Das Haus einer Frau wurde auf deren Tochter überschrieben. DIe Frau erhielt hierbei lebenslanges Wohnrecht.
Nun ist die Tochter der Frau verstorben und die Frau ist im Heim. Der Enkel der Frau hat das Haus nun geerbt.
Da es sich um ein altes Bauernhaus handelt ist das Haus für die Frau quasi nicht bewohnbar.
Im 1. Stock sind einige Räume renoviert, in diesen wohne der Enkel mit seiner Freundn. Für die Frau käme es jedoch nicht in Frage im 1. Stock zu wohnen, da sie keine Treppen laufen kann.
Das EG ist nicht bewohnbar, dort gibt es kein Bad, es ist keine Heizung vorhanden und die Zimmer sind in schlechtem Zustand. Eine komplette Renovierung wäre nötig.
Welche Verpflichtungen hat der Enkel seiner Oma gegenüber?
Ist das Wohnrecht weiterhin gültig?
Muss der Enkel, wenn seine Oma im Heim bleibt Geld für sie bezahlen, als Entschädigung für das nicht in Anspruch genommene Wohnrecht?
Danke schonmal für die (hoffentlich kommenden) Antworten
Liebe Grüße
Die Frau erhielt hierbei lebenslanges Wohnrecht.
Wie bestimmt?
Ist das Wohnrecht weiterhin gültig?
Wenn es im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist - ja. Solche Dinge werden mitvererbt und haben auch einen gewissen finanziellen Wert, der sich meist aus möglichen Mieteinnahmen berechnet.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1090.html
Ob der Enkel der Großmutter gegenüber unterhaltspflichtig ist, läßt sich so aus der Ferne nicht beurteilen.
Der Frau wurden 2Zimmer im Haus „zugeteilt“ sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Räume. Außerdem steht ihr Verpflegung zur Verfügung. Das ganze ist notariell beglaubigt.
Wie gesagt kann die Frau jedoch zum einen nicht ohne Pflege leben, zum anderen ist das Haus mit Ausnahme weniger Räume heruntergekommen. Das Bas findet sich im 1. Stock und ist für die Frau somit auch nicht nutzbar.
Auf Grund des Zustandes des Hauses sind Mieteinnahmen quasi nicht möglich.
Das Haus hat keine Heizung und bereits mit Einbau der Heizung kommt der Enkel an seine finanziellen Grenzen.
Würde dann die Forderung nach Geld seitens der Frau, bzw deren Vormund kommen, wäre der Enkel somit nicht zahlungsfähig.
Von was ist eine Unterhaltspflicht abhängig?
Liebe Grüße und danke für die Antwort
Die Fragen beantworten sich größtenteils durch einen Blick in die Bewilligung des Wohnrechtes. Die Einräumung erfolgte sicherlich zeitgleich mit dem Kaufvertrag. Das Wohnrecht ist dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend zu bezeichen, d.h. es ist dort genau beschrieben auf welche Räume es sich erstreckt. Auch ist regelmäßig enthalten, wann es auch dinglich erlischt. Oftmals steht dort das es erlischt wenn es auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies ist z.B dann der Fall wenn die Oma nicht mehr die Treppen hoch kommt um die Räume zu nutzen. Auch kann die dauerhafte Aufgabe durch freiwillgen Umzug in ein Heim ein Erlöschensgrund sein.
Ein Stolperstein könnte sein, wenn das Wohnrecht derart gestaltet ist, dass die Ausübung Dritten überlassen werden kann. Aber dazu müsste man die genauen Bestimmungen aus der Bewiligung kennen.
ml.
Auch ist regelmäßig enthalten, wann es auch dinglich erlischt.
Das Recht erlischt mit dem Tod der Übergeberin
Oftmals steht dort das es erlischt wenn es auf Dauer nicht
mehr ausgeübt werden kann. Dies ist z.B dann der Fall wenn die
Oma nicht mehr die Treppen hoch kommt um die Räume zu nutzen.
Auch kann die dauerhafte Aufgabe durch freiwillgen Umzug in
ein Heim ein Erlöschensgrund sein.
Wenn die Oma das Haus/ die Zimmer auf Grund des schlechten Zustandes nicht bewohnen kann hat sie dann noch Anspruch auf den Wert des Kostenauszugsrecht (Was genau bedeutet ein Auszugsrecht?)?
