Wohnrecht - Vorkaufsrecht füe Mieter ?

Wie sieht es im Falle des Verkaufs einer vermieteten Wohnung aus?

Hat der wohnende Mieter Vorkaufsrecht, wenn ja, wie wird dieses Vorkaufsrecht bei Verkauf oder Verkaufsabsicht berücksichtigt und wie kann man von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen ?

Vielen Dank!

Hallo Eric,

der Mieter hat nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch nicht eingetragen, hat der Mieter selbst dann keinen Anspruch, wenn im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Vereinbarungen in Zusammenhang mit Grundstücken oder bebauten Grundstücken sind grundsätzlich nur gültig ist, wenn diese Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
Auch eine zusätzliche Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht ist ungültig, wenn keine Eintragung im Grundbuch erfolgte. Ein Schadenersatzanspruch steht dem, der vermeintlich glaubt, das Vorkaufsrecht zu haben, es jedoch im Grundbuch nicht eingetragen hat nicht zu. Hierbei ist hinzuweisen, dass der durchschnittlich informierte Bürger weiss, dass Geschäfte in Verbindung mit Grundstücken und Gebäude ohne Grundbucheintrag ungültig sind.

Wie sieht es im Falle des Verkaufs einer vermieteten Wohnung
aus?

Unterstellt, ein Vorkaufsrecht ist eingetragen, muss der Verkäufer den im Grundbuch eingetragenen Bevorrechtigten darüber informieren, dass er verkaufen will und den Bevorrechtigten auffordern, ein Angebot abzugeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, keinen höheren Verkaufspreis von dem Bevorrechtigten zu verlangen als der Verkäufer von anderen Käufern fordern will.

Hat der wohnende Mieter Vorkaufsrecht, wenn ja, wie wird
dieses Vorkaufsrecht bei Verkauf oder Verkaufsabsicht
berücksichtigt und wie kann man von seinem Vorkaufsrecht
Gebrauch machen ?

Liegt dem Verkäufer ein höheres Angebot vor - das nachweislich ein Interesse bekundet und nicht zum Zwecke der Aushebelung des Vorkaufrechtes fingiert ist - so hat der Verkäufer den Bevorrechtigten über den höheren Kaufpreis zu unterrichten und diesem die Möglichkeit zu geben, zumindest in derselben Höhe ein Angebot abzugeben. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, wenn der Vorkaufsberechtigte das höhere Angebot nicht akzeptiert, an diesen zu verkaufen. Er ist jedoch bei gleich hohen Angeboten verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten den Zuschlag zu erteilen.

Gruss Günter

Es gibt für Mieter - auch o h n e grundbuchliche Sicherung - ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 570 BGB), wenn an der gemieteten Wohnung nach Beginn des Mietverhältnisses an der Wohnung Wohnungseigentum begründet worden ist und der Vermieter die Wohnung dann verkaufen will.

Gruß
Wilhelm