Wohnrecht - Wohnrechtler muss ins Pflegeheim

Angenommen, jemand beabsichtigt ein Haus zu kaufen, das mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belastet ist.

Das Haus gehörte einem Mann (inzwischen verstorben) der in seinem Testament folgendes vermerkt hat:

Meiner Ehefrau vermache ich in der oberen Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Dieses Wohnrecht ist dinglich zu sichern.

Folgende Frage ergibt sich:

Angenommen der Interessierte kauft das Haus und akzeptiere das Wohnrecht. Die o.g. Ehefrau wird jedoch so krank, dass sie ins Pflegeheim muss und ihr Wohnrecht nicht mehr ausüben kann.

Was passiert dann? Verfällt das Wohnrecht oder muss der neue Eigentümer ihr womöglich eine Entschädigung (monatlich/ einmalig) zahlen?

Hallo,

lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht.
Dieses Wohnrecht ist dinglich zu sichern.

Das ist ja vermutlich auch geschehen und im Grundbuch nachzulesen.

Verfällt das Wohnrecht

Nein, das entfällt erst mit dem Tod der Berechtigten.

oder muss der neue
Eigentümer ihr womöglich eine Entschädigung (monatlich/
einmalig) zahlen?

Müssen nicht, er muß nur das Wohnrecht einräumen (sofern nichts anderes/weiteres geschrieben steht).
Möchte man die Wohnung anders nutzen, kann man sich natürlich mit Löschung des Wohnrechts auf eine Ausgleichszahlung einigen. Sofern die eigenen Einnahmen und das Vermögen nicht reichen die Kosten für das Pflegeheim zu tragen, werden die Angehörigen oder die zuständige Stelle sich aber wahrscheinlich von selbst melden und eine Lösung suchen.

Cu Rene

Es geht ja darum, ob man als Eigentümer verpflichtet ist diese „Ausgleichszahlung“ zu leisten (egal ob monatlich/ oder einmalig), wenn der „Wohnrechtler“ diese nicht mehr bewohnen kann.

Gehen die Betreuer quasi davon aus, dass der Eigentümer die Wohnräume selbst nutzt oder kann der Eigentümber wählen, ob er sie leer stehen lässt (bis zum Ableben des „Wohnrechtlers“)?

Hallo,

Es geht ja darum, ob man als Eigentümer verpflichtet ist

Ich hatte ja geschrieben, daß er nur zu dem verpflichtet ist, was im Grundbuch steht. Heute würde man das aber wahrscheinlich anders formulieren um genau für solche Fälle vorzusorgen.

In der Regel haben aber ja beide Seiten ein Interesse an einer Einigung. Eine leer stehende Wohnung ist ja für die Bausubstanz auch nicht das gelbe vom Ei und zieht auch gerne ungebetene Gäste an (menschliche und/oder tierische). Und der Berechtigte hat ein Recht, mit dem er nichts anfangen kann - vermieten darf er ja gewöhnlich nicht, weil das Recht persönlich ist.
Das nennt man eine Win-Win-Situation.

Cu Rene