Wohnrecht und Erziehungsauftrag

Hallo,

gestern bei einem Gläschen Rotwein kam es zu folgender Fraqe.

Eine Frau mit einem (oder mehrereren) minderjährigen Kind/ern geschieden.

Irgend ein lieber Mensch überträgt jetzt,
Variante 1, ihr für ein Haus ein lebenslanges Wohnrecht,
Variante 2, ihr und den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht.

Nun will die Frau, aus was für Gründen auch immer, dieses Wohnrecht nicht annehmen.

Variante 1
Den Kindern entstünde ein Vorteil, weil der Mutter die Mietkosten wegfallen, der Lebensstandard und auch die Bildungsmöglichkeiten etc. verbessern sich, die Wohnsituation dazu.
Wenn die Mutter das Wohnrecht ausschlägt, würde das Jugendamt tätig (oder sonstwer), weil den Kindern so ein Vorteil entgeht?

Variante 2
Da den minderjährigen Kindern auch ein Wohnrecht übertagen wurde, entginge ihnen bei einer Ablehnung der Mutter ein direkter Vorteil. Würde das Jugendamt oder sonstwer in einem solchen Fall intervenieren?

Daß solch ein Fall in der Praxis nicht vorkommen würde, soll hier keine Rolle spielen, es geht um eine theoretische Betrachtung des Falls.

Gandalf

Wenn die Mutter das Wohnrecht ausschlägt, würde das Jugendamt
tätig (oder sonstwer), weil den Kindern so ein Vorteil
entgeht?

Nein. Wird das Jugendamt denn tätig wenn die Kinder in der elterlichen Wohnung am Rauchgenuss ihrer Eltern passiv teilhaben dürfen?

Variante 2
Da den minderjährigen Kindern auch ein Wohnrecht übertragen
wurde, entginge ihnen bei einer Ablehnung der Mutter ein
direkter Vorteil. Würde das Jugendamt oder sonstwer in einem
solchen Fall intervenieren?

Nein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt immer noch der Person welcher die elterlicher Sorge innehat.
Den Besteller des Wohnrechts hindert jedoch keiner es zugunsten der Mutter und der Kinder (ggf. gem. § 428 BGB) im Grundbuch zu bewilligen. Der Berechtigte muss nicht mitwirken. Er erhält ja ausschließlich einen rechtlichen Vorteil.

Ist das Recht eingetragen bedarf die Löschung des Rechts (für die Kinder) der Zustimmung des Familiengerichts, §§ 1643 I, 1821 BGB.

Es sind aber zwei paar Schuhe ein Wohnrecht zu haben und es auch ausüber zu wollen.

ml.

Danke
und einen *