURSACHTEN
    Betriebskosten

siehe die obige Listung. Grundsteuer, Versicherungen, Wartung, Kaminfeger, Strassenreinigung, Gartenpflege sind keine selbst verursachten Kosten, daher nicht umlagefähig.

GRuss Günter

vom Begünstigten selber getragen werden.

Fraglich ist nur, ob dazu auch die Grundsteuer, Versicherung
etc. zählt. Wahrscheinlich nicht…

MfG
Werner

Vielen Dank
für Deine Mühe.
Ich denke, das hilft meinem Bekannten schon mal weiter.

MfG
Werner