Es ist von einem Paragraphen 323 ZPO die Rede laut welchem Abänderungen auf Grund von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sind. Kann dieser Paragraph evtl. genutzt werden um das Recht abzuändern, da der Enkel nicht in der Lage ist für das Auszugsrecht aufzukommen? Bzw was wäre, wenn der Enkel Grundstücke besitzt? Müsste er diese verkaufen um zahlen zu können( ein Verkauf würde jedoch eigentlich von keiner Partei befürwortet werden)?
Ein Stolperstein könnte sein, wenn das Wohnrecht derart
gestaltet ist, dass die Ausübung Dritten überlassen werden
kann.
Meinen Sie mit „dritten überlassen“ das die Oma das Wohnrecht „weitergibt“. Dies dürfte nicht der Fall sein.
Danke für die Antwort
Liebe Grüße
Wenn die Oma das Haus/ die Zimmer auf Grund des schlechten
Zustandes nicht bewohnen kann
Der Zustand der Wohnung beeinträchtigt das Recht eigentlich nicht, es sei denn die Bewilligung enthält hierzu Bestimmungen (auflösende Bedingung)
hat sie dann noch Anspruch auf
den Wert des Kostenauszugsrecht (Was genau bedeutet ein
Auszugsrecht?)
Auszugrecht??
Es ist von einem Paragraphen 323 ZPO die Rede laut welchem
Abänderungen auf Grund von Änderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse möglich sind. Kann dieser Paragraph evtl. genutzt
werden um das Recht abzuändern, da der Enkel nicht in der Lage
ist für das Auszugsrecht aufzukommen?
Eine Abänderung/Aufhebung ist nur mit Zustimmung der Berechtigten möglich.
Bzw was wäre, wenn der
Enkel Grundstücke besitzt? Müsste er diese verkaufen um zahlen
zu können( ein Verkauf würde jedoch eigentlich von keiner
Partei befürwortet werden)?
Solange das Grundstück nicht weiter belastet werden soll (Grundschulde etc.) oder veräußert werden soll stört das ohnehin nicht ausgeübte Wohnrecht doch niemand.
Meinen Sie mit „dritten überlassen“ das die Oma das Wohnrecht
„weitergibt“.
Weitergabe ist das falsche Wort. Das Wohrecht ist weder veräußerlich, noch vererblich. Sie könnte es anderen zu Ausübung überlassen ähnlich einer Vermietung.
Es geht eig hauptsächlich darum, ob jemand zu dem Enkel kommen könnte um von ihm Geld zu verlangen, da der Heimaufenthalt der Oma ja nicht unbedingt billig ist.
Und ob eben dabei der Zustand des Hauses eine Rolle spielt.
Es hätte ja betimmt prinzipiell niemand was dagegen, dass die Oma dort wohnt, aber es geht eben einfach nicht und es würde mich interessieren, ob für das nicht wahrgenommene Wohnrecht Ersatz geleistet werden muss. Das Geld durch Vermietung zusammen zu bekommenist, auch auf Grund des Zustandes, nicht denkbar und zum Renovieren fehlt einfach das Geld.
Da die Oma einen Vormund hat kann sie nicht auf das Wohnrecht verzichten. Der Vormund wird bestimmt auch nicht darauf verzichten, wenn er darin eine Geldquelle sieht um den Heimaufenthalt zu finanzieren. Anders hat er ja keine Chance an Geld zu kommen, da Enkel in der Regel nicht zahlungspflichtig ihrer Oma gegenüber sind.
Normalerweise sind nur die Kinder zahlungspflichtig, aber da die Tochter verstorben ist, fällt diese weg. Andere Kinder gibt es nicht, nur 2 Enkel( aber diese haben meines Wissens nach normalerweise kine Zahlungspflicht).
hat sie dann noch Anspruch auf
den Wert des Kostenauszugsrecht (Was genau bedeutet ein
Auszugsrecht?)
Auszugrecht??
So weit ich das verstanden habe wird ein Wert festgelegt, den derjenige mit dem Wohnrecht erhält, wenn er nicht mehr dort wohnt.
In diesem Zusammenhang fällt der Begriff (Kosten)auszugsrecht.
Ich denke jedoch, dass dieser Betrag nicht eingefordert werden kann, wenn die Wohnung nicht mal mehr bewohnbar ist!?! Beziehungsweise möchte ich wissen, wie genau das festegelegt ist.